Obhutspflicht: Geschäftspost nach Mietende

Autor: RA Ulrich C. Mettler, Bofinger Rechtsanwälte, Stuttgart
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 03/2014
Geraten Postsendungen, die für den früheren Mieter bestimmt sind, nach dessen Auszug in den Gewahrsam des Vermieters, so darf sich dieser der Postsendungen nicht durch Einwurf in einen öffentlichen Briefkasten entledigen; er ist verpflichtet, die Post aufzubewahren und sie dem früheren Mieter auf Verlangen auszuhändigen.

LG Darmstadt, Beschl. v. 30.12.2013 - 25 T 138/13

Vorinstanz: AG Darmstadt - 313 C 286/13

BGB §§ 242, 535

Das Problem:

In einem einstweiligen Verfügungsverfahren nimmt eine ehemalige Mieterin nach ihrem Auszug ihre frühere Vermieterin auf Herausgabe von Postsendungen in Anspruch, die nach Mietvertragsende noch in den Briefkasten der ehemals angemieteten Gewerbeimmobilie eingelegt wurden. Die Antragstellerin betrieb dort eine Anwalts- und Notarkanzlei. Bei ihrem Auszug hatte sie der Antragsgegnerin sämtliche Schlüssel, einschließlich der Briefkastenschlüssel, ausgehändigt. Später erhielt die Antragstellerin von der Antragsgegnerin die Mitteilung, dass sie für die Antragstellerin bestimmte Geschäftspost vorgefunden habe. Versuche, durch persönliche Vorsprache bei der Antragsgegnerin die Aushändigung der Post zu erreichen, scheiterten. Nachdem die Antragsgegnerin auch auf eine schriftliche Aufforderung nicht reagierte, beantragte die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Herausgabe sämtlicher Postsendungen. Gegen die antragsgemäße Entscheidung legte die Antragsgegnerin Widerspruch ein und verwies darauf, sich nicht mehr im Besitz der Postsendungen zu befinden, da sie diese in einen öffentlichen Briefkasten eingeworfen hätte. Die Antragstellerin beantragte daraufhin, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das LG bestätigt die Kostenentscheidung des AG, da die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen sei, die von ihr vorgefundene Geschäftspost der Antragstellerin auszuhändigen. Diese Verpflichtung hätte die Antragsgegnerin durch Einlegung der Postsendungen in einen öffentlichen Briefkasten nicht erfüllt. Einen Vermieter treffe die auch nach Auszug des Mieters fortwirkende Obhuts- und Aufbewahrungspflicht für Postsendungen, die für den Mieter bestimmt seien und nach dessen Auszug in den Gewahrsam des Vermieters gerieten. Solcher Postsendungen dürfe sich der Vermieter nicht einfach entledigen. Dies gelte jedenfalls zumindest dann, wenn es sich nicht um unwichtige Werbesendungen, sondern um ersichtlich wichtige Geschäftspost für eine Anwalts- und Notarkanzlei handele.


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