OLG Karlsruhe, Beschl. 10.4.2018 - 16 UF 5/18

Verwirkung des Unterhaltsanspruchs des nichtehelichen Kindes

Autor: RiOLG Walther Siede, München
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 01/2019
Wirkt ein minderjähriges Kind über mehrere Jahre nicht darauf hin, dass der Mann, von dem es abstammt, als Vater festgestellt wird, kann dieser dem Anspruch des Kindes auf Zahlung von rückständigem Kindesunterhalt den Einwand der Verwirkung entgegenhalten, wenn er darauf vertrauen durfte, wegen des Unterhaltsanspruchs nicht mehr in Anspruch genommen zu werden.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.4.2018 - 16 UF 5/18

Vorinstanz: AG Mosbach, Beschl. v. 9.1.2018 - 5 F 32/17

BGB § 242, § 1592 Nr. 3, § 1600d Abs. 5, § 1607, § 1613 Abs. 2 Nr. 2a

Das Problem

Das unterhaltsberechtigte Kind ist 2003 geboren. Nach Anfechtung der Vaterschaft des Ehemanns der Mutter im Jahr 2004 nimmt das Kind, vertreten durch das Jugendamt als Beistand, den Antragsgegner im Jahr 2007 auf Feststellung der Vaterschaft in Anspruch. Das in diesem Verfahren eingeholte Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass der Antragsgegner als Vater ausgeschlossen werden könne. Die Mutter des Kindes weist darauf hin, dass das Gutachten unzutreffend sei, da nur der Antragsgegner als Vater in Betracht komme. Die Identität des Antragsgegners war bei Abnahme der Blutprobe in einer privatärztlichen Praxis nach den anerkannten Richtlinien durch Vorlage des Personalausweises und Kopie, Fotografie, Unterschrift und Daumenabdruck des Antragsgegners gesichert worden. Eine durch das AG in Auftrag gegebene kriminaltechnische Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass der Daumenabdruck des Antragsgegners mit dem bei Abgabe der Probe dokumentierten Daumenabdruck übereinstimmt. Eine Überprüfung des genetischen Gutachtens, die der Sachverständige angeboten hatte, scheitert daran, dass der Antragsgegner sich im Ausland befindet. Der Beistand nimmt daraufhin den Antrag auf Feststellung der Vaterschaft im Jahr 2009 zurück.

2015 stellt das Kind erneut einen Antrag auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft des Antragsgegners. Dieser Antrag hat Erfolg. Das durch das Gericht eingeholte Sachverständigengutachten kommt zu dem Ergebnis, dass der Antragsgegner der Vater des Kindes sei. Es wird durch ein molekulargenetisches Gutachten bestätigt. Daraufhin erkennt der Antragsgegner die Vaterschaft an. Das Kind nimmt nun den Antragsgegner auf Zahlung von Kindesunterhalt rückwirkend ab dem Zeitpunkt seiner Geburt in Anspruch. Das AG – FamG – weist den Antrag zurück, da Ansprüche des Kindes auf rückständigen Unterhalt verwirkt seien. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Kindes.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG bestätigt die Auffassung des FamG. Der Unterhaltsanspruch des nichtehelichen Kindes werde sofort mit der Geburt, unabhängig davon, ob die Vaterschaft anerkannt oder festgestellt sei, fällig. Das Zeitmoment der Verwirkung sei daher erfüllt. Auch das Umstandsmoment liege vor: Da das Kind den Antrag auf Feststellung der Vaterschaft zurückgenommen habe, habe der Antragsgegner darauf vertrauen dürfen, für den fraglichen Zeitraum nicht mehr auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch genommen zu werden. Es entspreche der Erfahrung, dass der Antragsgegner seinen Lebensstandard angepasst habe, so dass er zur Erfüllung der unerwarteten Unterhaltspflicht nicht auf entsprechende Ersparnisse zurückgreifen könne.


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