Keine Anfechtung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater, wenn der statusrechtliche Vater mit dem Kind zusammenlebt

Autor: RiAG Walther Siede, zzt. BMJV, Berlin; der Text gibt ausschließlich seine persönliche Auffassung wieder
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 07/2015
Es ist sowohl mit Art. 6 Abs. 1, 2 GG als auch mit Art. 8, 14 EMRK vereinbar, dass die Anfechtung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater auch dann ausgeschlossen ist, wenn zwar ursprünglich zwischen dem Kind und dem leiblichen Vater eine sozial-familiäre Beziehung bestanden hatte, aber bei Erlass der Entscheidung an deren Stelle eine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und dem statusrechtlichen Vater getreten ist.

BVerfG, Beschl. v. 24.2.2015 - 1 BvR 562/13

Vorinstanz: OLG Bamberg, Beschl. v. 8.1.2013 - 7 UF 374/12

BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2; GG Art. 2, 3 Abs. 1, 6 Abs. 2, 20 Abs. 3; EMRK Art. 6, 8, 14

Das Problem

Der Antragsteller ist der leibliche Vater einer Tochter. Im Anschluss an die Geburt hatte er mit dem Kind und der Mutter mehrere Jahre in einem gemeinsamen Haushalt zusammen gelebt. Später trennten sich die Eltern, wobei die Tochter bei der Mutter blieb. Die Mutter wandte sich einem anderen Partner zu, mit dem sie zunächst in eheähnlicher Lebensgemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt gebildet hat und zwischenzeitlich verheiratet ist. Dieser hat die Vaterschaft hinsichtlich der Tochter des Antragstellers mit Zustimmung der Mutter anerkannt.

Der Antragsteller will die Vaterschaft des neuen Partners der Mutter mit dem Ziel anfechten, dass er als Vater seiner leiblichen Tochter festgestellt werde. Mit diesem Antrag scheiterte er vor dem AG und dem OLG, da zwischen seiner Tochter und dem neuen Partner der Mutter eine sozial-familiäre Beziehung entstanden war (§ 1600 Abs. 2 BGB). Der Antragsteller sieht sich hierdurch in seinen Rechten aus Art. 6 Abs. 2, 3 GG sowie 6, 8, 14 EMRK verletzt. Dies stützt er darauf, dass im Verfahren der Anerkennung der Vaterschaft die rechtlichen Interessen des leiblichen Vaters nicht berücksichtigt würden, dass durch die Gerichte nicht berücksichtigt worden sei, dass auch er mit dem Kind über längere Zeit in einer sozial-familiären Beziehung gelebt habe und dass die Gerichte nicht geprüft hätten, ob die sozial-familiäre Beziehung seines Kindes zu dem neuen Partner voraussichtlich auch dauerhaft Bestand haben werde.

Die Entscheidung des Gerichts

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Es verweist auf seine Rechtsprechung, aber auch die Rechtsprechung des EGMR. Beide Gerichte hatten in mehreren Entscheidungen bestätigt, dass es von der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers gedeckt ist, den mutmaßlichen leiblichen Vater von der Anfechtung der Vaterschaft auszuschließen, wenn zwischen dem Kind und dem statusrechtlichen Vater eine sozial-familiäre Beziehung besteht (BVerfG v. 9.4.2003 – 1 BvR 1493/96, 1 BvR 1724/01, FamRB 2003, 211 [Motzer]; v. 4.12.2013 – 1 BvR 1154/10, FamRZ 2014, 191 = FamRZ 2014, 277 m. Anm. Helms = FamRB 2014, 48 [Schwonberg]; EGMR v. 22.3.2012 – 23338/09 und v. 22.3.2012 – 45071/09, FamRZ 2012, 691 = FamRB 2012, 243 [Schwonberg]). Der vorliegende Fall unterscheide sich von den bisher entschiedenen Konstellationen zwar dadurch, dass früher zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter eine sozial-familiäre Beziehung bestanden habe. Dies ändere aber nichts daran, dass das geltende Recht verfassungsgemäß sei, da für den Antragsteller auch in diesem Fall ausreichende Möglichkeiten bestanden hätten, statusrechtlich die Stellung als Vater zu erlangen. Er hätte nur die Vaterschaft anerkennen oder gerichtlich feststellen lassen müssen, bevor die Anerkennung der Vaterschaft durch den neuen Partner der Mutter wirksam geworden sei.


Wussten Sie schon?

Werden Sie jetzt Teilnehmer beim Anwalt-Suchservice und Sie greifen jederzeit online auf die Zeitschrift „Familien-Rechtsberater“ des renommierten juristischen Fachverlags Dr. Otto Schmidt, Köln, zu.

Die Zeitschrift ist speziell auf Praktiker zugeschnitten. Sie lesen aktuelle Urteilsbesprechungen inklusive speziellem Beraterhinweis sowie Fachaufsätze und Kurzbeiträge zum Thema Familienrecht und zwar 24/7, also wo und wann immer Sie wollen.

Infos zur Teilnahme