LAG Nürnberg, Urt. 21.2.2017 - 7 Sa 441/16

Mitbestimmung bei online einsehbarem Gruppenkalender

Autor: RA FAArbR Dr. Detlef Grimm,Loschelder Rechtsanwälte, Köln
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 08/2017
Hat der Arbeitgeber vor der Einrichtung eines in Outlook einsehbaren Gruppenkalenders den Betriebsrat nicht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG beteiligt, ist eine Weisung, den Gruppenkalender zu benutzen, unwirksam. Eine entsprechende Abmahnung ist aus der Personalakte zu entfernen.

LAG Nürnberg, Urt. v. 21.2.2017 - 7 Sa 441/16

Vorinstanz: ArbG Nürnberg - 12 Ca 978/16

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6; GewO § 106

Das Problem

Der Kläger hatte eine Weisung seines Gruppenleiters, den in Microsoft Outlook eingerichteten Gruppenkalender „Tram” für die Verwaltung seiner betrieblichen Termine einzusetzen, nicht befolgt. Daraufhin hatte die Beklagte den Kläger abgemahnt, weil er verpflichtet sei, den Weisungen seiner Führungskraft nachzukommen. Sollte der Kläger sich weiter widersetzen, geschäftliche Termine im Gruppenkalender „Tram” einzutragen, müsse er mit arbeitsrechtlichen Schritten rechnen.

Seiner auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte gerichtete Klage hatte das Arbeitsgericht Nürnberg stattgegeben, weil der Gruppenkalender ohne die erforderliche Beteiligung eines Betriebsrats eingerichtet worden sei.

Die Entscheidung des Gerichts

Das LAG weist die Berufung der Beklagten zurück.

Voraussetzung der Abmahnung sei die Wirksamkeit der dem Kläger erteilten Weisung (§ 106 GewO) gewesen. Das Direktionsrecht beziehe sich zwar auch auf die Nutzung technischer Einrichtungen. Allerdings sei der Betriebsrat gem. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zu beteiligen gewesen. Nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung führe die Verletzung eines Mitbestimmungsrechts zur Unwirksamkeit von Maßnahmen, die den Arbeitnehmer belasten (BAG, Urt. v. 23.2.2016 – 1 AZR 73/14, ArbRB 2016, 262 [Lunk], ArbRB online).

Bei dem Gruppenkalender habe es sich um eine technische Einrichtung i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG gehandelt. Nach der Rechtsprechung des BAG (BAG, Beschl. v. 26.7.1994 – 1 ABR 6/94, ArbRB online) stelle Computersoftware in Verbindung mit dem Rechner eine technische Einrichtung i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG dar. Zur Überwachung seien technische Einrichtungen dann „bestimmt”, wenn sie nur objektiv geeignet seien, Verhaltens- oder Leistungsinformationen zu erheben und aufzuzeichnen. Auf die subjektive Überwachungsabsicht komme es nicht an (BAG, Beschl. v. 10.12.2013 – 1 ABR 43/12, ArbRB 2014, 107 [Jacobi], ArbRB online).

Der Outlook-Gruppenkalender erlaube eine Überwachung, da die Beklagte Auswertungen der Leistungen des Klägers im Hinblick auf die Koordination seiner Termine oder der Terminsdichte vornehmen könne. Dies sei sogar möglich, ohne dass der Kläger hiervon Kenntnis erhalte. Es genüge, dass nur ein Teil des Überwachungsvorgangs mittels Microsoft Outlook erfolge, nämlich die Wahrnehmung. Im Betrieb existiere auch keine andere mitbestimmte Regelung in Bezug auf Microsoft Outlook.

Da die Weisung der Beklagten unrechtmäßig gewesen sei, sei die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen.


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