Pfälz. OLG, Beschl. 7.2.2020 - 2 UF 152/19

Dienstwagen kann Haushaltsgegenstand sein

Autor: RiAG a.D. Ralph Neumann, Brühl
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 09/2020
1. Ein Dienstwagen, der einem Ehegatten zur privaten Nutzung überlassen wurde, kann ein Haushaltsgegenstand i.S.d. § 1361a BGB sein.2. Nutzungsentschädigungsansprüche wegen der verweigerten Herausgabe eines Haushaltsgegenstands sind im Rahmen einer Haushaltssache nach § 200 Abs. 2 FamFG geltend zu machen. Wird der Antrag gleichwohl als sonstige Familiensache gem. § 112 Nr. 3, § 266 FamFG geltend gemacht, ist er als unzulässig zu verwerfen.

BGB § 1361a; FamFG § 200 Abs. 2

Das Problem

Dem Antragsteller stand als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ein Pkw VW Sharan zur Verfügung, den er seiner Ehefrau zur Nutzung überließ, die ihn im Wesentlichen für Zwecke der fünfköpfigen Familie nutzte, auch während der Zeit des Getrenntlebens. Für diese Zeit macht nach Scheidung der Ehe der Antragsteller eine Nutzungsentschädigung geltend, ausdrücklich als „Familienstreitsache nach § 266 FamFG“. Das FamG wies den Antrag zurück, da das Fahrzeug, weil für familiäre Zwecke genutzt, als Haushaltsgegenstand anzusehen sei und deshalb eine Verteilung nach § 1361a BGB hätte stattfinden müssen.

Die Entscheidung des Gerichts

Die Beschwerde des Antragstellers weist der Senat zurück, da sein Antrag in der gestellten Form bereits unzulässig ist. Der Antragsteller habe den Nutzungsentschädigungsanspruch ausdrücklich in einem Familienstreitverfahren geltend gemacht. Damit sei die Entscheidungsbefugnis des Senats auf diejenigen Ansprüche beschränkt, die dem Familienstreitverfahren unterliegen. Ob derartige Ansprüche bestehen, könne dahingestellt bleiben, da es sich bei dem von der Antragsgegnerin genutzten Pkw um einen Haushaltsgegenstand handele, so dass etwaige Ansprüche des allgemeinen Zivilrechts durch die familienrechtliche Sonderregelung des § 1361a BGB und etwaiger darauf beruhender Sekundäransprüche überlagert und verdrängt würden. Verfahrensrechtlich sei der Antrag damit als unzulässig zu verwerfen, da er in der falschen Verfahrensart geltend gemacht wurde und ein Wechsel zur richtigen Verfahrensart einer Haushaltssache nicht möglich sei (vgl. dazu BGH v. 28.9.2016 – XII ZB 487/15, FamRZ 2017, 22 = FamRB 2017, 2).


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