Private Lebensversicherungen mit Kapitalwahlrecht im Versorgungsausgleich

Autor: RiOLG Dr. Johannes Norpoth, Hamm/Münster
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 08/2012
Eine private Lebensversicherung unterfällt auch dann nicht dem Versorgungsausgleich, wenn das eingeräumte Kapitalwahlrecht erst nach Ehezeitende ausgeübt wird.

BGH, Beschl. v. 18.4.2012 - XII ZB 325/11

Vorinstanz: KG, Beschl. v. 24.5.2011 - 13 UF 45/11

VersAusglG §§ 2, 5

Das Problem:

M und F haben im Dezember 2004 geheiratet; die Scheidung wird im Dezember 2009 rechtshängig. Im Versorgungsausgleich dreht sich der Streit um ein Anrecht des M aus einer privaten Lebensversicherung mit einem Ehezeitanteil von rund 24.600 €. Das Anrecht lautete auf Rentenzahlung; M hatte aber ein Kapitalwahlrecht, von dem er im Oktober 2010 – also deutlich nach Ende der Ehezeit – Gebrauch gemacht hat. M und F streiten darüber, ob das Anrecht im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist oder nicht. AG und KG haben eine Teilung im Versorgungsausgleich abgelehnt. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der F.

Die Entscheidung des Gerichts:

Der BGH weist die Rechtsbeschwerde der F zurück. Der Versorgungsausgleich sei auf Rentenanrechte beschränkt. Anrechte aus einer Kapitalversicherung unterfielen ihm grundsätzlich nicht. Das gelte auch dann, wenn, wie hier, das Kapitalwahlrecht erst nach Ehezeitende ausgeübt worden sei. Dann falle das Anrecht in den Zugewinnausgleich und sei dort zu berücksichtigen. Sei der Zugewinn vertraglich ausgeschlossen, sei das kein Problem des VersAusglG. Dem stehe das Stichtagsprinzip der §§ 3 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 2 VersAusglG nicht entgegen, denn die Ausübung des Kapitalwahlrechts sei eine zu berücksichtigende Veränderung i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG. Am Ergebnis habe sich auch durch die Strukturreform nichts geändert. Danach seien zwar Anrechte auf Betriebsrenten und nach dem AltZertG auch insoweit zu berücksichtigen, als sie auf Kapital lauteten. Diese Ausnahmen vom Grundsatz, dass nur auf Renten lautende Anrechte in den Versorgungsausgleich fielen, seien auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Private Lebensversicherungen hätten schon strukturell keinen primären Altersvorsorgecharakter und dienten vielfach dem Konsum. Auch habe der Gesetzgeber in Kenntnis der BGH-Rechtsprechung zum alten Recht, und damit bewusst, keine konkrete Ausnahme für private Lebensversicherungen geschaffen.


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