LAG Berlin-Brandenburg, Urt. 17.8.2020 - 21 Sa 1900/19

Mindestlohn für 21 Stunden Betreuung am Tag

Autor: RA FAArbR Axel Braun, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Köln
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 12/2020
Ist eine Pflegekraft mit der umfassenden Betreuung einer hilfsbedürftigen Person befasst und wird beim Abschluss des zugrunde liegenden Vertrags suggeriert, dass eine 24-Stunden-Betreuung stattfindet, so ist die Berufung auf eine geringere, vertraglich vereinbarte Arbeitszeit treuwidrig. Der Mindestlohn ist nahezu für den gesamten Tag zu zahlen.

MiLoG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 20; AEntG § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Satz 2

Das Problem

Die Klägerin ist bulgarische Staatsangehörige. Die Beklagte, ein in Bulgarien ansässiges Unternehmen, entsendet sie seit 2013 als Pflege- und Haushaltskraft nach Deutschland.

Ab April 2015 war die Klägerin bei einer damals 96-jährigen Hilfsbedürftigen eingesetzt. Der Arbeitsvertrag mit der Beklagten sah eine Arbeitszeit von sechs Stunden pro Tag gegen eine Vergütung von umgerechnet ca. 8,50 € pro Arbeitsstunde vor, was damals dem gesetzlichen Mindestlohn in Deutschland entsprach. Unter Vermittlung der Deutschen Seniorenbetreuung schloss die Klägerin zudem einen Dienstleistungsvertrag mit der von ihr betreuten Frau, wonach sie neben besagtem Lohn ein Zimmer und Verpflegung gestellt bekam. Bereitschaftsdienstzeiten sollten danach nicht vereinbart sein; eine Rufbereitschaft könne wahrgenommen werden. In einem zum Vertrag gehörenden Fragebogen war indes angegeben, dass der „angedachte Einsatz“ eine „24-Stunden-Betreuung/Pflege“ sei und Nachtwachen notwendig seien. Die Deutsche Seniorenbetreuung warb ferner mit einer „24-Stunden-Pflege zu Hause“.

Obwohl die Klägerin wesentlich mehr arbeitete als sechs Stunden am Tag und sich auch nachts im Haus der zu betreuenden Person aufhielt, erhielt sie nur den vertraglichen Lohn. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ende September 2016 fordert sie die Differenzvergütung zwischen 30 Stunden wöchentlich und 24 Stunden Arbeit täglich in Höhe des Mindestlohns seit Beschäftigungsbeginn.

Die Entscheidung des Gerichts

Arbeitsgericht und LAG entsprechen der Klage im Wesentlichen. Die deutschen Arbeitsgerichte seien nach § 15 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 AEntG zuständig, wenn ein entsandter Arbeitnehmer aus einem anderen EU-Mitgliedstaat Ansprüche nach dem MiLoG geltend mache. Hinsichtlich der Höhe und der Voraussetzungen des Anspruchs für eine Tätigkeit in Deutschland gelte deutsches Recht.

Inhaltlich sprachen die Gerichte der Klägerin Mindestlohn für eine tägliche Arbeitszeit von 21 Stunden zu. Die Berufung der Beklagten auf die vertragliche Begrenzung der Arbeitszeit auf 30 Stunden pro Woche sei treuwidrig, da eine umfassende Betreuung zugesagt und die Verantwortung dafür der Klägerin übertragen worden sei. Die angesetzte Arbeitszeit sei für das zugesagte Leistungsspektrum darüber hinaus unrealistisch, insbesondere, wenn bei der zu betreuenden Person die Erwartung einer 24-Stunden-Bereitschaft ausgelöst werde.

Die tatsächlich vergütungspflichtige Arbeitszeit ergebe sich vielmehr daraus, dass von vergütungspflichtigem Bereitschaftsdienst im Haus der betreuten Person auszugehen sei, gerade auch in der Nacht. Da es der Klägerin zumutbar gewesen sei, sich in einem begrenzten Umfang von ca. drei Stunden täglich den Anforderungen zu entziehen, sei letztlich eine Arbeitszeit von 21 Stunden in Ansatz zu bringen, wobei Sachleistungen nicht auf den Mindestlohn anzurechnen seien.


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