KG, Beschl. 25.9.2018 - 13 UF 33/18

Bemessung des Unterhaltsbedarfs der nicht verheirateten betreuenden Mutter

Autor: RAin Dr. Uta Roessink, FAinFamR, Köln
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 01/2019
Der Unterhaltsbedarf der betreuenden nicht verheirateten Mutter bemisst sich nach dem zuletzt von ihr bezogenen Einkommen, wenn erwartet werden kann, dass diese Tätigkeit prognostisch mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Dauer ausgeübt werden kann bzw. ohne die Geburt des zu betreuenden Kindes mit großer Wahrscheinlichkeit hätte ausgeübt werden können.

KG, Beschl. v. 25.9.2018 - 13 UF 33/18

Vorinstanz: AG Tempelhof-Kreuzberg, Beschl. v. 3.1.2018 - 150 F 11212/17

BGB § 1615l Abs. 2

Das Problem

Die den gemeinsamen Sohn betreuende Kindesmutter nahm den Kindesvater für den Zeitraum der ersten drei Lebensjahre des Kindes auf Betreuungsunterhalt in Anspruch. Ihren Unterhaltsbedarf orientierte sie an dem Nettoeinkommen i.H.v. 2.600 € monatlich, das sie in ihrer Stelle vor der Geburt des Kindes erzielte. Nach Abschluss ihrer Hochschulausbildung und der Beendigung einer fachlichen Weiterbildung hatte sie ihre erste Stelle im erlernten Beruf angetreten, war aber bereits schwanger. Aufgrund einer Krankheit und eines schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverbots war sie alsdann bis zum Beginn der Elternzeit effektiv nur eine Woche berufstätig. Das AG hatte das dort bezogene Einkommen nicht als nachhaltig erzielt angesehen und einen geringeren Unterhaltsbedarf der Kindesmutter angenommen.

Die Entscheidung des Gerichts

Auf die Beschwerde der Kindesmutter ändert das KG die Entscheidung ab und verpflichtet den Kindesvater auf der Basis eines Unterhaltsbedarfs der Mutter i.H.v. 2.600 € monatlich zur Zahlung des Betreuungsunterhalts. Der Senat legt das in der ersten Stelle der Kindesmutter erzielte Einkommen als nachhaltig erwirtschaftetes, dauerhaftes Erwerbseinkommen zugrunde, weil es sich um eine unbefristete Stelle handelte und die arbeitsrechtliche Probezeit abgelaufen war. Auf die tatsächliche Dauer der Tätigkeit komme es nicht an, sondern darauf, ob erwartet werden kann, dass die letzte Tätigkeit vor der Geburt des Kindes von der Berechtigten prognostisch mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Dauer ausgeübt werden kann bzw. ohne die Geburt hätte ausgeübt werden können.


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