Videoüberwachung im öffentlichen Raum: Was ist zulässig und welche Rechte haben betroffene Bürger?
21.05.2026, Redaktion Anwalt-Suchservice
Sicherheitskamera überwacht Bahnsteig © Bu - Anwalt-Suchservice Das Wichtigste in Kürze
1. Datenschutz: Die Videoüberwachung im öffentlichen Raum ist rechtlich stark eingeschränkt. Öffentliche Stellen und private Betreiber müssen Datenschutz, Persönlichkeitsrechte und den konkreten Überwachungszweck beachten.
2. Verhältnismäßigkeit: Nicht jede Kamera ist erlaubt. Die Überwachung muss erforderlich, verhältnismäßig und transparent sein. Es bestehen Informationspflichten durch Hinweisschilder.
3. Rechte von Betroffenen: Bürger haben ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Daraus folgen im Falle von Videoüberwachung Auskunftsrechte, Datenschutzbeschwerden und ggf. Ansprüche auf Löschung oder Unterlassung.
1. Datenschutz: Die Videoüberwachung im öffentlichen Raum ist rechtlich stark eingeschränkt. Öffentliche Stellen und private Betreiber müssen Datenschutz, Persönlichkeitsrechte und den konkreten Überwachungszweck beachten.
2. Verhältnismäßigkeit: Nicht jede Kamera ist erlaubt. Die Überwachung muss erforderlich, verhältnismäßig und transparent sein. Es bestehen Informationspflichten durch Hinweisschilder.
3. Rechte von Betroffenen: Bürger haben ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Daraus folgen im Falle von Videoüberwachung Auskunftsrechte, Datenschutzbeschwerden und ggf. Ansprüche auf Löschung oder Unterlassung.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Was ist der Sinn von Videoüberwachung in der Öffentlichkeit? Welche Gesetze regeln die Videoüberwachung in der Öffentlichkeit? Wann dürfen Videoaufnahmen gespeichert werden? Welche Rechte habe ich, wenn ich auf einer Videoaufzeichnung identifiziert wurde? Wann müssen gespeicherte Videoaufnahmen gelöscht werden? Wie hat das Verwaltungsgericht Berlin zur Videoüberwachung in Freibädern entschieden? Welche Kritik üben Datenschützer an der Videoüberwachung? Welche Rechte haben Bürger bei einer Videoüberwachung durch öffentliche Stellen? Praxistipp zur Kameraüberwachung in der Öffentlichkeit Was ist der Sinn von Videoüberwachung in der Öffentlichkeit?
Immer wieder kommt es auf belebten Plätzen, in Bahnhöfen, in Zügen, im Sommer auch in Schwimmbädern zu Diebstählen, Gewalttaten, körperlichen Angriffen und Sexualdelikten. Videoüberwachung wird als ein Mittel gegen die zunehmende Kriminalität im öffentlichen Raum propagiert. Dahinter steckt die Überlegung, dass sich mögliche Täter durch die allgegenwärtige Präsenz von Sicherheitskameras abschrecken lassen und von Straftaten Abstand nehmen. Mit Blick auf die Kriminalitätsstatistik lässt sich die gewünschte Abschreckungswirkung allerdings nicht bestätigen.
Andererseits sollen die Kameras eine bessere Identifizierung und Verfolgung der Täter ermöglichen. Auf der anderen Seite aber ist nicht jeder Bürger davon begeistert, auf Schritt und Tritt beobachtet und gefilmt zu werden. Kaum jemand kennt die Rechte, die er hinsichtlich der per Videoüberwachung erlangten Daten über seine Person hat.
Was tatsächlich mit dem Bildmaterial geschieht, ob es bearbeitet, gespeichert, weitergegeben oder auch nur sorgfältig verwahrt wird und wer gegebenenfalls der Ansprechpartner für solche Fragen ist, ist für den Einzelnen in der Praxis kaum nachvollziehbar. Datenschützer sprechen sich regelmäßig gegen eine Ausweitung der Videoüberwachung im öffentlichen Raum aus.
Welche Gesetze regeln die Videoüberwachung in der Öffentlichkeit?
Die Videoüberwachung im öffentlichen Raum ist durch das Bundesdatenschutzgesetz, die Landesdatenschutzgesetze und die Polizeigesetze der Länder geregelt. Sie orientieren sich an den Regeln der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Grundsätzlich ist eine Verarbeitung persönlicher Daten, zu denen auch Videoaufnahmen gehören, nach Art. 6 DSGVO nur unter engen Voraussetzungen zulässig (Einwilligung oder berechtigtes Interesse, Interessenabwägung) und mit umfangreichen Informationspflichten gegenüber den Betroffenen verbunden. Allerdings enthält die DSGVO keine spezielle Regelung zur Videoüberwachung im öffentlichen Raum.
Die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume – dazu gehören Straßen und Plätze, aber auch allgemein zugängliche Gebäude oder Fahrzeuge des ÖPNV – findet meist durch öffentliche Stellen wie Polizei oder Gemeinden statt, aber auch zum Beispiel durch Verkehrsunternehmen und Bahnhofsbetreiber. Sie ist in § 4 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) genauer geregelt.
Danach ist eine Videoüberwachung nur zulässig, soweit sie
- zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
- zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
- zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich ist. Zusätzlich dürfen keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der gefilmten Personen überwiegen.
Hier ist also immer eine Interessenabwägung erforderlich. Denn: Eine Videoüberwachung ist ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Bürger. Konkret geht es um das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das aus dem Grundgesetz abgeleitet wird. Das Interesse des Staates bzw. der Polizei an einer Videoüberwachung muss also schwerer wiegen als dieses Recht der Bürger.
Bei der Kameraüberwachung von großflächigen öffentlichen Anlagen, z. B.
- Sportstätten,
- Plätzen,
- Bahnhöfen,
- Schwimmbädern oder
- Parkplätzen,
gilt per Gesetz der Schutz von Leben, Gesundheit und Freiheit der dort befindlichen Personen als besonders wichtiges Interesse, das bei einer Interessenabwägung für eine Überwachung spricht.
Wichtig: § 4 BDSG schreibt vor, dass Bürger über die Videoüberwachung an sich sowie über den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt, also am besten vor Betreten des überwachten Bereiches, informiert werden müssen. Dies kann zum Beispiel durch Schilder geschehen.
Wann dürfen Videoaufnahmen gespeichert werden?
Bei der Videoüberwachung unterscheidet man zwischen einer reinen Life-Überwachung, bei der eine Person vor einem Bildschirm sitzt und zum Beispiel einen Bahnsteig überwacht, und der Aufzeichnung. An eine Überwachung mit Aufzeichnung werden höhere Anforderungen gestellt.
Nach § 4 Abs. 3 BDSG ist die Speicherung oder Verwendung von Videoaufnahmen zulässig, wenn
- sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und
- keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen.
Der jeweilige Zweck muss festgelegt und klar beschrieben sein, zum Beispiel in den Polizeigesetzen der Bundesländer. Beispiel: Gewährleistung der Sicherheit auf öffentlichen Plätzen. Auch hier gilt der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von sich vor Ort aufhaltenden Personen als ein besonders wichtiges Interesse.
Für einen anderen als den vorher festgelegten Zweck dürfen die Videoaufnahmen nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
Beispiel: Eine Verkehrskamera wird mit dem Zweck eingesetzt, den Verkehrsfluss effektiv zu lenken. Sie zeichnet eine Schlägerei unter Autofahrern auf. Die Daten dürfen für die Verfolgung der Straftaten verwendet werden.
Welche Rechte habe ich, wenn ich auf einer Videoaufzeichnung identifiziert wurde?
Sobald durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet werden, ist die Behörde verpflichtet, die betroffene Person über die Datenverarbeitung zu informieren. Hier gilt dann eine Reihe von Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO. Dazu gehört auch die Pflicht, Betroffene über ihre Rechte aus der DSGVO zu informieren, etwa über das Recht auf
- Auskunft über die gewonnenen Daten,
- Berichtigung und Löschung,
- Widerspruch gegen die Verarbeitung,
- Recht auf Datenübertragbarkeit.
Wer nun glaubt, dass er nach einer Straftat einfach verlangen kann, die Aufnahmen zu löschen, hat sich zu früh gefreut: § 32 BDSG legt Ausnahmen von den oben genannten Rechten fest. So müssen Betroffene unter anderem nicht informiert werden, wenn dadurch
- die Erfüllung von öffentlichen Aufgaben scheitern würde (wenn die öffentlichen Interessen überwiegen),
- die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet würde,
- die Geltendmachung von Rechtsansprüchen erschwert würde,
- die vertrauliche Datenübermittlung an öffentliche Stellen gefährdet würde.
Wann müssen gespeicherte Videoaufnahmen gelöscht werden?
§ 4 Abs. 5 BDSG schreibt darüber hinaus auch vor, dass die gespeicherten Daten unverzüglich gelöscht werden müssen, wenn sie
- zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder
- schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
Wichtig: Kameraaufnahmen, auf denen keine Straftat zu sehen ist, müssen nach 48 bis 72 Stunden gelöscht werden. Dieser Zeitraum muss nach den Datenschutzbehörden generell ausreichen, um das Material zu prüfen. Dies entspricht auch dem Grundsatz der Datenminimierung aus der DSGVO: Auch danach dürfen Daten nur so lange gespeichert werden, wie es unbedingt erforderlich ist.
Wie hat das Verwaltungsgericht Berlin zur Videoüberwachung in Freibädern entschieden?
Nach Tumulten, Schlägereien und sexuellen Belästigungen wurde 2023 in mehreren Berliner Freibädern eine Videoüberwachung sowie eine Ausweiskontrolle eingeführt. Das Verwaltungsgericht Berlin hat sich mit der Frage beschäftigt, ob beides rechtmäßig ist. Anlass für das Verfahren war eine Verwarnung des Berliner Datenschutzbeauftragten wegen Verstoßes gegen die DSGVO, gegen die die Berliner Bäderbetriebe klagten.
Das Gericht sah den Eingriff in die Rechte der Bürger nur als gering an, da sich die Videoüberwachung beschränke auf den Eingangsbereich der Freibäder beschränke. Beim Zeigen der Ausweise würden zwar persönliche Daten erfasst. Es sei jedoch plausibel, dass dies mögliche Straftäter abschrecke. Tatsächlich sei das Maßnahmenbündel der Berliner Bäderbetriebe erfolgreich gewesen: Die Straftaten seien deutlich zurückgegangen. Die Maßnahmen seien geeignet und erforderlich gewesen, um die Sicherheit in den Bädern zu gewährleisten.
Es handele sich um einen niedrigschwelligen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Bürger. Der dadurch gewährleistete Schutz von Leben, Gesundheit und Freiheit sei höher zu gewichten. Bei der Interessenabwägung sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Ausweiskontrolle nicht dokumentiert werde und dass die Videoüberwachung ohne Live-Beobachtung erfolge und mit einer Speicherzeit von 72 Stunden in angemessenem Verhältnis zum Sicherheitszweck stünde. Damit seien die Videoüberwachung und die Ausweiskontrolle rechtmäßig (Urteil vom 6.5.2026, Az. VG 42 K 73/25).
Welche Kritik üben Datenschützer an der Videoüberwachung?
Datenschützer machen zum Teil geltend, dass es unklar sei, wie durch eine verbesserte Videoüberwachung mehr Sicherheit erreicht werden soll. Hier steht vielleicht der Gedanke im Hintergrund, dass gerade anlasslose Gewalt etwa in U- und S-Bahnhöfen oft von Tätern ausgeübt wird, die sich zumindest bei der Tatbegehung nicht um die strafrechtlichen Konsequenzen kümmern.
Gegenüber Terroristen wird die Abschreckungsgefahr durch Kameras oft als gering angesehen, da diese ja gerade öffentliche Aufmerksamkeit suchen. Eine Erhöhung der Sicherheit im öffentlichen Raum kann darüber hinaus nicht durch Kameras allein erreicht werden, sondern es muss auch eine Möglichkeit zum unmittelbaren Eingreifen gegeben sein – die aber oft fehlt.
Kritisiert wird auch das Entstehen von kaum noch zu sichtenden Datenbergen durch immer mehr Kameras an öffentlichen Orten.
Welche Rechte haben Bürger bei einer Videoüberwachung durch öffentliche Stellen?
Bürger haben aufgrund ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ganz konkrete Rechte, wenn sie per Videokamera in der Öffentlichkeit durch öffentliche Stellen wie Polizei, Gemeinden oder Verkehrsbetriebe überwacht werden.
Dies sind insbesondere:
- Recht auf Transparenz: Öffentliche Stellen müssen sich an die gesetzlichen Informationspflichten u. a. aus dem Bundesdatenschutzgesetz halten. Auf die Kameraüberwachung und die verantwortliche Stelle muss durch deutlich erkennbare Schilder oder Symbole hingewiesen werden, bevor man den überwachten Bereich betritt (§ 4 Abs. 2 BDSG).
- Recht auf Auskunft: Bürger haben das Recht, zu erfahren, ob eine Behörde Videoaufzeichnungen von ihnen speichert, wie lange und zu welchem Zweck (Art. 15 DSGVO).
- Recht auf Löschung: Sobald Videoaufzeichnungen nicht mehr für den ursprünglich beabsichtigten Zweck benötigt werden, sind sie zu löschen. Geschieht dies nicht, können betroffene Bürger die Löschung der Daten verlangen (§ 4 Abs. 5 BDSG).
- Beschwerderecht: Im Falle einer unrechtmäßigen Überwachung oder Datenspeicherung können Betroffene sich beim jeweiligen Landesbeauftragten für den Datenschutz beschweren. Dies kann zu Verwarnungen oder Bußgeldern für die überwachende Stelle führen.
- Nach § 83 BDSG sind auch Schadensersatzansprüche möglich, wenn einem Betroffenen durch eine unrechtmäßige Datenverarbeitung ein Schaden entstanden ist. Hier sind auch Ansprüche wegen immaterieller Schäden möglich, also auf Schmerzensgeld.
Praxistipp zur Kameraüberwachung in der Öffentlichkeit
Sind Sie der Meinung, dass eine Videoüberwachung in der Öffentlichkeit Ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt oder unzulässig ist? Ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht kann Ihren Fall prüfen und mit Ihnen das beste Vorgehen besprechen.
(Ma)