LG Frankfurt/M., Beschl. 30.4.2020 - 2-11 T 43/20

Kein Räumungsschutz wegen allgemeiner Bezugnahme auf COVID 19-Pandemie

Autor: RAin FAinMuWR Nele Rave, Frankfurt/M.
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 06/2020
Bei einem Antrag auf Räumungsschutz nach § 765a ZPO genügt es nicht, als Begründung pauschal auf die COVI 19-Pandemie Bezug zu nehmen.

ZPO § 765a

Das Problem

Der Mieter stellte am 20.4.2020 einen Antrag auf Räumungsschutz, nachdem ihm die Zwangsräumung seiner Wohnung zum 4.5.2020 angekündigt worden war. Zur Begründung führte er aus, die geplante Räumung würde angesichts der gegenwärtigen Einschränkungen zur Bekämpfung der COVID 19-Pandemie eine unbillige Härte darstellen. Es fänden aktuell so gut wie keine Wohnungsbesichtigungstermine statt, der Markt stehe quasi still. Ihm drohe die Obdachlosigkeit bzw. die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft. Das rechtskräftige Räumungs- und Herausgabeurteil datierte v. 12.6.2019. Einen Nachweis zur Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe legte der Mieter trotz gerichtlicher Fristsetzung nicht vor, Darlegungen hierzu erfolgten ebenfalls nicht.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Vollstreckungsgericht wies den Antrag zurück und half der sofortigen Beschwerde nicht ab. Eine pauschale Bezugnahme auf die COVID 19-Pandemie reiche zur Begründung einer sittenwidrigen Härte nicht aus, zumal die Gerichtsvollzieher angehalten seien, weiter Räumungen durchzuführen. Im Übrigen habe der Mieter seit Erlass des Räumungsurteils einen erheblichen Zeitraum zur Ersatzwohnungssuche zur Verfügung gehabt. Das LG wies die sofortige Beschwerde zurück und nahm auf die Ausführungen des Vollstreckungsgerichts Bezug. Es sei nicht ersichtlich, dass gerade für den betroffenen Mieter im Einzelfall eine nicht hinnehmbare Härte vorliege. Es sei gerichtsbekannt, dass der Wohnungsmarkt auch während der COVID 19-Pandemie nicht vollständig zum Erliegen gekommen sei, zumal sich der Mieter noch zusätzlich an die nach wie vor tätige Obdachlosenbehörde wenden könne. Da der Mieter seit Erlass des Räumungsurteils trotz ausreichender Zeit keine Bemühungen zur Beschaffung von Ersatzwohnraum dargelegt hatte, sei nicht ersichtlich, dass der fehlende Ersatzwohnraum im Zusammenhang mit der COVID 19-Pandemie stehe.


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