Obhuts- und Reinigungspflicht des Wohnraummieters

Autor: RAin FAinMuWR Nele Rave, Frankfurt/M.
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 12/2015
Dem Mieter obliegt eine Schutz- und Fürsorgepflicht in Bezug auf die Mietwohnung, die sich auch in einer Pflicht zu einem positiven Tun in Form von Reinigungsarbeiten darstellen kann.

AG Frankfurt/M., Urt. v. 8.10.2015 - 33 C 2261/15 (30)

BGB §§ 573, 242

Das Problem

Aufgrund von Beschwerden von Handwerkern, die in der Wohnung des Mieters Arbeiten ausführten, über einen verwahrlosten Zustand der Wohnung setzte die Vermieterin ihr Besichtigungsrecht zunächst im Rahmen einer Duldungsklage durch. Bei der durchgeführten Besichtigung stellten Mitarbeiter der Vermieterin fest, dass die Wohnung zwar nicht vermüllt, aber in einem stark verschmutzten Zustand war. U.a. hatte sich an den Badezimmerfliesen und im Waschbecken offenbar aufgrund jahrelang nicht vorgenommener Reinigungsarbeiten ein dicker brauner Schmutzgrind gebildet. Die Vermieterin forderte den Mieter zur Badezimmerreinigung sowie Nachweis derselben auf, indes ohne Erfolg. Sodann erhob die Vermieterin Klage auf mit dem Antrag, das im Bad der Wohnung befindliche Waschbecken sowie die dortigen Wandfliesen mittels Reinigungsarbeiten in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Der Mieter zeigte Verteidigungsabsicht an.

Die Entscheidung des Gerichts

Das AG gab der Klage statt und führte aus, dass der Mieter einer Wohnung zu Schutz und Fürsorge hinsichtlich der Mietsache verpflichtet sei. Er müsse die Mietsache schonend und pfleglich behandeln und alles unterlassen, was zu einem Schaden an der Mietsache führen könne. Die Obhutspflicht verlange auch positives Tun des Mieters zur Schadensvermeidung bzw. -abwendung. Zwar könnten die Reinigungsvorstellungen von Vermieter und Mieter erheblich voneinander abweichen. Soweit der Mieter jedoch ein Reinigungsverhalten an den Tag lege, welches wie vorliegend bereits eine unübersehbare Schmutzschicht mit „Grindbildung” zur Folge gehabt habe, was bei noch längerem Zuwarten dazu führe, dass eine Reinigung gar nicht mehr oder nur unter Substanzschädigung der Oberfläche von Fliesen und Waschbecken möglich sei, müsse der Mieter tätig werden und zu entsprechenden Reinigungsarbeiten greifen.


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