Personenbedingte Kündigung wegen Alkoholerkrankung

Autor: RA FAArbR Dr. Sascha Schewiola, Heuking Kühn Lüer Wojtek, Köln
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 06/2014
Lehnt ein alkoholabhängiger Arbeitnehmer eine Entziehungskur bzw. Therapie ab, kann der Arbeitgeber in aller Regel davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer von seiner Alkoholkrankheit in absehbarer Zeit nicht geheilt wird.

BAG, Urt. v. 20.3.2014 - 2 AZR 565/12

Vorinstanz: LAG München - 3 Sa 1134/11

KSchG § 1 Abs. 1 u. 2; SGB IX § 84 Abs. 2; StVG § 24a; Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention” (BGV A1 i.d.F. vom 1.1.2004) §§ 7, 15 Abs. 2; BG-Regel A1 zu § 15 Abs. 2 (vom Oktober 2005 i.d.F. vom Januar 2009)

Das Problem:

Der Kläger war bei der Beklagten, einem Entsorgungsunternehmen, als Hofarbeiter für das Sortieren, Reinigen und Entsorgen von angeliefertem Schrott zuständig. Dazu bediente er verschiedene Fahrzeuge (z.B. Gabelstapler, Lader und Bagger).

Die Beklagte führte 2009 ein Alkoholverbot ein. Zudem gab sie auf ihrem gesamten Firmengelände die Geltung der StVO vor.

Der Kläger wurde in der Folgezeit mehrfach alkoholisiert am Arbeitsplatz angetroffen. Eine Entziehungskur brach er nach ca. zwei Monaten wieder ab. In den Folgemonaten führte die Beklagte beim Kläger mehrere Alkoholschnelltests durch, die einen Alkoholkonsum bestätigten. Im Dezember 2010 verursachte der Kläger mit einem Firmenfahrzeug außerhalb des Betriebsgeländes einen Unfall. Nachdem der Kläger auch danach mehrfach alkoholisiert war, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis am 4.4.2011 ordentlich fristgerecht verhaltens- und personenbedingt. Am 15.4.2011 begab sich der Kläger für eine stationäre Behandlung ins Krankenhaus und wurde dort zum 26.4.2011 als „arbeitsfähig” entlassen.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das BAG hält die personenbedingte Kündigung wegen Alkoholerkrankung für sozial gerechtfertigt gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG. Zur Begründung führt das BAG im Wesentlichen die Grundsätze seiner Entscheidung vom 20.12.2012 an (BAG, Urt. v. 20.12.2012 – 2 AZR 32/11, ArbRB 2013, 140 [Trebeck], ArbRB online).

Die Frage, welche Rechtsfolge eine im Anschluss an den Ausspruch der Kündigung eingeleitete und erfolgreiche Alkoholtherapie des Arbeitnehmers bewirkt, musste das BAG vorliegend nicht entscheiden. Nach Auffassung des BAG enthielt der stationäre Entlassungsbericht keine Angabe dazu, ob es sich um eine erfolgreiche Maßnahme zur Alkoholentwöhnung gehandelt hatte.


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