LG Hamburg, Urt. 2.5.2017 - 316 S 77/16

Betriebskosten: Zugang der Abrechnung am späten Nachmittag des 31.12.

Autor: RA FAMuWR Ralf Specht, Fries Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Nürnberg, specht@friesrae.de
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 10/2017
Der Einwurf der Betriebskostenabrechnung in den privaten Briefkasten des Mieters am letzten Tag eines Jahres um ca. 17:30 Uhr wahrt die einjährige Abrechnungsfrist.

LG Hamburg, Urt. v. 2.5.2017 - 316 S 77/16

Vorinstanz: AG Hamburg - 49 C 282/15

BGB § 556 Abs. 3 S. 2

Das Problem

Nach einem beendeten Mietverhältnis streiten die Parteien u.a. über eine Betriebskostennachforderung, die der Vermieter widerklagend geltend macht. Die Abrechnung zum Wirtschaftsjahr 2014, die einen Nachzahlungsbetrag ausweist, hatte der Vermieter persönlich am 31.12.2015 gegen 17:34 in den privaten Briefkasten zur Wohnung der Mieterin eingeworfen. Mit dem Argument, die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2014 sei nicht mehr rechtzeitig i.S.d. § 556 Abs. 3 S. 2 BGB mitgeteilt worden, da die Mieterin am Silvesterabend nicht mehr mit einem Postzugang habe rechnen müssen, hat das AG den Nachzahlungsanspruch zurückgewiesen.

Die Entscheidung des Gerichts

Nach Auffassung des LG Hamburg wahrt der Zugang der Betriebskostenabrechnung auch am letzten Tag eines Jahres – jedenfalls bis 18:00 Uhr – die gesetzliche Ausschlussfrist. Selbst wenn am 31.12. im Einzelfall abweichende Arbeits- und Öffnungszeiten herrschen, handelt es sich um keinen gesetzlichen Feiertag. Zudem müssen die jüngsten Entwicklungen im Post- und Zustellungsmarkt Berücksichtigung finden. So werden inzwischen Briefe und Pakete an Werktagen und Sonnabenden nicht mehr nur vormittags, sondern üblicherweise ganztags zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr ausgeliefert. Hinzu kommt noch, dass ein privater Briefkasten nicht nur dem Einwurf von Briefsendungen durch die Post oder anderen Zustellungsfirmen dient; hier können auch Privatpersonen Sendungen einwerfen. Insbesondere bei Betriebskostenabrechnungen ist die persönliche Zustellung durch den Vermieter oder die Hausverwaltung möglich und auch nicht ungewöhnlich. Daher ist es einem Mieter zuzumuten, auch am Silvesterabend gegen 18:00 Uhr in seinen Briefkasten zu schauen, um zu sehen, ob vermieterseitige (Betriebskosten)-Post dort eingegangen ist oder nicht.


Wussten Sie schon?

Werden Sie jetzt Teilnehmer beim Anwalt-Suchservice und Sie greifen jederzeit online auf die Zeitschrift „Miet-Rechtsberater“ des renommierten juristischen Fachverlags Dr. Otto Schmidt, Köln, zu.

Die Zeitschrift ist speziell auf Praktiker zugeschnitten. Sie lesen aktuelle Urteilsbesprechungen inklusive speziellem Beraterhinweis sowie Fachaufsätze und Kurzbeiträge zum Thema Miet- / WEG-Recht und zwar 24/7, also wo und wann immer Sie wollen.

Infos zur Teilnahme