OLG Stuttgart, Beschl. 24.8.2016 - 17 UF 40/16

Begrenzung der gemeinsamen Sorge durch das Kindeswohl

Autor: RAin Monika Clausius, FAinFamR, Saarbrücken
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 03/2017
Es entspricht nicht dem Kindeswohl, die gemeinsame elterliche Sorge aufrechtzuerhalten, wenn alle – auch unter Inanspruchnahme professioneller Hilfe – getätigten Vermittlungsversuche gescheitert sind.

OLG Stuttgart, Beschl. v. 24.8.2016 - 17 UF 40/16

Vorinstanz: AG Göppingen, Beschl. v. 7.1.2016 - 4 F 149/14

BGB § 1671

Das Problem

Die Ehe der völlig zerstrittenen Eltern ist geschieden. Beide minderjährigen Kinder leben zusammen mit den beiden volljährigen Kindern der Beteiligten im Haushalt des Vaters. Der Vater wendet sich gegen einen Beschluss, mit dem sein Antrag auf Übertragung der alleinigen Sorge für die beiden noch minderjährigen Kinder zurückgewiesen wurde.

Die Entscheidung des Gerichts

Der Senat gibt der Beschwerde statt und führt aus, dass im Rahmen der doppelten Kindeswohlprüfung nach § 1671 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 BGB kein Regel-Ausnahme-Verhältnis zugunsten der gemeinsamen Sorge bestehe, die eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraussetze sowie ein Mindestmaß an Übereinstimmung. Im konkreten Fall sei zwischen den Eltern eine Kommunikation unstreitig nicht mehr möglich. Sie seien heillos zerstritten und ihr Konflikt überlagere alles. Ihr Verhältnis werde von Vorbehalten und Misstrauen bestimmt, so dass man sich zu den Kindesbelangen auch nur noch schriftlich austauschen könne. Beleg für die Zerstrittenheit sei neben der Zahl der geführten Verfahren auch ein Näherungsverbot aus einem Gewaltschutzverfahren. Aus der väterlichen Anmeldung eines der Kinder für ein Gymnasium leite die Mutter ab, dass der Vater „nicht mehr normal denke”. Bei seiner Entscheidung schließe sich der Senat aber nicht der sachverständigen Einschätzung an, dass gleichwohl eine gemeinsame Sorge in Betracht komme. Eine Pflicht der Eltern zur Konsensfindung könne nicht erzwungen werden. In der Vergangenheit seien alle Vermittlungsversuche unter Inanspruchnahme professioneller Hilfe gescheitert. Keiner der Elternteile habe die Bereitschaft geäußert, erneute Beratungsgespräche zu gemeinsamen Lösungen zu versuchen. Fragen der elterlichen Sorge würden vielmehr streitig ohne Einsicht in die Sicht des jeweils anderen erörtert. In dieser Situation müssten sich die Kinder immer wieder vergegenwärtigen, dass sie für ihre Eltern als „Zankapfel” dienten. Es sei daher der Alleinsorge der Vorzug zu geben, um Belastungen der Kinder, die mit ihrem Wohl nicht vereinbar seien, zu vermeiden. Das Risiko, dass Kinder durch die gemeinsame Sorge einem fortdauernden Konflikt der Eltern ausgesetzt seien, stehe regelmäßig der Annahme einer Kindeswohldienlichkeit der gemeinsamen Sorge entgegen. Dabei sei die Sorge dem Vater zu übertragen, da die Kinder bereits in seinem Haushalt lebten, er zu deren Hauptbezugsperson geworden und in den kindlichen Alltag eingebunden sei. Seine Erziehungs- und Förderungsfähigkeit werde weder vom Jugendamt, dem Verfahrensbeistand noch dem Sachverständigen in Zweifel gezogen.


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