Operation gelungen – Patient …

27.08.2015, Autor: Herr Martin Jensch / Lesedauer ca. 3 Min. (615 mal gelesen)
Die Rechte des Patienten bei Behandlungsfehlern, ein Artikel von RA Martin Jensch, Fachanwalt für Medizinrecht

Pro Jahr finden in Deutschland im Krankenhausbereich ca. 17,2 Millionen Behandlungen statt. Hinzu kommen mehrere 100 Millionen Patientenkontakte bei niedergelassenen Ärzten. Im Jahr 2014 gingen bei den Krankenkassen über 14.000 Beschwerden hinsichtlich möglicher Behandlungsfehler ein. Das Robert-Koch-Institut geht davon aus, dass es in Deutschland jährlich zu ca. 12.000 Behandlungsfehlern kommt.

 

Von einem Behandlungsfehler ist dann auszugehen, wenn die ärztliche Behandlung nicht entsprechend den aktuell geltenden medizinischen Standards durchgeführt wurde. Das Spektrum reicht hier von den bekannten und offensichtlichen Fällen, dass z.B. Operationsmaterial in einer Wunde hinterlassen wurde, oder das falsche Körperteil behandelt wurde, bis hin zu Fällen in denen falsche Diagnosen oder unzutreffende Aufklärungen zu gravierenden Folgen beim Patienten geführt haben. Grundsätzlich ist der behandelnde Arzt verpflichtet, über alle bekannten Risiken, die aufgrund der von ihm durchgeführten Behandlung mit gewisser Wahrscheinlichkeit eintreten können, hinzuweisen, um so dem Patienten eine eigene Entscheidung zu ermöglichen. Dies umfasst auch die Verpflichtung, über alternative Behandlungsmethoden und deren Folgen aufzuklären. Besonders entscheidend ist eine solche Aufklärung bei den Fällen, in denen der Patient entscheiden muss, ob ein operativer Eingriff durchgeführt werden soll oder nicht. Ein Behandlungsfehler ist auch dann gegeben, wenn eine nicht zutreffende Therapie – oder Operationsmethode – gewählt wurde. Häufig kommt es bei der konkreten Ausführung des ärztlichen Eingriffs zu Behandlungsfehlern, in denen z.B. es zu vermeidbaren Nervenverletzungen oder vermeidbaren Komplikationen bei der Wundheilung kommt.

 

Liegt ein Behandlungsfehler vor, ist abzuklären, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Patienten auf den Behandlungsfehler zurückzuführen sind. Oft führt ein Behandlungsfehler zu weiteren Folgebehandlungsfehlern, da der Fehler nicht erkannt oder dem Patienten nicht mitgeteilt und somit notwendige weitere Behandlungsschritte unterbleiben. Es ist daher dringend erforderlich, dass der Umfang des Behandlungsfehlers abgeklärt wird. Seitens des auf Medizinrecht spezialisierten Rechtsanwalts wird daher zunächst die Patientenakte eingesehen und ggf. Unterlagen und Patientenakten von Nachbehandlern eingeholt. Es besteht dann die Möglichkeit, mit der Patientenakte über die Krankenversicherung eine gutachterliche Stellungnahme, die meistens eine vorläufige, nicht abschließende Einschätzung darstellt, zu erhalten.

 

Den durch einen Behandlungsfehler geschädigten Patienten stehen Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zu. Die Ansprüche des Patienten werden zunächst gegenüber dem Behandler unter ausführlicher Darstellung des Behandlungsablaufes geltend gemacht. In der Praxis leitet dieser das Schreiben an seine Haftpflichtversicherung weiter, die dann die Korrespondenz mit dem Rechtsanwalt aufnimmt. Eine besondere Bedeutung kommt der genauen Darstellung der Behandlungsfehler bedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen und der daraus resultierenden Schäden zu, da nur so ein umfassender Ersatz durch Zahlungen der hinter dem Behandler/Klinikum stehenden Haftpflichtversicherung erreicht werden kann. Der Schadenersatzanspruch umfasst sämtliche Aufwendungen, die durch den Behandlungsfehler verursacht wurden, insbesondere Zuzahlungen für Hilfs- und Heilmittel, Fahrtkosten und bei schweren Folgen die Kosten für den behindertengerechten Umbau eines Hauses oder für die Umrüstung eines Pkws auf eine Automatikschaltung. Ferner ist der Verdienstausfallschaden, der dadurch entsteht, dass aufgrund der erlittenen Gesundheitsschäden nur das geringere Krankengeld und nicht das volle Gehalt bezogen werden kann und den Haushaltsführungsschaden. Die zentrale Position bildet das Schmerzensgeld, bei dessen Bezifferung sämtliche Beeinträchtigungen, die der Patient durch den Behandlungsfehler erlitten hat, mit einzubeziehen sind. So ist z.B. zu berücksichtigen, welche Hobbies und Sportarten der Geschädigte vor dem Behandlungsfehler durchführen konnte und nun nicht mehr durchführen kann. Besonders sind hierbei erlittene Dauerschäden, somit gesundheitliche Beeinträchtigungen, die lebenslang verbleiben, zu berücksichtigen.

 

Darüber hinaus ist die Haftpflichtversicherung der Behandlerseite verpflichtet, die durch die außergerichtliche Geltendmachung der Behandlungsfehler bedingten Ansprüche entstandenen Rechtsanwaltskosten, soweit sie für den Schaden eintritt, dem Geschädigten zu ersetzen.


Autor dieses Rechtstipps

Rechtsanwalt
Martin Jensch
Weitere Rechtstipps (6)

Anschrift
Alexandrinenstraße 12
96450 Coburg
DEUTSCHLAND

Telefon:
Nummer anzeigen
Kontakt

Bitte verwenden Sie zur Kontaktaufnahme bevorzugt dieses Formular. Vielen Dank!



captcha



zum Kanzleiprofil von
Rechtsanwalt Martin Jensch