OLG Karlsruhe, Beschl. 18.6.2018 - 2 UF 152/17

Anfangsvermögen bei gesamtschuldnerisch aufgenommenem Darlehen für im Alleineigentum stehendes Familienheim

Autor: RA Dr. Walter Kogel, FAFamR, Dr. Kogel & Mast Familienanwälte, Aachen
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 11/2018
1. Haben künftige Ehegatten vor der Eheschließung als Gesamtschuldner einen Kredit zur Finanzierung eines nur einem Partner gehörenden Familienheims aufgenommen, so ist für den Zugewinnausgleich im Innenverhältnis ein Freistellungsanspruch des Nichteigentümers bezüglich der Kreditverbindlichkeit beim Anfangsvermögen mit einzustellen. Insoweit muss für die Zugewinnausgleichsberechnung bei der Bewertung der gesamtschuldnerischen Verbindlichkeiten im Anfangsvermögen das spätere Scheitern der Ehe berücksichtigt werden.2. Die Verbindlichkeiten sind lediglich in der Höhe im Anfangsvermögen zu berücksichtigen, in der sie auch im Endvermögen eingestellt werden.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18.6.2018 - 2 UF 152/17 (nrkr.)

Vorinstanz: AG Karlsruhe-Durlach, Beschl. v. 18.7.2017 - 3 F 166/13

BGB § 426, § 1374, § 1375, § 1378

Das Problem

Bereits zu Ehebeginn (2002) war die Ehefrau Alleineigentümerin eines Einfamilienhauses, Wert damals 200.000 €. Die Belastung von 180.000 € hatte sie zusammen mit ihrem Ehemann aufgenommen. Ohne dessen Mithaftung wäre der Kredit nicht bewilligt worden. Zum Ehezeitende (2011) war der Kredit zwar auf 160.000 € gesunken. Es bestanden aber sonstige Schulden von 30.000 €. Der Wert der Immobilie belief sich nunmehr auf 240.000 €. Das Endvermögen des Ehemanns betrug 0 € (stark vereinfachter Sachverhalt einer hochkomplexen Zugewinnberechnung mit abgeänderten und gerundeten Zahlen). Ist der antragstellende Ehemann ausgleichsberechtigt?

Die Entscheidung des Gerichts

Zunächst prüft der Senat, wie sich das Ergebnis strikt nach der Gesetzeslage darstelle:

Ehefrau:
  • Das Endvermögen der Ehefrau ist mit 240.000 € (Hauswert) – 160.000 € (Schulden) – 30.000 € (sonstige Verbindlichkeiten) anzusetzen. Dies ergibt 50.000 €. Den Kredit setzt der Senat beim Endvermögen in vollem Umfang bei der Ehefrau an. Habe ein Ehegatte die Mithaftung für Schulden für einen Immobilienerwerb übernommen, deren Alleineigentümer der andere ist, sprächen nach gefestigter Rechtsprechung die Umstände dafür, dass nach dem Scheitern der Ehe nur der Alleineigentümer für die Verbindlichkeiten aufkommen muss (vgl. Wever, Vermögensauseinandersetzung, 7. Aufl., 492 ff. m.w.N.). Insoweit bestehe ein Freistellungsanspruch.
  • Anders sei dies allerdings beim Anfangsvermögen der Ehefrau. Nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB seien Gesamtschuldner grundsätzlich im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Auch wenn die Ehefrau bereits bei Eheschließung Alleineigentümerin war, wurde dieser Umstand damals durch die eheliche Lebensgemeinschaft überlagert. Die monatlichen Finanzierungsraten mussten von beiden Partnern aufgebracht werden. Ohne die Unterstützung des Ehemanns sei damals die Finanzierung überhaupt nicht darstellbar gewesen. Er habe u.a. deswegen ein Interesse daran gehabt, den Hauskredit zu erhalten, da die Beteiligten mit einem gemeinsamen Kind bereits im Haus wohnten. Im Gegensatz zum Endvermögen sei daher beim Anfangsvermögen der Ehefrau nur der hälftige Anteil (90.000 €) anzusetzen. Ihr Anfangsvermögen betrage 200.000 € – 90.000 € = 110.000 €. Indexiert (102/90) ergebe dies (gerundet) 124.600 €.
  • Ihr Zugewinn betrage (50.000 € – 124.600 €) = – 74.600 € und damit 0 €, da es keinen negativen Zugewinn gibt.
Ehemann:
  • Das Endvermögen des Ehemannes sei mit 0 € anzusetzen.
  • Sein Anfangsvermögen sei negativ gewesen. Bei ihm sei nämlich aus den obigen Gründen ebenso der hälftige Kredit mit –90.000 € anzusetzen, der indexbereinigt (102/90) –113.300 € betragen habe.
  • Die Entschuldung bis zum Ende der Ehezeit stelle seinen Zugewinn dar. Bei dieser Lösung müsste er rechnerisch (113.300 € – 0 €) : 2 = 56.800 € zahlen. Diese Zahlungspflicht werde aber durch § 1378 Abs. 2 Satz 1 BGB verhindert. Zum Ende der Ehezeit besaß er kein Vermögen.
Dieses Ergebnis sei indes „grob ungerecht” wie folgender Vergleich zeige:
  • Wäre die Immobilie erst kurz nach der Eheschließung erworben worden, wäre auf beiden Seiten das Anfangsvermögen mit 0 € anzusetzen. Es gab zum Stichtag keine Immobilie mit Schulden.
  • Das Endvermögen der Ehefrau mit 50.000 € müsste hälftig i.H.v. 25.000 € ausgeglichen werden.
Die Konsequenz ist: Sofern Alleineigentum und Gesamtschuld (mit entsprechender interner Haftungsquote) bereits zu Beginn der Ehe bestanden, führe diese Lösung immer dazu, dass allein schon wegen des Freistellungsanspruchs zum Endvermögenswert (und nur zu diesem!) Zugewinn von dem Nichteigentümer-Ehepartner erwirtschaftet werde. Aus diesem Grunde müsse mittels einer sog. retrospektiven Bewertung korrigierend eingegriffen werden. Beim Anfangsvermögen des Ehemanns müsse fiktiv ebenfalls der Freistellungsanspruch eingestellt werden. Dies dürfe aber lediglich in der Höhe geschehen, wie der Anspruch zum Endvermögensstichtag (noch) gegeben sei (hier demnach i.H.v. 80.000 €). Eine derartige fiktive Berechnung sei vom BGH schon bei der Zuwendung von Schwiegereltern an Schwiegerkinder erfolgt. Auch hier werde der Anspruch beim Anfangsvermögen in derselben Höhe wie beim Endvermögen berücksichtigt.

Nach Ansicht des Senats ergibt sich damit folgende „korrigierte Berechnung” zum Anfangsvermögen:

Ehemann:
  • Anfangsvermögen des Ehemanns: –90.000 € (1/2 Darlehensschuld) + 80.000 € (verbleibender Freistellungsanspruch übernommen aus dem Endvermögen) = – 10.000 €; dies indexiert (102/90) ergibt –11.300 €.
  • Da das Endvermögen 0 € beträgt, hat bei ihm eine Entschuldung i.H.v. 11.300 € stattgefunden. Dies ist sein Zugewinn.
Ehefrau:
  • Bei der Ehefrau beträgt das Endvermögen weiterhin 50.000 €.
  • Das Anfangsvermögen belief sich auf 200.000 € (Hauswert) – 90.000 € (damaliger 1/2 Schuldenanteil) – 80.000 € (Befreiungsverpflichtung gegenüber dem Ehemann) = 30.000 €. Dieser Betrag indexiert (102/90) ergibt 34.000 €.
  • Ihr Zugewinn belaufe sich damit auf 50.000 € – 34.000 € = 16.000 €.
Die Differenz betrage 16.000 € – 11.300 € = 4.700 €. Die Ausgleichspflicht der Ehefrau bestehe i.H.v. 2.350 €.


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