Kündigung ohne Unterschrift - Handlungsempfehlung für Arbeitgeber und (Klein)unternehmer

22.07.2026, Autor: Herr Thomas Hockauf / Lesedauer ca. 3 Min. (12 mal gelesen)
Zielgruppe Arbeitgeber, Personalverantwortliche, Führungskräfte,
Kündigung ohne Unterschrift!

So vermeiden Sie als Arbeitgeber teure Fehler
Eine kurze Nachricht per WhatsApp, eine schnelle E-Mail am späten Freitagabend oder ein fix verschicktes Fax: Im hektischen Büroalltag schleicht sich schnell die Annahme ein, dass digitale Wege auch für Kündigungen ausreichen. Ein teurer Irrtum!

Hat Ihr Mitarbeiter nach einer solchen Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingereicht? Dann brennt die Hütte.

Wie die Rechtslage im deutschen Arbeitsrecht aussieht und welche Schritte Sie jetzt umgehend einleiten müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Das Grundproblem: Das Schriftformerfordernis nach § 623 BGB
Im deutschen Arbeitsrecht gilt für Kündigungen ein eisernes Gesetz: § 623 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dieser schreibt zwingend die Schriftform vor.

Achtung: Schriftform bedeutet eine eigenhändige Unterschrift mit Füllfederhalter oder Kugelschreiber auf Papier im Original. Die elektronische Form (E-Mail, WhatsApp) ist per Gesetz explizit ausgeschlossen.

Warum E-Mail, WhatsApp und Fax unwirksam sind:
* WhatsApp / SMS: Enthält keine Unterschrift und erfüllt die Schriftform in keiner Weise.
* E-Mail: Ist lediglich Text in elektronischer Form. Selbst ein PDF-Anhang mit eingescannter Unterschrift reicht nicht aus.
* Fax: Hier kommt beim Empfänger nur eine Kopie/ein Ausdruck an – kein Original. Auch das ist unwirksam.

Die rechtliche Konsequenz:
Eine Kündigung per E-Mail, WhatsApp oder Fax ist von Anfang an nichtig (§ 125 BGB). Das Arbeitsverhältnis besteht ununterbrochen fort!

Das Risiko: Annahmeverzugslohn & Abfindungsdruck
Wenn der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhebt, geht es meistens gar nicht darum, dass er unbedingt im Betrieb bleiben möchte. Das Ziel ist vielmehr ein finanzielles: Der Annahmeverzugslohn.
Da die formunwirksame Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat, schulden Sie dem Mitarbeiter für die gesamte Dauer des Gerichtsverfahrens sein Gehalt – ohne dass er dafür gearbeitet hat. Bei Gerichtsverfahren, die sich über mehrere Monate ziehen, summiert sich das schnell auf fünfstellige Beträge. Das erhöht den Druck auf Sie als Arbeitgeber, im Vergleichswege eine hohe Abfindung zu zahlen.

Handlungsempfehlung: So reagieren Sie jetzt richtig
Wenn das Kind bereits in den Brunnen gefallen ist und die Klage auf Ihrem Tisch liegt, müssen Sie methodisch vorgehen:

1. Nicht auf stur schalten – Fehler eingestehen
Gehen Sie nicht davon aus, dass das Gericht „Auge zugedrückt“ hält. Arbeitsgerichte prüfen die Einhaltung der Form streng und von Amts wegen. Wer hier stur bleibt, verliert unnötig Zeit und Geld.

2. Sofortige ordnungsgemäße Kündigung nachholen
Da die alte Kündigung unwirksam war, müssen Sie umgehend eine neue, schriftliche Kündigung aussprechen:

* Kündigungsschreiben ausdrucken.
* Eigenhändig unterschreiben (kein Scan, kein Stempel).
* Rechtssicher zustellen: Am besten durch Übergabe unter Zeugen oder per Boten mit Einwurf in den Briefkasten (inkl. Zustellprotokoll).

* Hinweis: Falls ein Betriebsrat existiert, muss dieser vor der neuen Kündigung erneut ordnungsgemäß angehört werden!

3. Arbeitsangebot unter Vorbehalt unterbreiten
Um das finanzielle Risiko des Annahmeverzugslohns zu minimieren, sollten Sie dem Arbeitnehmer (am besten über Ihren Anwalt) die Weiterbeschäftigung bis zum Ende des Rechtsstreits anbieten. Reagiert der Arbeitnehmer darauf nicht oder lehnt ab, geraten Sie in der Regel ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in Annahmeverzug.

4. Einigung (Vergleich) anstreben
Im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht wird der Richter Sie schnell auf den Formfehler hinweisen. Nutzen Sie diesen Termin, um eine tragfähige Lösung zu finden – etwa die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zu einem realistischen Datum gegen eine überschaubare Abfindung.
Fazit & Checkliste für die Zukunft

Kündigungen im Arbeitsrecht verzeihen keine Formfehler. Um teure Nachzahlungen zu vermeiden, sollte in der Personalabteilung ein klarer Prozess herrschen:

* [ ] Kündigungen immer auf Papier ausdrucken.
* [ ] Originalunterschrift einer vertretungsberechtigten Person einholen.
* [ ] Niemals per WhatsApp, Mail, Fax oder Messenger kündigen.
* [ ] Nachweisbare Zustellung organisieren (Bote/Übergabe)

Fachanwalt für Arbeirsecht Thomas Hockauf, Klinkertorplatz 1, 86152 Augsburg

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