Lottogewinn im Zugewinnausgleich

Autor: RA Dr. Walter Kogel, FAFamR, Aachen
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 01/2014
a) Der Lottogewinn eines Ehegatten ist bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs nicht seinem Anfangsvermögen nach § 1374 Abs. 2 BGB hinzuzurechnen (Anschluss an BGH v. 22.12.1976 – IV ZR 11/76, BGHZ 68, 43 = FamRZ 1977, 124).b) Dass der Lottogewinn längere Zeit nach der Trennung erzielt worden ist, rechtfertigt für sich genommen auch keine grobe Unbilligkeit i.S.v. § 1381 Abs. 1 BGB. (amtlicher Leitsatz)

BGH, Beschl. v. 16.10.2013 - XII ZB 277/12

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entsch. v. 9.12.2011 - II-5 UF 183/11

BGB §§ 1374 Abs. 2, 1381 Abs. 1

Das Problem:

Nach 28 Ehejahren, in denen drei Kinder geboren wurden, trennt sich der Ehemann und zieht mit seiner Lebensgefährtin zusammen. Acht Jahre später gewinnen die beiden jeweils 500.000 € im Lotto. Sofort danach wird 2008 der Scheidungsantrag eingereicht. Nach rechtskräftiger Scheidung im Jahre 2009 klagt die Ehefrau 250.000 € (die Hälfte des Lottogewinns des Ehemannes, der auch dessen Zugewinn darstellt) ein.

Die Entscheidung des Gerichts:

Mit der bisherigen Rechtsprechung stellt der BGH zunächst klar, dass der Lottogewinn nicht wie Anfangsvermögen zu behandeln ist (so z.B. bereits BGH v. 20.6.2007 – XII ZR 32/05, FamRZ 2007, 1307 – Tz. 14 = FamRB 2007, 289). Die in der Literatur teilweise vertretene Ansicht, nur solche Vermögenszuwächse unterlägen dem Zugewinnausgleich, die auf der gemeinsamen Lebensleistung der Eheleute beruhten (so z.B. Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 5. Aufl., Rz. 50 ff.), lehnt der BGH zum wiederholten Male ab. Der wesentliche Grund für die gesetzliche Ausnahmeregelung des § 1374 Abs. 2 BGB sei vielmehr, dass eine derartige Zuwendung zumeist entweder auf einer persönlichen Beziehung des erwerbenden Ehegatten zum Zuwendenden oder auf besonderen Umständen beruhe. Beim Lottogewinn sei dies gerade nicht der Fall. In ähnlicher Form hatte der BGH schon im Jahr 1977 (BGH v. 22.12.1976 – IV ZR 11/76, FamRZ 1977, 124) für einen Lottogewinn bei zusammenlebenden Eheleuten entschieden.

Die von der Vorinstanz bejahte Anwendung des § 1381 BGB schließt der BGH aus. Nach ständiger Rechtsprechung stehe das dort geregelte Leistungsverweigerungsrecht wegen grober Unbilligkeit dem Ausgleichspflichtigen lediglich dann zu, wenn die Gewährung des Ausgleichsanspruchs „in der vom Gesetz vorgesehenen Art und Weise dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde” (st. Rspr. seit BGH v. 26.3.1980 – IV ZR 193/78, FamRZ 1980, 769). Die längere Trennungszeit allein reiche dazu nicht aus. Der Ausgleichspflichtige habe ja sowohl nach altem wie nach neuem Recht die Möglichkeit, den Güterstand durch einen vorzeitigen Zugewinnausgleichsantrag zu beenden (vormals § 1385 BGB a.F., jetzt §§ 1385 Nr. 1, 1386 BGB n.F.). Der Ausgleichspflichtige sei darlegungs- und beweispflichtig für die besonderen Umstände. Die langjährige Ehezeit und die drei Kinder, die während der Ehe geboren wurden, sprächen hier gegen eine grobe Unbilligkeit.


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