OLG Köln, Beschl. 31.3.2020 - 10 UF 205/19

Unterrichtungspflicht über das Vermögen nach Trennung

Autor: DirAG Andreas Frank, Cuxhaven
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 06/2020
Jedenfalls bis zum Ablauf des Trennungsjahrs sind die Ehegatten wechselseitig verpflichtet, einander über den Bestand ihres Vermögens in groben Zügen zu unterrichten. Wenn ein Ehegatte diese Pflicht beharrlich verletzt, kann der andere den vorzeitigen Zugewinnausgleich bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen.

BGB § 1353 Abs. 1 S. 2, § 1385 Nr. 4, § 1386

Das Problem

Nach Trennung der Eheleute im Mai 2018 fordert die Ehefrau den Ehemann in der Zeit zwischen Dezember 2018 und März 2019 wiederholt erfolglos auf, sie über sein Vermögen zu unterrichten. Daraufhin beantragt sie die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft gem. § 1385 Nr. 4, § 1386 BGB und hat damit vor dem FamG Erfolg. Der Ehemann legt Beschwerde gegen die Entscheidung ein. Er meint, ein Anspruch auf Unterrichtung über sein Vermögen habe zum Zeitpunkt der entsprechenden Aufforderungen der Ehefrau nicht mehr bestanden, da ein solcher Anspruch mit der endgültigen Trennung der Eheleute ende.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG weist darauf hin, dass es beabsichtige, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen. Ein wechselseitiger Unterrichtungsanspruch der Eheleute im Hinblick auf ihr Vermögen bestehe gem. § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB auch nach der Trennung bis zum endgültigen Scheitern der Ehe fort. Dieses werde nach § 1566 Abs. 1 BGB erst nach Ablauf des Trennungsjahrs gesetzlich vermutet. Zwar werde in Rechtsprechung und Literatur teilweise die Auffassung vertreten, schon bei endgültiger räumlicher Trennung sei von einem endgültigen Scheitern der Ehe auszugehen, so dass dann auch die wechselseitige Pflicht zur Unterrichtung über das Vermögen entfalle. Diese Auffassung berücksichtige aber nicht, dass auch unter getrenntlebenden Ehegatten eine wechselseitige Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Vermögensinteressen bestehe.


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