Kündigung wegen Androhung einer Strafanzeige

Autor: RA FAArbR Dr. Ulrich Boudon, Heuking Kühn Lüer Wojtek, Köln
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 01/2012
Die Drohung eines Arbeitnehmers mit einer Strafanzeige, um eigene streitige Vergütungsforderungen, deklariert als Abfindung, durchzusetzen, stellt eine gravierende Verletzung der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht dar und ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB abzugeben.

LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 17.8.2011 - 3 Sa 196/11

Vorinstanz: ArbG Lübeck - 6 Ca 3144/10

BGB §§ 626 Abs. 1, 241 Abs. 2

Das Problem:

Am 23.11.2010 sprach der Kläger eine Eigenkündigung zum 1.6.2011 aus. Im Anschluss daran bot er dem beklagten Arbeitgeber den Abschluss eines Aufhebungsvertrags zum 31.12.2010 gegen Zahlung einer Abfindung an. Die Abfindungsforderung begründete er mit angeblich rückständigen Vergütungsansprüchen. Weiter drohte der Kläger mit einer Strafanzeige wegen Bestechung, Betrugs und Steuerhinterziehung und erklärte, er werde von seinen hervorragenden Kontakten ins Innenministerium Gebrauch machen. Er habe Kopien von Firmendaten auf eine Festplatte gezogen. Mit der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags sei die Sache aber aus der Welt. Er selbst wolle mit kriminellen Methoden nichts zu tun haben und dem Arbeitgeber für die Zukunft ein anderes Geschäftsgebaren ans Herz legen. Darauf kündigte der Arbeitgeber fristlos.

Die Entscheidung des Gerichts:

Die gegen die fristlose Kündigung gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Die Erstattung einer Strafanzeige gegen den Arbeitgeber stellt für sich genommen zwar in der Regel keine die Kündigung rechtfertigende Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dar. Die Strafanzeige darf jedoch keine unverhältnismäßige Reaktion auf ein Verhalten des Arbeitgebers sein und bloß auf einer Schädigungsabsicht beruhen (st. Rspr. BAG, Urt. v. 3.7.2003 – 2 AZR 235/02, MDR 2004, 693 = ArbRB 2004, 134 [Sasse], ArbRB online; v. 7.12.2006 – 2 AZR 400/05, ArbRB 2007, 168 [Mues], ArbRB online). Der Kläger hätte zur Durchsetzung etwaiger Zahlungsansprüche das legitime Mittel der Erhebung einer Zahlungsklage wählen müssen und nicht mit Selbstjustiz sowie Stellung einer Strafanzeige drohen dürfen.


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