OLG Oldenburg, Beschl. 14.2.2017 - 13 WF 14/17

Abstammungsgenetische Untersuchung bei Umgangsbegehren des Putativvaters

Autor: RiOLG Walther Siede, München
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 09/2017
Die Anordnung zunächst der abstammungsgenetischen Untersuchung zur Klärung der Abstammung eines Kindes von dem ein Umgangsrecht begehrenden Putativvater ist verhältnismäßig, wenn das Familienleben des Kindes und seiner rechtlichen Eltern hierdurch weniger belastet wird, als dies aufgrund der Aufklärung der Frage, ob dieser Umgang dem Kindeswohl dient und wie er ggf. ausgestaltet werden sollte, zu erwarten ist.

OLG Oldenburg, Beschl. v. 14.2.2017 - 13 WF 14/17

Vorinstanz: AG Meppen, Beschl. v. 20.12.2016 - 16 F 114/16 UG

BGB § 1686a; FamFG §§ 167a, 177, 178

Das Problem

Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, während der Empfängniszeit der mit einem anderen Mann verheirateten Mutter eines Kindes im Rahmen einer kurzen Beziehung beigewohnt zu haben. Er geht davon aus, der Vater dieses Kindes zu sein. Deshalb beantragt er die Einräumung eines Umgangsrechts hinsichtlich des bei Antragstellung 1,5 Jahre alten Kindes. Dem sind die Mutter und ihr Ehemann entgegengetreten. Sie bestreiten, dass das Kind von dem Antragsteller abstammt. Weiterhin bezweifeln sie, dass der Antragsteller ernsthaft an dem Kind interessiert sei und dass die Gewährung eines Umgangs mit dem Antragsteller dem Kindeswohl diene.

Das AG hat zur Klärung der Abstammung des Kindes eine abstammungsgenetische Untersuchung angeordnet. Die Mutter weigert sich, an dieser Untersuchung mitzuwirken.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG geht davon aus, dass das Familiengericht bei der Frage, in welcher Reihenfolge es die Voraussetzungen von § 1686a BGB aufklärt, an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebunden sei. Demnach habe es zunächst die Maßnahmen zu ergreifen, die für die Beteiligten mit dem geringsten Eingriff in deren grundrechtliche Positionen verbunden sind. Aufgrund einer konkreten Würdigung der Umstände des Einzelfalles kam das OLG zu dem Ergebnis, dass dies im zu entscheidenden Fall die Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes war. Die Weigerung der Mutter, an der Abstammungsuntersuchung mitzuwirken, war daher rechtswidrig.


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