Kein ehebedingter Nachteil wegen vorehelicher Kindesbetreuung

Autor: RAin Gisela Kühner, FAFamR, Hamm/Westf.
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 07/2012
a) Die geraume Zeit vor Eheschließung aufgenommene Kinderbetreuung und ein damit verbundener Arbeitsplatzwechsel begründen keinen ehebedingten Nachteil (im Anschluss an Senatsurt. v. 6.10.2010 – XII ZR 202/08, FamRZ 2010, 1971 = FamRB 2011, 3; v. 26.5.2010 – XII ZR 143/08, FamRZ 2010, 1238 = FamRB 2010, 262 und v. 2.2.2011 – XII ZR 11/09, FamRZ 2011, 1377 = FamRB 2011, 267). Die Zeit der vorehelichen Kinderbetreuung ist auch nicht der Ehedauer zuzurechnen.b) Ein ehebedingter Nachteil kann sich allerdings aus der Fortsetzung der Kinderbetreuung nach der Eheschließung ergeben, soweit ein Ehegatte mit Rücksicht auf die Ehe und die übernommene oder fortgeführte Rollenverteilung auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verzichtet. Er kann darin bestehen, dass der Ehegatte aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe eine dauerhafte Einkommensbuße erleidet.

BGH, Urt. v. 7.3.2012 - XII ZR 25/10

Vorinstanz: OLG Schleswig, Entsch. v. 10.2.2010 - 10 UF 5/08

BGB § 1578b

Das Problem:

Die seit Oktober 2003 rechtskräftig geschiedenen Eheleute streiten über die Abänderung eines anlässlich der Ehescheidung geschlossenen Vergleichs über den nachehelichen Unterhalt, dessen Wegfall der Kläger ab Januar 2006 begehrt. Aus der vorehelichen Beziehung der Parteien gingen die beiden in den Jahren 1990 und 1991 geborenen Kinder hervor. Mit der Geburt des zweiten Kindes gab die Beklagte zugunsten der Kindesbetreuung ihre Vollzeittätigkeit als Zahnärztin auf und war ab 1992 nur noch teilzeitbeschäftigt; im Jahr 1996 erfolgte die Eheschließung. Auf die Widerklage der Beklagten wurde ihr höherer Unterhalt befristet bis zum 31.12.2009 zugesprochen. Eine frühere Befristung hat das OLG abgelehnt, weil die Beklagte durch die Aufgabe ihrer Vollzeitstelle aus Anlass der Geburt des zweiten Sohnes ehebedingte Nachteile erlitten habe. Für die Bemessung der Ehedauer seien nicht nur die Zeit von der Eheschließung bis zur Zustellung des Scheidungsantrags, sondern auch die in die Ehezeit reichenden Verflechtungen aufgrund der Betreuung und Erziehung der vorehelich geborenen gemeinsamen Kinder mit zu berücksichtigen.

Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Ziel, Wegfall des Unterhalts ab Januar 2006, weiter.

Die Entscheidung des Gerichts:

Die Revision wurde zurückgewiesen. Der BGH hat die Entscheidung des OLG über die Befristung des Unterhaltsanspruches ab 1.1.2010 im Ergebnis bestätigt, jedoch betont, dass Einkommenseinbußen aus einer mehrjährig praktizierten vorehelichen Kindesbetreuung keinen ehebedingten Nachteil begründen, weil § 1578b Abs. 1 Satz 2 BGB nur darauf abstelle, inwiefern „durch die Ehe” Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten seien, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Die spätere Eheschließung wirke auf die Zeit des vorherigen Zusammenlebens und der Betreuung gemeinschaftlicher Kinder nicht zurück. Die Zeit der vorehelichen Kindesbetreuung könne auch nicht der Ehedauer zugeschlagen werden, da eine über den Unterhalt nach § 1615l BGB hinausgehende Rechtsposition erst durch die Eheschließung begründet werde. Diese wirke nicht auf den Beginn des Zusammenlebens oder der Betreuung gemeinsamer Kinder zurück, so dass auch insoweit Zeiten der Kindesbetreuung und Erziehung vor Eheschließung keine Berücksichtigung finden könnten. Die spätere Fortführung der vorehelich gewählten Rollenverteilung auch in der Ehe könne hingegen zu einem ehebedingten Nachteil führen.


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