Klagegegner bei einer Anfechtungsklage gegen Verkehrszeichen

24.08.2011, Autor: Herr Erik Hauk / Lesedauer ca. 1 Min. (2465 mal gelesen)
Eine Anfechtungsklage gegen ein verkehrsbezogenes Ge- oder Verbot ist gegen den Rechtsträger der jetzt zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu richten (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.2.2011, Az.: 5 S 2285/09). Dies gilt vor allem bei einem vollständigen Wechsel in der straßenverkehrsbehördlichen Zuständigkeit (VGH Baden-Württemberg, aaO.)
Gemäß § 78 Abs. 1 Nr.1 VwGO ist eine Anfechtungsklage gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu richten.

Auch wenn früher eine andere Straßenverkehrsbehörde für ein Verkehrsverbot zuständig war, ist eine Anfechtungsklage gegen den jetzt zuständigen Träger der Straßenverkehrsbehörde, auf den die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde übergegangen sind, zu richten. Die bisher zuständige Behörde ist von dem Zuständigkeitswechsel an nicht mehr in der Lage, einem geltend gemachten Aufhebungsanspruch im Wege einer Abhilfeentscheidung zu entsprechen bzw. einem entsprechenden Urteil nachzukommen.