Rauchmelder als Modernisierungsmaßnahme

Autor: RA Robert Harsch, Lörrach
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 10/2015
Wird eine Mietwohnung mit Rauchmeldern versehen, liegt regelmäßig eine Modernisierungsmaßnahme in Form einer nachhaltigen Gebrauchswerterhöhung sowie der dauerhaften Wohnwertverbesserung vor. Die Duldungspflicht des Wohnungsmieters zur Installation von Rauchmeldern durch den Vermieter besteht deshalb auch für Räume, für die nach der jeweiligen Landesbauordnung keine Ausrüstungspflicht geregelt ist.

BGH, Urt. v. 17.6.2015 - VIII ZR 216/14

Vorinstanz: LG Halle/Saale - 3 S 11/14, MietRB 2014, 351

BGB §§ 555b Nr. 4, 5 u. 6, 555d Abs. 1; BauO LSA § 47 Abs. 4

Das Problem

Die Mieterin einer Wohnung im Mehrfamilienhaus verweigerte die vom Vermieter im Wohn-, Schlaf-, Kinderzimmer sowie im Flur beabsichtigte Installierung von funkgesteuerten Rauchmeldern. Sie berief sich darauf, bereits eigene, wenn auch nicht neuwertige Melder eingebaut zu haben, wobei eine Beschreibung nach Art, Standard, Anbringung, Wirksamkeit und Wartung nicht erfolgte. In Entsprechung seiner tagesgleichen Entscheidung (BGH v. 17.6.2015 – VIII ZR 290/14, MietRB 2015, 258 = MDR 2015, 818 f.) blieb der Mieterin der Erfolg versagt.

Die Entscheidung des Gerichts

Der Duldungsanspruch folge für alle Räume aus §§ 555d Abs. 1, 555b Nr. 4 und 5 BGB. Der Rauchmeldereinbau stelle sich als Maßnahme zur nachhaltigen Gebrauchswerterhöhung und zur dauerhaften Wohnwertverbesserung dar. Zusätzlich folge die Duldungspflicht für den Schlafraum, das Kinderzimmer und den Flur aus § 555d Abs. 1, 555b Nr. 6, 47 Abs. 4 BauO LSA als dort öffentlich vorgeschriebene und damit vermieterseits nicht zu vertretende Maßnahme. Besonders wenn der Vermieter die Wohnungen seines Mehrfamilienhauses einheitlich mit Rauchmeldern ausstatten will und damit Einbau und Wartung „in einer Hand” liegen, werde ein hohes Sicherheitsmaß gewährleistet.


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