LAG Baden-Württemberg, Urt. 14.3.2019 - 17 Sa 52/18
Kündigung wegen übler Nachrede per WhatsApp
Autor: RA FAArbR Jürgen Markowski, Kanzlei Manske & Partner Nürnberg
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 09/2019
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 09/2019
Die Verbreitung unzutreffender, rufschädigender Äußerungen über WhatsApp kann zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen.
LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 14.3.2019 - 17 Sa 52/18
Vorinstanz: ArbG Stuttgart - 24 Ca 1481/18
BGB § 626 Abs. 1; StGB § 186
Bereits zwei Tage nach Beginn des Arbeitsverhältnisses, also noch während der vereinbarten Probezeit von sechs Monaten, richtete die Klägerin eine WhatsApp-Nachricht an eine Kollegin und führte aus, sie wisse zwar nicht, „ob es stimmt”, aber der Vater des Geschäftsführers, zugleich Mitarbeiter, solle ein „verurteilter Vergewaltiger” sein, „deswegen will ganz L. nichts mehr mit ihm zu tun haben”. Dies hatte die Klägerin bei einem Gespräch in einem Café von Bekannten erfahren. Dass dies nicht den Tatsachen entsprach, erfuhr die Klägerin erst im Zusammenhang mit der Kündigung.
Die Empfängerin der Nachricht informierte den Geschäftsführer, worauf die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich kündigte. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, soweit diese sich gegen die außerordentliche Kündigung richtete.
Auch die Weitergabe einer ehrenrührigen Behauptung über WhatsApp in einem Zweier-Chat erfülle den Tatbestand des Verbreitens i.S.v. § 186 StGB. Hierfür reiche bereits die Weitergabe einer Tatsachenbehauptung an Dritte als Gegenstand fremden Wissens und Behauptens aus. Die Klägerin könne sich für die unwahre Tatsachenbehauptung auch weder auf das Recht der freien Meinungsäußerung berufen, noch einen Rechtfertigungsgrund für sich in Anspruch nehmen. Auch eine Abmahnung sei nicht erforderlich gewesen, da in Anbetracht der Strafbarkeit des Verhaltens für die Klägerin erkennbar eine Hinnahme des Verhaltens durch die Beklagten offensichtlich ausgeschlossen gewesen sei. Die Interessenabwägung falle zu Ungunsten der Klägerin aus.
LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 14.3.2019 - 17 Sa 52/18
Vorinstanz: ArbG Stuttgart - 24 Ca 1481/18
BGB § 626 Abs. 1; StGB § 186
Das Problem
Im Streit steht die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.Bereits zwei Tage nach Beginn des Arbeitsverhältnisses, also noch während der vereinbarten Probezeit von sechs Monaten, richtete die Klägerin eine WhatsApp-Nachricht an eine Kollegin und führte aus, sie wisse zwar nicht, „ob es stimmt”, aber der Vater des Geschäftsführers, zugleich Mitarbeiter, solle ein „verurteilter Vergewaltiger” sein, „deswegen will ganz L. nichts mehr mit ihm zu tun haben”. Dies hatte die Klägerin bei einem Gespräch in einem Café von Bekannten erfahren. Dass dies nicht den Tatsachen entsprach, erfuhr die Klägerin erst im Zusammenhang mit der Kündigung.
Die Empfängerin der Nachricht informierte den Geschäftsführer, worauf die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich kündigte. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, soweit diese sich gegen die außerordentliche Kündigung richtete.
Die Entscheidung des Gerichts
Die Berufung der Beklagten hat vor dem LAG hat Erfolg. Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder seiner Repräsentanten sowie von Arbeitskollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuteten (BAG, Urt. v. 10.12.2009 – 2 AZR 534/08, ArbRB 2010, 202 [Marquardt/Goletz]), könnten einen die fristlose Kündigung „an sich” rechtfertigenden Grund darstellen. Das gelte auch für bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen, insbesondere wenn die Erklärungen den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllten (BAG, Urt. v. 27.9.2012 – 2 AZR 646/11, ArbRB online).Auch die Weitergabe einer ehrenrührigen Behauptung über WhatsApp in einem Zweier-Chat erfülle den Tatbestand des Verbreitens i.S.v. § 186 StGB. Hierfür reiche bereits die Weitergabe einer Tatsachenbehauptung an Dritte als Gegenstand fremden Wissens und Behauptens aus. Die Klägerin könne sich für die unwahre Tatsachenbehauptung auch weder auf das Recht der freien Meinungsäußerung berufen, noch einen Rechtfertigungsgrund für sich in Anspruch nehmen. Auch eine Abmahnung sei nicht erforderlich gewesen, da in Anbetracht der Strafbarkeit des Verhaltens für die Klägerin erkennbar eine Hinnahme des Verhaltens durch die Beklagten offensichtlich ausgeschlossen gewesen sei. Die Interessenabwägung falle zu Ungunsten der Klägerin aus.