LG Frankfurt/M., Urt. 27.3.2018 - 2-11 S 183/17

Mietpreisbremse: Unwirksamkeit einer LandesVO

Autor: RiAG Prof. Dr. Ulf P. Börstinghaus, Gelsenkirchen
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 05/2018
Die sog. „Mietpreisbremse” ist in Hessen unwirksam, da die Hessische Mietbegrenzungsverordnung nicht ordnungsgemäß begründet worden ist.

LG Frankfurt/M., Urt. v. 27.3.2018 - 2-11 S 183/17

Vorinstanz: AG Frankfurt/M. - 33 C 3490/16

BGB § 556d Abs. 2

Das Problem

Der Mieter verlangte die Feststellung, dass die Miete für eine von ihm im Mai 2016 angemietete Wohnung in Frankfurt wegen Verstoßes gegen sie sog. Mietpreisbremse teilweise unwirksam ist. Neben der Frage, der vermeintliche richtigen Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete für die Wohnung ging es vor allem um die Frage, ob in Hessen die Regelungen über die Begrenzung der Wiedervermietungsmiete überhaupt gelten. Das AG Frankfurt hatte dies bejaht und sich hierbei auf den Entwurf einer Begründung der Verordnung berufen, der nicht öffentlich zugänglich war.

Die Entscheidung des Gerichts

Die Berufung vor dem LG Frankfurt hatte Erfolg. Die Kammer hat die Klage abgewiesen, weil in Hessen keine wirksame Mietpreisbremsenverordnung gelten würde. Offen lassen konnte die Kammer, ob die Ermächtigungsgrundlage gem. § 556d Abs. 2 BGB verfassungsgemäß ist. Eine Vorlage nach Art. 100 GG kam nur in Betracht, wenn dies entscheidungserheblich gewesen wäre. Da die Kammer aber die Landesverordnung für rechtswidrig ansah, kam es auf die Frage der Verfassungswidrigkeit nicht an. Die Verordnung wurde entgegen dem Wortlaut des § 556d BGB, der eine zwingende Begründung vorschreibt, nicht begründet. Aus der Begründung muss sich ergeben, aufgrund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall vorliegt. Auch wenn Rechtsverordnungen nach Art. 80 GG grundsätzlich zu ihrer Wirksamkeit keiner Begründung bedürfen, so hat der Bundesgesetzgeber hier explizit etwas anderes angeordnet. Das Erfordernis ist ganz bewusst in die Ermächtigungsgrundlage aufgenommen worden. Dadurch soll die Entscheidung der Landesregierung nachvollziehbar gemacht werden. Die Begründungspflicht des § 556d Abs. 2 BGB dient dem Grundrechtsschutz, insbesondere dem verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz. Der Adressat der Verordnung muss nach der Lektüre der Begründung wissen, warum eine bestimmte Gemeinde gerade in die Verordnung aufgenommen wurde. Und genau daran mangelte es in Hessen, auch wenn das zuständige Ministerium mit allen Mitteln versucht hat, das zu verheimlichen. Zunächst hatte man nämlich nur irgendwann und irgendwo einen Entwurf der Begründung veröffentlich. Dass es sich um einen Entwurf handelt, war dadurch deutlich gemacht worden, dass jede Seite quer dick mit dem Wort „Entwurf” gekennzeichnet war. Dies stellt keine ausreichende Begründung i.S.v. § 556d Abs. 2 S. 5 BGB dar. Die Kammer hat sich dann bemüht herauszufinden, wann denn die „fertige” Begründung veröffentlich wurde. Wie alle anderen Nachfrager wurde auch das Gericht eher „dünn abgespeist”. Ein Datum wurde nicht angegeben. Irgendwann im Jahr 2017 soll die Begründung veröffentlicht worden sein. Das war auf jeden Fall zu spät, da es hier um einen Mietvertrag aus Mai 2016 ging und eine rückwirkende Heilung nicht möglich ist.


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