LG Berlin, Urt. 29.1.2019 - 67 S 9/18

Eigenbedarf: Unabsehbare Verzögerung der Vermieterplanung

Autor: RA FAMuWR Ralf Specht, Fries Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Nürnberg, specht@friesrae.de
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 06/2019
Dem Vermieter ist es nach Treu und Glauben verwehrt, den auf eine Eigenbedarfskündigung gestützten Räumungsanspruch weiterzuverfolgen, wenn sein ursprünglicher Eigennutzungswunsch bei Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr von der konkreten Absicht zur alsbaldigen Umsetzung getragen ist.

LG Berlin, Urt. v. 29.1.2019 - 67 S 9/18

Vorinstanz: AG Berlin-Mitte - 121 C 51/17

BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2, § 241 Abs. 2, § 242, § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1

Das Problem

Mit der Begründung, in der Bundeshauptstadt ein berufliches Engagement als Stuntwoman anzutreten und dort eine zusätzliche Ausbildung als Rettungssanitäterin zu beginnen, kündigte die damals noch auswärtig wohnende Klägerin am 14.1.2016 den Mietvertrag über ihre Wohnung in Berlin unter Berufung auf Eigenbedarf zum 31.1.2017. Im Juni 2016 erlitt sie allerdings einen schweren Arbeitsunfall – mit dauerhafter Krankschreibung bis Ende März 2018 und unklarer Zukunftsprognose. Ihren Beruf als Stuntwoman musste die Klägerin aufgeben; die bereits begonnene Ausbildung als Rettungssanitäterin konnte sie erst ab 1.4.2018 wieder fortsetzen. Dem dennoch weiterverfolgten Räumungsanspruch hat das AG stattgegeben.

Die Entscheidung des Gerichts

Das LG hebt die Entscheidung auf und weist die Räumungsklage ab. Der in der Kündigungserklärung geltend gemachte Kündigungsgrund sei vor Ablauf der Kündigungsfrist entfallen. Zwar lasse ein nachträglicher Wegfall des Nutzungswillens die Wirksamkeit der Kündigung unberührt; es wäre allerdings rechtsmissbräuchlich, wenn der Vermieter den aus der Vertragsbeendigung folgenden Räumungsanspruch gleichwohl weiterverfolge (Hinweis auf BGH v. 9.11.2005 – VIII ZR 339/04, MDR 2006, 626 = MietRB 2006, 93 = NJW 2006, 220). Der zur Anwendung des § 242 BGB führende Wegfall des Kündigungsgrundes sei auch dann gegeben, wenn ein zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs hinreichend verdichteter Nutzungswunsch des Vermieters bei Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr von der konkreten Absicht zur alsbaldigen Umsetzung getragen werde. Ein solcher Nutzungswunsch sei nur zu bejahen, falls ein konkretes Interesse des Vermieters an der alsbaldigen Eigennutzung der Mietsache vorliege und dieses in einem absehbaren und zeitlich engen Zusammenhang mit der kündigungsbedingten Beendigung des Mietverhältnisses stehe (Hinweis auf BGH v. 27.9.2017 – VIII ZR 243/16, MietRB 2018, 2 = NZM 2017, 756; LG Berlin v.20.9.2018 – 67 S 16/18, ZMR 2019, 21).


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