Höhe des Altersvorsorgeschonvermögens beim Elternunterhalt

Autor: RA Nils Thormeyer, Anwaltsbüro Hauß & Nießalla, Duisburg
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 09/2012
Im Rahmen der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt ist der Wert der selbst bewohnten Immobilie nicht dem Altersvorsorgeschonvermögen zuzurechnen.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.6.2012 - II-9 UF 190/11

Vorinstanz: AG Moers, Beschl. v. 7.11.2011 - 481 F 79/10

BGB §§ 1601, 1603

OLG Nürnberg, Beschl. v. 26.4.2012 - 9 UF 1747/11, n.rkr.

Vorinstanz: AG Fürth, Beschl. v. 10.11.2011 - 203 F 362/11

BGB §§ 1601, 1603

Das Problem:

Der BGH hat dem Elternunterhaltspflichtigen ein Altersvorsorgeschonvermögen i.H.v. 5 % des Bruttoeinkommens, aufgezinst mit 4 % über die Lebensarbeitszeit zugebilligt (BGH v. 30.8.2006 – XII ZR 98/04, FamRZ 2006, 1511 = FamRB 2006, 327). Die Frage, ob eine lastenfreie selbstbewohnte Immobilie Teil dieses sog. Altersvorsorgeschonvermögens ist, ist in Praxis und Rechtsprechung bislang ungeklärt. In der Praxis stufen viele Sozialhilfeträger, aber auch erstinstanzliche Gerichte die lastenfreie selbstbewohnte Immobile als Teil des Schonvermögens ein, was eine deutlich schärfere Vermögenshaftung für das unterhaltspflichtige Kind bedeutet.

Die Entscheidungen der Gerichte:

In ihren Entscheidungen stellen sowohl das OLG Düsseldorf als auch das OLG Nürnberg klar, dass die lastenfreie selbstbewohnte Immobilie nicht im Rahmen einer Vermögenshaftung zur Finanzierung von Elternunterhalt einzusetzen ist. Dies ergebe sich aus der Lebensstandardgarantie, die der BGH dem seinen Eltern gegenüber unterhaltspflichtigen Kind und seiner Familie zugebilligt habe. Danach müsse niemand eine spürbare und dauerhafte Senkung seiner Lebensverhältnisse hinnehmen, es sei denn, er lebte im Luxus (BGH v. 23.10.2002 – XII ZR 266/99, FamRZ 2002, 1698 = FamRB 2003, 3). Die Verwertung einer angemessenen lastenfreien und selbstbewohnten Immobilie könne daher auch im Alter vom Pflichtigen nicht gefordert werden. Denn anderenfalls müsste das unterhaltspflichtige Kind ja ggf. seinen Lebensstandard aufgeben, der auch durch das Wohnen in der eigenen Immobilie geprägt sei.

Das OLG Düsseldorf betont weiterhin, dass der Unterhaltspflichtige – neben der gesetzlichen Rentenversicherung – auch privat für eine eigene angemessene Altersversorgung Vorsorge zu treffen habe. Eine eigene angemessene Alterssicherung gehe der Sorge um die Unterhaltsberechtigten aber grundsätzlich vor. Aus diesem Grund habe der BGH dem Unterhaltspflichtigen ein angemessenes Altersvorsorgeschonvermögen zugebilligt. Dabei stehe es dem Unterhaltspflichtigen grundsätzlich frei, auf welche Weise er diese Vorkehrung treffe. Wenn schon eine Vermögensrücklage zur Sicherung im Alter gestattet sei, müssten die so geschaffenen Vermögenswerte dann aber auch dem Zugriff des Gläubigers vorenthalten bleiben, um ihren Zweck erfüllen zu können.


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