Kein Urlaub während Arbeitsunfähigkeit

Autor: RAin FAinArbR Daniela Range-Ditz, Dr. Ditz und Partner, Rastatt
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 08/2014
Ist dem Arbeitnehmer die Erbringung der Arbeitsleistung auch während des Übertragungszeitraums wegen Arbeitsunfähigkeit unmöglich, so hat er beim fortbestehenden Arbeitsverhältnis keinen Anspruch auf Schadensersatz für nichtgewährten Urlaub.

BAG, Urt. v. 18.3.2014 - 9 AZR 669/12

Vorinstanz: LAG Hessen - 17 Sa 496/11

BGB § 275 Abs. 1 u. 3; BUrlG §§ 7 Abs. 3 Satz 2, 9; RL 2003/88/EG v. 4.11.2003 Art. 7 Abs. 2; GrCh Art. 31 Abs. 2

Das Problem:

Der Kläger war unstreitig wegen Fluguntauglichkeit nicht mehr als Pilot bei der beklagten Fluggesellschaft einsetzbar. Das Arbeitsverhältnis ist ungekündigt, ein leidensgerechter Arbeitsplatz stand nicht zur Verfügung. Der Kläger begehrte mit der Klage Gewährung des Erholungsurlaubs von 30 Arbeitstagen für das laufende Jahr, da die Gewährung von Urlaub nach seiner Meinung keine Arbeitsfähigkeit voraussetze.

Die Entscheidung des Gerichts:

Alle drei Instanzen wiesen die Klage ab. Der 2009 entstandene Urlaub sei spätestens am 31.3.2011 verfallen. Zwar erlösche der gesetzliche Urlaub nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig sei. Bestehe jedoch die Arbeitsunfähigkeit auch am 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres fort, so gebiete auch das Unionsrecht keine weitere Aufrechterhaltung des Urlaubsanspruchs (vgl. EuGH, Urt. v. 22.11.2011 – Rs. C-214/10 – KHS – Rz. 38, Slg. 2011, I – 11757 = ArbRB 2011, 359 [Grimm], ArbRB online).

Insbesondere habe der Kläger auch keinen Schadensersatzanspruch. Er habe zwar 2009 den Urlaubsanspruch rechtzeitig geltend gemacht, jedoch habe die Beklagte diesen Urlaub gar nicht gewähren können, weil der Kläger durchgehend arbeitsunfähig krank gewesen sei. Damit liege eine Leistungsstörung auf Seiten des Arbeitnehmers vor. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des EuGH: Da ein einheitlicher Anspruch auf bezahlten Urlaub bestehe, könne nicht der Anspruch auf Urlaubsvergütung als Teilaspekt erfüllt werden, ohne dass zugleich auch der andere Teil – Anspruch auf Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung – erfüllt werde. Dies käme sonst im Ergebnis einer Abgeltung des Urlaubs im laufenden Arbeitsverhältnis gleich. Nach Art. 7 Abs. 2 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG dürfe jedoch der bezahlte Mindestjahresurlaub nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses finanziell ersetzt werden. Dies bringe auch § 9 BUrlG zum Ausdruck: Der Arbeitnehmer solle auch nach einer Arbeitsunfähigkeit seinen Urlaub beanspruchen können, sofern er initiativ werde. Versäume der Arbeitnehmer diese Initiative, so bleibe der Arbeitgeber von der Leistungspflicht frei.


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