Keine Sperrfrist bei einem Wechsel in ein befristetes Arbeitsverhältnis

Autor: RAin FAinArbR Eva Einfeldt,DLA Piper UK LLP, Köln
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 06/2016
Kündigt ein Arbeitnehmer ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, um in ein neues befristetes Arbeitsverhältnis einzutreten, so tritt im Anschluss an die Befristung keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld ein, wenn der Arbeitnehmer einen wichtigen Grund für den Wechsel hatte. Ein solcher kann in besseren Arbeitsbedingungen liegen.

Sozialgericht Speyer, Urt. v. 17.2.2016 - S 1 AL 63/15

SGB III §§ 159 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 148 Abs. 1 Nr. 4

Das Problem

Der Arbeitnehmer kündigte ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bei seinem bisherigen Arbeitgeber noch während der Probezeit und trat in ein neues, auf ein Jahr befristetes Arbeitsverhältnis ein. Der neue Arbeitsplatz war 55 km näher an seinem Wohnort. Zudem erhielt er einen um ca. 20 Prozent höheren Arbeitslohn, während der bisherige Arbeitgeber unterhalb des anwendbaren Mindestlohnes zahlte. Nach Ablauf der Befristung beantragte der Arbeitnehmer Arbeitslosengeld. Die Bundesagentur für Arbeit verhängte eine Sperrzeit von zwölf Wochen.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Sozialgericht stellt fest, dass im vorliegenden Fall keine Sperrzeit eingetreten ist. Nach § 159 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 und § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III trete eine Sperrzeit u.a. ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt habe, ohne für sein Verhalten einen objektiv wichtigen Grund zu haben. Bei der Beurteilung des wichtigen Grundes sei zu prüfen, ob dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen und denen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden könne.

Vorliegend sieht das Gericht in den Umständen, dass der Arbeitnehmer in dem neuen Arbeitsverhältnis ein deutlich höheres Entgelt erhielt und deutlich geringere Fahrtkosten anfielen, einen solchen wichtigen Grund. Weiterhin berücksichtigt es die Tatsache, dass der alte Arbeitgeber weniger als den Mindestlohn zahlte, zugunsten des Arbeitnehmers.


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