Keine Befreiung von Syndikusanwälten von der Rentenversicherungspflicht

Autor: RA FAArbR Dr. Joachim Trebeck, LL.M., Seitz Rechtsanwälte Steuerberater, Köln
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 10/2014
Syndikusanwälte, die neben ihrer abhängigen Beschäftigung arbeitsvertraglich berechtigt sind, rechtsberatende, entscheidende, vermittelnde und gestaltende Tätigkeiten auszuüben, sind auch dann nicht von der Rentenversicherungspflicht zu befreien, wenn sie parallel als Anwalt zugelassen sind und als solcher Mitglied des Versorgungswerks sein können.

BSG, Urt. v. 3.4.2014 - B 5 RE 13/14 R

Vorinstanz: LSG NRW - L 18 R 170/12

SGB VI § 6

Das Problem

Die Klägerin war bei einem Beratungsunternehmen als juristische Mitarbeiterin und Volljuristin eingestellt. Später vereinbarte sie mit ihrem Arbeitgeber, dass sie in ihrer Tätigkeit als juristische Mitarbeiterin auch als Rechtsanwältin arbeiten und während der Dienststunden anwaltliche Termine wahrnehmen darf. Tatsächlich arbeitete sie jedoch nicht als Rechtsanwältin. Daraufhin wurde ihr die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht verweigert.

Die Entscheidung des Gerichts

Das BSG bestätigt die klageabweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen. Dies begründet es damit, dass nach gefestigter Rechtsprechung des BVerfG ein Rechtsanwalt nicht als Rechtsanwalt tätig ist, wenn er als ständiger Berater in einem festen Dienst- und Anstellungsverhältnis zu einem bestimmten Arbeitgeber steht (Syndikus) (BGH, Beschl. v. 18.6.2001 – AnwZ [B] 41/00).

Allein die Eingliederung in eine vorgegebene Arbeitsorganisation sei mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts unvereinbar. Dem Berufsbild des Rechtsanwalts entspreche der Syndikus nur dann, wenn er rechtlich und tatsächlich Rechtssuchende als freier Anwalt berate und vertrete.

Die Tätigkeiten seien daher grds. getrennt voneinander zu betrachten, so dass sich die Sozialversicherungsfreiheit gerade nicht daraus ergeben könne, dass beide Tätigkeiten zusammengezogen und sodann im Ganzen hinsichtlich ihrer sozialversicherungsrechtlichen Einordnung geprüft würden. Der eine rentenversicherungsrechtliche Sachverhalt habe grds. keine Wirkung auf den anderen, so dass selbständig zu beurteilen sei, ob eine Beitragspflicht bestehe, wobei Mehrfachversicherungen zulässig seien.


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