Prüfungsmaßstab für Sorgerechtsantrag bei früherer Ablehnung kindesschutzrechtlicher Maßnahmen

Autor: RAin Monika Clausius, FAinFamR, Saarbrücken
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 12/2015
§ 166 Abs. 3 FamFG geht bei einer zuvor abgelehnten kindesschutzrechtlichen Maßnahme § 1696 Abs. 1 BGB als Prüfungsmaßstab vor, wobei § 1626a Abs. 2 BGB eine widerlegliche Vermutung zum Kindeswohl aufstellt.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.3.2015 - 13 UF 209/14

Vorinstanz: AG Zossen, Entsch. v. 20.8.2014 - 6 F 277/13

BGB §§ 1626a Abs. 2, 1666, 1696 Abs. 1 S. 1; FamFG §§ 155a Abs. 3 S. 1, 166 Abs. 3

Das Problem

Nach Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter durch einstweilige Anordnung in 2002, der sich mit der Hauptsacheentscheidung erledigte, und in 2006 zurückgewiesenem Antrag des Vaters auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts beantragte dieser 2013 die gemeinsame Sorge nach § 1626a BGB. Dem Antrag gab das Ausgangsgericht nach absolvierter Mediation der Eltern statt.

Die Entscheidung des Gerichts

Die hiergegen gerichtete Beschwerde weist der Senat zurück. Begründend führt er aus, dass die Änderung einer einstweiligen Anordnung den §§ 54, 56 FamFG folge und der Beschluss aus 2006 keine Sorgerechtszuordnung beinhalte, sondern die Ablehnung eines Eingriffs nach § 1666 BGB. Die negative Kindeswohlprüfung des § 1626a BGB bedürfe keiner positiven Feststellung der Kindeswohldienlichkeit. Könnten keine Gegengründe festgestellt werden, so sei die gemeinsame Sorge als gesetzgeberisch benanntes Leitbild anzuordnen. Dies werde verfahrensrechtlich durch § 155a Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, 2 FamFG unterstützt. Auch bei einer scheinbar heillosen Zerstrittenheit über eine zur elterlichen Sorge gehörende Entscheidung, stünde dies der gemeinsamen Sorge nur entgegen, wenn sich dieser Streit ungünstig auf das Kindeswohl auswirke. Im konkreten Fall habe die Mutter nicht dargelegt, dass die behauptete unzulängliche Gesprächsbereitschaft des Vaters die Unmöglichkeit gemeinsamer Entscheidungen bei anstehenden Fragen erwarten lasse. Dem Willen des Kindes sei kein entscheidendes Gewicht beizumessen, da es von einem 13-Jährigen zu viel verlangt sei, ein abstraktes Gedankengebilde wie das Rechtsinstitut der elterlichen Sorge in seiner Bedeutung zu erfassen.


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