Verpfuschte Schönheitsoperation – welche Ansprüche haben Betroffene?
02.06.2026, Redaktion Anwalt-Suchservice
Arzt macht nach Schönheitsoperation Visite bei Patientin © - Designed by Magnific Schönheitsoperationen sind beliebt, um sowohl gefühlte als auch echte äußerliche Unstimmigkeiten zu korrigieren. Allerdings gelingen sie nicht immer. Oft stellt sich dann die Frage nach einer Entschädigung.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Was sind die Gründe für eine Schönheitsoperation? Vor Gericht: Fehlgeschlagene Fettabsaugung Fehlgeschlagene Schönheitsoperation: Eigenfetttransfer Bekommen Patienten eine Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz? Schönheitsoperation: Schadensersatzansprüche gegen den Arzt Können Patienten eine Rückerstattung der Kosten für eine verpfuschte OP verlangen? Praxistipp zum Thema Schönheitsoperation Was sind die Gründe für eine Schönheitsoperation?
Schönheit liegt im Auge des Betrachters, und mancher ist mit seinem Spiegelbild nicht wirklich glücklich. Schönheitsideale werden auch von den Medien verbreitet – nur sind viele Menschen davon weit entfernt. Manche leiden so sehr unter ihrem Aussehen, dass es sie psychisch belastet.
Daher stellt eine Schönheitsoperation oft die Lösung der Wahl dar, um z. B. Bauch, Brust, Beine und Po nach Wunsch zu gestalten. Gerne vergessen wird dabei, dass jeder körperliche Eingriff auch mit Risiken verbunden ist. Bei jeder Operation gibt es einen bestimmten Prozentsatz von Fehlschlägen. Ärzte sind nicht immer in der Lage, allen auftretenden Komplikationen zu begegnen.
Der Erfolg einer Schönheitsoperation kann durch Vorerkrankungen, Allergien, Kreislaufprobleme sowie Entzündungen und Infektionen gefährdet werden. Diese beeinträchtigen dann die bis dahin intakte körperliche Gesundheit des Patienten. Zur Verantwortung des Arztes gehört es, seine Patienten vor dem Eingriff ausreichend über die Risiken aufzuklären.
Wichtig: Eine unzureichende Aufklärung über Risiken der Schönheitsoperation gilt als ärztlicher Behandlungsfehler. In diesem Fall können Patienten nach misslungener Operation Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld haben.
Vor Gericht: Fehlgeschlagene Fettabsaugung
Das Bundessozialgericht beschäftigte sich 2010 mit dem Fall einer Frau, bei der trotz erheblicher Vorerkrankungen Schönheitsoperationen vorgenommen worden waren. Sie litt an einigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen wie starkem Übergewicht, Herzschwäche, Bluthochdruck, Diabetes und einer Darmerkrankung.
Trotzdem ließ sie bei einem Gynäkologen eine Fettabsaugung durchführen. Dabei bildete sich eine sogenannte "Fettschürze". Ein zweiter Eingriff misslang komplett und es kam zu erheblichen gesundheitlichen Problemen, die einen Krankenhausaufenthalt nötig machten.
Die Frau hatte den Arzt vor der Schönheitsoperation auf ihre Vorerkrankungen hingewiesen. Dieser hatte sie jedoch nicht über die dadurch bedingten erheblichen Risiken informiert. Der Arzt dokumentierte weder ein Aufklärungsgespräch noch ihre Einwilligung und besaß offenbar auch nicht die notwendigen Fähigkeiten für eine solche Operation.
Diese verpfuschte Schönheitsoperation hatte für den Arzt erhebliche rechtliche Folgen: Er wurde im Rahmen eines Strafverfahrens wegen vorsätzlicher gefährlicher Körperverletzung zu einer Haftstrafe verurteilt. Da auch weitere Taten gegen Patienten vor Gericht kamen, fiel die Freiheitsstrafe mehrjährig aus.
Wichtig: Jede OP, auch eine Schönheitsoperation, ist eine Körperverletzung, wenn der Patient nicht in den Eingriff eingewilligt hat. Um wirksam einwilligen zu können, muss der Arzt den Patienten oder die Patientin vorher (rechtzeitig!) über die Risiken und Erfolgschancen aufgeklärt haben. Diese Aufklärung muss der Arzt ebenso dokumentieren und nachweisen können wie die vom Patienten erteilte Einwilligung.
Fehlgeschlagene Schönheitsoperation: Eigenfetttransfer
Der Bundesgerichtshof bestätigte im November 2022 ein Urteil, das einen Arzt aus Düsseldorf zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilte und ihm seine Approbation entzog. Der Arzt hatte bei zwei Frauen Eigenfetttransferbehandlungen durchgeführt, also Fettabsaugungen, bei denen das Fett danach an anderen, erwünschten Stellen wieder dem Körper hinzugefügt wird. Die 20-jährige und die 42-jährige Patientin waren beide infolge der Operation an Kreislaufversagen verstorben. Eine Aufklärung über die Risiken hatte nicht stattgefunden (Beschluss vom 2.11.2022, Az. 3 StR 162/22).
Bekommen Patienten eine Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz?
Eine Patientin beantragte beim Versorgungsamt Aachen Leistungen der Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG). Das Amt lehnte ab: Diese staatliche Entschädigung stünde nur Kriminalitätsopfern zu und nicht den Opfern ärztlicher Kunstfehler.
Das Bundessozialgericht entschied, dass es sich in diesem Fall bei den ärztlichen Eingriffen um vorsätzliche, rechtswidrige tätliche Angriffe gehandelt habe. Dies sei nicht grundsätzlich bei allen ärztlichen Kunstfehlern oder mangelhafter Aufklärung des Patienten der Fall. Immerhin wolle ein Arzt dem Patienten normalerweise ja helfen.
Als tätlichen Angriff könne man jedoch einen Eingriff ansehen, wenn dieser in keiner Weise dem Wohl des Patienten diene, sondern allein den finanziellen Interessen des Arztes. Dies sei hier der Fall gewesen. Dafür spreche insbesondere, dass der Arzt die Patientin trotz all ihrer Vorerkrankungen nicht auf die mit der Schönheitsoperation verbundenen, potenziell tödlichen Risiken hingewiesen habe. Auch habe er die Patientin über seine Fähigkeiten getäuscht.
Damit standen der Frau Entschädigungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz zu (Urteil vom 29.4.2010, Az. B 9 VG 1/09 R).
Schönheitsoperation: Schadensersatzansprüche gegen den Arzt
Patienten haben nach einem Behandlungsfehler bei einer ästhetischen Operation auch Ansprüche gegen den Arzt selbst. Als Behandlungsfehler gelten nicht nur klassische ärztliche Kunstfehler, sondern auch
- mangelhafte Aufklärung über Risiken,
- organisatorische Mängel in Praxis oder Klinik, durch die es zum Beispiel zu Hygienemängeln und Infektionen kommt.
Patienten können in solchen Fällen Ansprüche auf Schadenersatz bzw. Schmerzensgeld nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch haben.
Beispiel: Aufklärungsmangel vor einer Schönheitsoperation
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main verurteilte einen Chirurgen zur Zahlung von 6.000 Euro Schmerzensgeld an eine 69-jährige Patientin. Bei dieser war eine Oberschenkelstraffung misslungen. Hier war der Arzt einem Verdacht auf eine Pilzinfektion nicht nachgegangen, was zu erheblichen Problemen bei der Wundheilung führte. Das Gericht erkannte ihm auch seinen Honoraranspruch ab (Urteil vom 19.12.2006, Az. 8 U 268/05).
Können Patienten eine Rückerstattung der Kosten für eine verpfuschte OP verlangen?
Das Oberlandesgericht Düsseldorf urteilte vor einigen Jahren in einem Fall, in dem ein Arzt bei einer Patientin eine fehlerhafte Fettabsaugung durchgeführt hatte. Die Frau litt nach der Operation unter Deformationen im Bereich des Bauches, des Rückens, der Seiten und der Hüfte. Daraufhin suchte sie einen anderen Schönheitsarzt auf, der zumindest die Deformationen am Bauch beheben konnte.
Die Patientin warf dem ersten Arzt Behandlungsfehler sowie eine unzureichende Aufklärung über die Risiken der Schönheitsoperation vor. Sie verklagte ihn auf Rückzahlung des Honorars in Höhe von 4.000 Euro sowie auf Zahlung eines Schmerzensgeldes.
Das Oberlandesgericht entschied: Der Arzt müsse bei einer kosmetischen Operation den Patienten darüber informieren, welche Verbesserungen er im besten Fall erwarten könne. Mögliche Risiken müssten ihm deutlich vor Augen geführt werden. Der Arzt habe seinem Patienten das Für und Wider mit allen Konsequenzen zu erklären. Hier habe keine derartige Aufklärung stattgefunden. Aus diesem Grund seien die Einwilligungen der Klägerin in die Schönheitsoperationen nicht wirksam und die Eingriffe rechtswidrig gewesen. Obendrein habe der Arzt die Fettabsaugung fehlerhaft durchgeführt.
Der Patientin sprach das Gericht die Rückzahlung des Arzthonorars und zusätzlich ein Schmerzensgeld von 4.000 Euro zu (Urteil vom 20.3.2003, Az. 8 U 18/02).
Praxistipp zum Thema Schönheitsoperation
Patienten haben nach einer verpfuschten Schönheitsoperation in vielen Fällen Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche gegen den behandelnden Arzt. Dazu kann Sie ein auf das Medizinrecht spezialisierter Rechtsanwalt besonders kompetent beraten und Ihnen helfen, Ihre Rechte wegen einer verpfuschten Nasenkorrektur, eines misslungenen Brustimplantats oder einer fehlgeschlagenen Fettabsaugung durchzusetzen.
(Wk)