OLG Düsseldorf, Beschl. 21.11.2018 - 5 UF 1/18

Ehegattenunterhaltsansprüche gegen Erben bei Tod des Unterhaltspflichtigen im Scheidungsverfahren

Autor: RAin Dr. Uta Roessink, FAinFamR, Köln
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 04/2019
Geltendmachung eines Ehegattenunterhaltsanspruchs gegen den Erben des im Scheidungsverfahren verstorbenen Ehegatten bei Ausschluss des gesetzlichen Erbrechts des überlebenden Ehegatten nach § 1933 Satz 3 BGB i.V.m. §§ 1569 bis 1586b BGB.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.11.2018 - 5 UF 1/18

Vorinstanz: AG Erkelenz, Beschl. v. 14.11.2017

BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1, § 1573, § 1578b, § 1585b, § 1586b, § 1933 S. 3

Das Problem

Der getrenntlebende Ehemann verstarb während des von ihm eingeleiteten Scheidungsverfahrens. Die Ehefrau hatte zuvor bereits die Folgesache nachehelicher Unterhalt anhängig gemacht und ihre Ansprüche beziffert. Der Ehemann hatte seinen Zurückweisungsantrag insbesondere auf mangelnde Bedürftigkeit sowie fehlende ehebedingte Nachteile der Ehefrau gestützt. Das Scheidungsverfahren wurde durch den Tod des Ehemannes am 23.11.2011 unterbrochen und am 23.2.2012 von seiner Schwester als Alleinerbin wieder aufgenommen. Daraufhin erklärte die Ehefrau, dass sie das nacheheliche Unterhaltsverfahren als selbständige Familiensache gegen die Erbin fortsetze. In diesem Verfahren wies das AG Viersen mit rechtskräftigem Beschluss vom 26.8.2016 den Unterhaltsantrag als unzulässig zurück, da es an einer Rechtsgrundlage für die Fortsetzung der Folgesache gegen die Erbin mangele. Daraufhin hat die Ehefrau ein neues Verfahren gegen die Erbin eingeleitet, mit dem sie Unterhaltszahlungen rückwirkend für die Zeit ab Dezember 2011 und fortlaufend geltend machte. Die Antragsgegnerin berief sich u.a. auf Verjährung. Das AG hat den Unterhaltsantrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG weist die Beschwerde der Antragstellerin aus unterschiedlichen Gründen zurück. Für den Zeitraum Januar 2012 bis Juli 2015 scheitert der Unterhaltsanspruch an der Zeitschranke des § 1933 Satz 3 i.V.m. § 1585b BGB, da Unterhalt für den Zeitraum von mehr als einem Jahr vor Rechtshängigkeit des Unterhaltsverlangens nur unter erschwerten Voraussetzungen, die nicht vorliegen, verlangt werden kann. Bei der Beurteilung des Zeitpunkts der Rechtshängigkeit hat es offengelassen, ob auf die Rechtshängigkeit des neuen Verfahrens oder auf die des Scheidungsverfahrens abzustellen ist – hier lagen beide Zeitpunkte zwar ungewöhnlich spät, aber faktisch nahe beieinander. Zudem nimmt der Senat für den Zeitraum Januar 2012 bis Dezember 2013 zusätzlich auch Verjährung an. Eine Hemmung der Verjährung sei erst für Unterhaltsansprüche ab Januar 2014 eingetreten, da zuvor keine wirksame Antragserhebung, die die Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BGB auslösen konnte, in beiden Verfahren vorlag. Schließlich hat der Senat Unterhaltsansprüche ab August 2015 aufgrund einer kürzeren Ehedauer und mangels ehebedingter Nachteile der Antragstellerin gem. § 1578b BGB zurückgewiesen.


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