Keine Freistellung von Nachtdiensten trotz gesundheitlicher Gefährdung?

Autor: RA FAArbR Yves Heinze, LL.M. (Sydney,) Heinze Rechtsanwälte Jena
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 03/2015
Arbeitnehmer sind trotz akuter gesundheitlicher Gefährdung und ärztlich empfohlener Freistellung nicht zwingend von Nachtschichtdiensten freizustellen, wenn die Betriebsorganisation und berechtigte Belange anderer Arbeitnehmer dem entgegenstehen.

ArbG Gera, Urt. v. 20.11.2014 - 5 Ga 3/14

ZPO §§ 935, 940; GewO § 106

Das Problem

Der Kläger, ein Rettungsassistent im Notarzteinsatzdienst, begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung die Freistellung von fünf Nachtschichtdiensten für den Monat November 2014. Aufgrund der Vorerkrankungen des Klägers empfehlen behandelnder Arzt und Betriebsarzt dauerhaft die Nichteinteilung zur Nachtschicht.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Arbeitsgericht weist den Verfügungsantrag nach mündlicher Verhandlung ab. Ob der verfolgte materielle Anspruch bestehe, sei nicht klar. Die Grundsätze der Entscheidung des BAG vom 9.4.2014 (BAG, Urt. v. 9.4.2014 – 10 AZR 637/13, MDR 2014, 1034 = ArbRB 2014, 196 [Sasse], ArbRB online) seien nicht ohne weiteres übertragbar. Im Unterschied zur dort beurteilten Nachtschichtdienstverpflichtung einer Krankenschwester sei im vorliegenden Fall kein großes Klinikum mit 1.000 Betten und 2.000 Mitarbeitern betroffen, sondern eine deutlich kleinere Einrichtung mit nur zwölf Rettungsassistenten. Zudem sei der Umfang der durch den Kläger regelmäßig zu erbringenden Nachtdienste deutlich höher als im vom BAG zu entscheidenden Fall. Weiter habe der Beklagte Rücksicht auf die übrigen Arbeitskräfte zu nehmen, welche in einem festen Zwölf-Wochen-Turnus Nachtdienste leisten und bei Freistellung des Klägers deutlich stärker belastet würden. Eine Änderung der Arbeitsorganisation sei dem Beklagten wegen des bestehenden Wochenturnus nicht zumutbar.

Angesichts der bereits 2013 ausgesprochenen ärztlichen Empfehlung, keine Nachtdienste mehr zu leisten, betont das Gericht zudem den Vorrang des Hauptsacheverfahrens; eine eilbedürftige einstweilige Regelung aus prophylaktischen Gründen sei derzeit nicht notwendig.


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