OLG Düsseldorf, Beschl. 7.3.2019 - 3 WF 164/18

Ehescheidung eritreischer Flüchtlinge aus dem Sudan

Autor: RA Priv.-Doz. Dr. Peter Finger, FAFamR, zert. Mediator, Frankfurt/M.
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 02/2020
1. Das Statut für Ehescheidungssachen wird für ein deutsches Gericht durch die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20.12.2010 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (EuScheidVO 2010) bestimmt. Bei geteiltem Personalstatut der Beteiligten, also bei Fehlen einer gemeinsamen Anknüpfung für beide Ehegatten, ist gem. Art. 8 lit. b (Anm. des Verfassers: richtig wohl lit. d) EuScheidVO 2010 für den Scheidungsantrag das Recht des angerufenen Gerichts, mithin das materielle deutsche Recht maßgebend.2. Die Scheidung der Ehe nach deutschem Recht setzt die von Amts wegen zu prüfende Tatsache voraus, dass die Beteiligten miteinander die Ehe geschlossen haben. Hierbei handelt es sich um eine Vorfrage, die nicht nach dem Ehescheidungsstatut gemäß der EuScheidVO 2010, sondern autonom nach dem Eheschließungsstatut aus Art. 13 EGBGB in Verbindung mit dem Formstatut nach Art. 11 EGBGB zu beantworten ist.3. Die Wirksamkeit der Eheschließung nach (hier anwendbarem) sudanesischem materiellem (moslemischem) Recht erfordert weder, dass sie vor einem öffentlichen Bediensteten oder einem religiösen Würdenträger stattfindet, noch, dass sie registriert wird. Einziges Formerfordernis ist, dass die Eheschließung vor zwei Zeugen erklärt worden ist bzw. die „Zeugen die Vereinbarungen der Verlobten vernommen haben“, wobei es sich bei den beiden Zeugen entweder um „zwei erwachsene Moslems oder einen moslemischen Mann und zwei moslemische Frauen“ gehandelt haben muss.4. Für den Scheidungsantrag ist die Vorlage einer Heiratsurkunde kein zwingendes Antragserfordernis; vielmehr kann die Vorfrage der Eheschließung auch durch andere Beweismittel zur Überzeugung des Gerichts geklärt werden.

VO Nr. 1259/2010 Art. 8; EGBGB Art. 11, Art. 13

Das Problem

Frau O., Staatsangehörige von Eritrea (Muslima?), hat nach ihrem Vorbringen mit Herrn O., ebenfalls Eritreer (Muslim?), 2011 im Sudan die Ehe „durch einen islamischen Geistlichen“ geschlossen. Dort haben die Eheleute damals als (illegale) Flüchtlinge gelebt, so sagt sie. Etwa zwei Jahre später habe sie den Sudan ohne ihren Mann verlassen und sei nach einer Flucht durch Libyen und über das Mittelmeer am 6.9.2013 in Deutschland „eingereist“. Mit ihrem Mann habe sie einen gemeinsamen Sohn. Inzwischen sei sie Mutter eines weiteren Kindes, dessen Vater ihr neuer Lebenspartner sei. Urkunden oder sonstige Nachweise für die Heirat könne sie nicht vorlegen. Sie habe sie „bei der Überfahrt über das Mittelmeer“ verloren. Ihr Mann sei (wohl) weiterhin im Sudan. Zu ihm habe sie keinerlei Kontakt, auch nicht über Verwandte und Bekannte. Jedenfalls möchte sie geschieden werden und beantragt für das von ihr eingeleitete Verfahren VKH, die ihr das AG mit dem angefochtenen Beschluss verweigert, weil sie die Eheschließung im Sudan nicht habe beweisen können.

Die Entscheidung des Gerichts

Ihrer Beschwerde gibt das OLG statt und verweist die Sache zur weiteren Aufklärung (für den VKH-Antrag) zurück. In der Beschwerdeinstanz hat Frau O. einen weiteren Antrag gestellt, nämlich festzustellen, dass zwischen ihr und dem Ag. keine Ehe bestehe.

Das AG habe, so das OLG, den Antrag auf Bewilligung von VKH für den von Frau O. beabsichtigten Scheidungsantrag zu Unrecht zurückgewiesen. Bisher sei der maßgebliche Sachverhalt nicht – wie notwendig – aufgeklärt. Jedenfalls sei ein Vorbringen eines Ast. ausreichend, das das Gericht „mindestens für vertretbar halten“ könne, denn schon dann müsse er VKH erhalten. Erst später seien weitere Einzelheiten durch Beweiserhebung zu ermitteln. Für den Scheidungsantrag von Frau O. sei dt. Recht Grundlage, entweder über § 3 Abs. 1 AsylG 2018 oder unmittelbar über Art. 12 der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. dazu Art. 1 des Prot. dazu, BGBl. II 1969, 1294), jew. über ein dt. Personalstatut unter Bezugnahme auf Wohnsitz- oder Aufenthaltsrecht. Für den Ag. komme dagegen „ein anderes Recht“ zur Anwendung, so dass die Beteiligten unterschiedlich zu behandeln seien. Dann sei Art. 8 lit. d VO Nr. 1259/2010 (Recht des angerufenen Gerichts) einschlägig, denn die anderen Anknüpfungsmerkmale in der Leiter führten zu keiner vorrangigen Festlegung. Dt. Gerichte sind dabei, so wäre zu ergänzen, international zuständig, vgl. Art. 3 Abs. 1 Spiegelstrich 5 VO Nr. 2201/2003, weil die Ast. seit mehr als einem Jahr ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Doch könne nur eine wirksam geschlossene Ehe geschieden werden. Für die sachlichen/persönlichen Voraussetzungen sei dabei Art. 13 EGBGB maßgeblich und stelle auf das jeweilige Heimatrecht der „Verlobten“ ab. Förmlichkeiten richteten sich nach Orts- oder Geschäftsrecht, Art. 11 EGBGB. Bei der Eheschließung seien beide Eheleute Flüchtlinge gewesen, so dass für sie „Aufenthaltsrecht“ bestimmend geworden sei, also das Recht des Sudan. Doch waren Frau O. und ihr Mann dort „illegal“. Allerdings haben sie im Sudan (auch) geheiratet, so dass insoweit (Ortsform) jedenfalls das Recht des Sudan entscheidet. Danach müsse die Ehe „religiös“ geschlossen werden, für die allein der übereinstimmende Wille des Paares maßgeblich werde, da der Sudan der „traditionell-rechtlichen Konzeption“ des islam. Rechts folge und von rein privatrechtlichen Vorgängen unter den Beteiligten ausgehe (Muslim family law, 1991; dazu Breuer in Rahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, Stand: 10/2018, II 1 Rz. 448 Stichwort: Sudan). Nach Art. 21 des Muslim family law müssten Heiratsangebot und -annahme lediglich vor Zeugen erklärt werden, zwei erwachsene männliche Muslime oder ein muslimischer Mann und zwei muslimische Frauen (bei uns: Art. 3 Abs. 2 GG?). Weitere Registrierung sei nicht vorgesehen. Daher müsse Frau O. keine Unterlagen beibringen, die ihr Vorbringen bestätigen könnten, also etwa eine Heiratsurkunde oder andere Nachweise. Einzelheiten seien – Vorfrage der wirksamen Ehe – dabei von Amts wegen zu prüfen. Ihre Schilderungen seien, so das OLG Düsseldorf, ohne weiteres nachvollziehbar, denn sie sei über gefährlichem Weg über das Mittelmeer geflohen. Auf die Vorwürfe des AG, sie habe nicht einmal das genaue Datum der Eheschließung benennen können, geht das OLG nicht weiter ein, auch nicht auf den Hilfsantrag. Einzelheiten muss daher nun das AG ermitteln.


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