Radfahrstreifen und Radfahrschutzstreifen - Was gilt hier?

08.02.2022, Redaktion Anwalt-Suchservice
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Schutzstreifen,geparkte Autos Was ist bei Radfahrstreifen und Schutzstreifen zu beachten? © Bu - Anwalt-Suchservice

Was sind Radfahrstreifen und Radfahrschutzstreifen? Worin unterscheiden sie sich vom Radweg? Welche Regelungen gelten dort für Radfahrer und wer haftet, wenn es dann doch zu einem Unfall kommt?

Radfahrstreifen und Radfahrschutzstreifen kommen bei Städten und Gemeinden immer mehr in Mode. Da sie nur auf den Asphalt gemalt sind, fahren die Radfahrer auf der gleichen Fahrbahn, wie der Kfz-Verkehr. Viele Verkehrsteilnehmer wissen jedoch nicht genau über ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den Radfahr(schutz)streifen Bescheid.

Was ist ein Radfahrstreifen?


Jeder kennt Radwege und kombinierte Rad- und Fußwege. Was aber ist ein Radfahrstreifen? Zunächst einmal ist ein Radfahrstreifen von der Fahrbahn nicht "baulich getrennt". Er ist also nicht durch einen Höhenunterschied und einen Bordstein von der Fahrbahn getrennt, sondern nur durch eine durchgezogene breite weiße Linie. Diese findet man in der Straßenverkehrsordnung (StVO) als „Zeichen 295“.

Außerdem ist ein Radfahrstreifen mit aufgemalten Fahrradsymbolen gekennzeichnet und mit dem Verkehrszeichen Nr. 237 ausgeschildert. Dies ist das bekannte Radwegeschild, rund, weißes Fahrradsymbol vor blauem Hintergrund. Es bedeutet: Für Radfahrer gibt es hier eine Benutzungspflicht. Sie dürfen nur auf dem Radfahrstreifen fahren und nicht außerhalb davon auf der Fahrbahn oder auf dem Gehweg.

Gemeinden dürfen einen Radfahrstreifen nur anlegen, wenn es für die Fußgänger auf einem eigenen Fußweg genug Platz gibt. Dies ist gesetzlich festgelegt in der Verwaltungsvorschrift zu Absatz 4 des § 2 StVO. Die Breite des Radfahrstreifens ergibt sich aus den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06), einem technischen Regelwerk: Danach hat ein Radfahrstreifen mindestens 1,60 Meter breit zu sein, plus 25 cm für den weißen Strich. Bei viel befahrenen Straßen und vor Schulen soll er zwei Meter breit sein.

Rechte auf dem Radfahrstreifen


Ein Radfahrstreifen ist ein Sonderweg nur für Radfahrer. Andere Verkehrsteilnehmer, wie zum Beispiel Fußgänger, dürfen ihn nicht nutzen. Autos dürfen darauf nicht Halten oder Parken. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen jedoch den Radfahrstreifen überqueren, um beispielsweise mit dem PKW eine daneben liegende Parkbucht zu erreichen oder – als Fußgänger – einen Fußgängerüberweg zu benutzen. Beim Überqueren des Radfahrstreifens müssen sie jedoch besonders auf den Radverkehr achten. Radfahrer haben an Ampeln die Zeichen für den Autoverkehr zu beachten, solange es keine Extra-Fahrradampeln an der jeweiligen Stelle gibt.

Was ist ein Radfahrschutzstreifen?


Ein Schutzstreifen für Radfahrer ist daran zu erkennen, dass ihn keine durchgezogene, sondern nur eine gestrichelte Linie (Zeichen 340) von der Fahrbahn für den Autoverkehr trennt. Auf dem Schutzstreifen ist in regelmäßigen Abständen das Symbol für Fahrräder aufgemalt. Er kann nach der Verwaltungsvorschrift zur StVO dann angelegt werden, wenn der Platz für einen Radfahrstreifen nicht ausreicht.

Schutzstreifen dürfen innerhalb geschlossener Ortschaften an Straßen angelegt werden, auf denen eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf maximal 50 km/h gilt. Die Voraussetzung ist aber, dass die Zusammensetzung des Verkehrs eine Benutzung des Schutzstreifens durch Kraftfahrzeuge nur in seltenen Fällen erfordert. Wird die Strecke etwa jeden Tag zum Beispiel von vielen LKWs befahren, die an engen Stellen ein Ausweichen des Gegenverkehrs auf den Schutzstreifen erzwingen, wird dieser eher zur Gefahrenquelle.

Nach der Verwaltungsvorschrift zur StVO muss ein Schutzstreifen außerdem so angelegt werden, dass sich auf dem verbleibenden Fahrbahnteil zwei Autos ohne Gefahr begegnen können. Seine Breite muss ausreichen, um Radfahrern einen ausreichenden Bewegungsraum zu geben. Nicht erlaubt sind Schutzstreifen in Kreisverkehren.

Welche Rechte und Pflichten gibt es auf dem Schutzstreifen?


Der Schutzstreifen ist Teil der Fahrbahn und kein Radweg. Eine Benutzungspflicht für Radfahrer gibt es bei ihm nicht aufgrund einer Beschilderung, sondern höchstens wegen des Rechtsfahrgebots.

Ein Schutzstreifen darf auch durch Autos befahren werden – jedoch nur bei Bedarf und wenn der Radverkehr nicht gefährdet wird. Ein solcher Bedarf besteht zum Beispiel, wenn der Gegenverkehr es nötig macht, ein Stück weit auf den Radfahrstreifen auszuweichen. Denn: Selbst wenn die Fahrbahn für zwei sich begegnende PKW ausreicht, kann immer noch ein LKW oder Bus entgegenkommen. In solchen Situationen müssen Autofahrer jedoch immer darauf achten, die Radfahrer nicht zu gefährden. Im Zweifelsfall müssen sie also auch hinter einem Radler bleiben, bis der Gegenverkehr vorbeigefahren und wieder genug Platz ist.

Parken dürfen Autos auf dem Schutzstreifen nicht. Früher durften sie dort für bis zu drei Minuten halten. Dies wurde aber durch eine Reform der StVO ab April 2021 geändert. Nun gilt auf dem Schutzstreifen Halteverbot.

Ausgeschildert ist der Schutzstreifen nicht mit dem blauen Radwegeschild, sondern mit regelmäßigen Fahrrad-Piktogrammen auf dem Teer. Ohne diese handelt es sich nicht um einen Schutzstreifen.
Auf dem Schutzstreifen gelten ansonsten die Regeln für Fahrbahnen. Daher müssen Radfahrer zum Beispiel die Ampel für den Autoverkehr sowie Verkehrsschilder wie Vorfahrtschilder beachten.

Was gilt für das Halten und Parken auf dem Radfahrstreifen?


Ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf befasst sich mit der Frage, wie deutlich ein Radfahrstreifen gekennzeichnet sein muss. Ein Autofahrer hatte auf einem Radfahrstreifen geparkt. Er wollte darin keinen Radweg erkannt haben. Sein Auto war abgeschleppt worden. Nach den Feststellungen des Gerichts war der Radfahrstreifen wie üblich mit einer durchgezogenen Linie von der Fahrbahn getrennt und obendrein mit dem blauen Radwegeschild Nr. 237 gekennzeichnet. Allerdings stand dieses nicht als Verkehrsschild neben der Straße, sondern war auf den Teer gemalt.

Nach Ansicht des Gerichts war der Radfahrstreifen damit eindeutig als dem Radverkehr vorbehaltener Sonderweg gekennzeichnet gewesen – und eben nicht als Seitenstreifen, auf dem man parken dürfe. Das Gericht legte hier den Maßstab einer „verständigen Betrachtungsweise“ an. Das bedeutet in etwa: Sich dumm stellen, weil nicht alle zwei Meter ein Schild steht, zählt nicht (VG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2016, Az. 14 K 6395/16).

Gefährlich: Geisterfahrer auf dem Radfahrstreifen


Auch Radwege sind in Fahrtrichtung rechts zu benutzen. Einzige Ausnahme: Der Radweg ist per Schild für beide Fahrtrichtungen zugelassen. Bei einem Radfahrstreifen oder Schutzstreifen ist dies in aller Regel nicht der Fall.

Da Radfahrstreifen und Schutzstreifen sich auf der Fahrbahn für den KfZ-Verkehr befinden, ist ihre Benutzung in der falschen Fahrtrichtung äußerst gefährlich. Wer also als Radfahrer einen Radfahrschutzstreifen in der falschen Richtung befährt, muss bei einem Unfall mit einer erhöhten Haftung rechnen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hervor.
Es ging dabei um einen Radfahrer, der in der Frankfurter Innenstadt auf einem Schutzstreifen in der falschen Richtung gefahren war, als ein Fußgänger den Streifen überquerte, um die Straße zu kreuzen. Der Fußgänger stürzte und erlitt einen Gelenkbruch. Der Radler hatte keine Haftpflichtversicherung. Keiner von beiden hatte den anderen gesehen.

Das Gericht erklärte, dass der Radfahrer den Schutzstreifen verbotswidrig genutzt habe. Er habe das Rechtsfahrgebot missachtet. Daher habe er eine erhöhte Sorgfaltspflicht gehabt und hätte ganz besonders auf von links den Schutzstreifen überquerende Fußgänger achten müssen. Auch sei in der Innenstadt mit erhöhtem Fußgängeraufkommen zu rechnen.
Der Fußgänger andererseits habe nicht mit dem „Geisterradler“ rechnen müssen. Es komme hinzu, dass es sich hier um eine Einbahnstraße gehandelt habe und der Radler in verkehrter Richtung gefahren sei. Seine Geschwindigkeit von 10 – 12 km/h habe keine besondere Rücksichtnahme auf Fußgänger erlaubt.
Das Gericht verurteilte den Radfahrer zur Zahlung von 5.000 Euro Schmerzensgeld und weiterem Schadensersatz (Beschluss vom 9.5.2017, Az. 4 U 233/16). Es rechnete dem Fußgänger ein Mitverschulden von zehn Prozent zu, weil dieser die Straße nicht auf dem nur sechs Meter entfernten Fußgängerüberweg überquert hatte.

Klage gegen Schutzstreifen?


Radfahrer können nicht gerichtlich die Einrichtung von Schutzstreifen auf bestimmten Straßen verhindern. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden. Das Gericht wies eine entsprechende Klage als unzulässig ab.
Ein Radfahrer hatte gegen die Einrichtung eines Schutzstreifens auf einer Straße seiner Heimatstadt geklagt, weil die Gemeinde die Vorgaben für die Abmessungen nicht eingehalten habe. Auch seien Schutzstreifen generell zu gefährlich – so provozierten sie Autofahrer dazu, Radler mit zu geringem Seitenabstand zu überholen. Der Kläger berief sich auf sein Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 des Grundgesetzes.

Allerdings sprach ihm das Gericht schon die Klagebefugnis in diesem Fall ab. Die Empfehlungen für die Breite von Radfahrstreifen und Schutzstreifen stammten aus technischen Regelwerken. Ihre Beachtung könne nicht durch einzelne Verkehrsteilnehmer eingeklagt werden.

Auch sei die Einrichtung eines Schutzstreifens für Radfahrer kein Verwaltungsakt, der den Kläger individuell in seinen Rechten verletzte. Dies sei aber die Voraussetzung für eine Klage. Die Einrichtung des Schutzstreifens führe nicht zu mehr Pflichten für Radfahrer, sondern begrenze höchstens die Rechte der Autofahrer.
Insbesondere sei ein Schutzstreifen kein benutzungspflichtiger Radweg. Er müsse nur aufgrund des Rechtsfahrgebots benutzt werden. Radfahrer dürften die linke Begrenzungslinie sogar überfahren, wenn sie dadurch nicht den restlichen Verkehr gefährdeten. Eine Abschaffung des Schutzstreifens würde also eher einen Nachteil für Radfahrer bedeuten und dem PKW-Verkehr wieder mehr Raum geben (Beschluss vom 25.7.2018, Az. 12 LC 150/16).

Praxistipp


In der Praxis sind Radfahrstreifen und Schutzstreifen häufig nicht so angelegt, wie es sich deren Erfinder gewünscht hätten. Verkehrsteilnehmer können gegen die Gestaltung von Straßen wenig tun. Wenn es zu einem Unfall kommt oder Zweifel an einem Bußgeldbescheid bestehen, kann Ihnen jedoch ein Fachanwalt für Verkehrsrecht in vielen Fällen helfen.

(Bu)


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 Stephan Buch
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