Rückgewähr von Schwiegerelternzuwendungen

Autor: VPräsOLG Reinhardt Wever, Bremen
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 03/2012
Schwiegereltern, die den Erwerb einer Immobilie durch ihren Sohn und dessen Ehefrau durch Geldzuwendungen unterstützt haben und diese nach Scheitern der Ehe zurückfordern, ist die Beibehaltung der bestehenden Vermögenslage nicht bereits deshalb zumutbar, weil der Sohn Miteigentümer ist, die Immobilie nach der Trennung allein bewohnt und diese einen Wertverlust erlitten hat.

BGH, Urt. v. 20.7.2011 - XII ZR 149/09

Vorinstanz: OLG Naumburg - 6 U 62/09

BGB §§ 313, 516 Abs. 1, 683, 812 Abs. 1 S. 1

Das Problem:

Die Eheleute hatten ein Familienheim zu Miteigentum erworben, in dem nach Trennung und Scheidung der Ehemann mit dem Sohn verblieben war. Die Eltern des Mannes hatten einen Teil des Kaufpreises getragen und darüber hinaus nach der Scheidung größere Beträge auf das von den Eheleuten gesamtschuldnerisch eingegangene Hausdarlehen gezahlt. Sie verlangten von der Schwiegertochter Rückzahlung der gezahlten Beträge. Das OLG hat die Klage abgewiesen und dies, soweit es die Zahlungen auf den Kaufpreis betrifft, damit begründet, dass zwar die Geschäftsgrundlage der mit den Zahlungen erfolgten ehebezogenen Zuwendung mit dem Scheitern der Ehe entfallen sei, die bestehende Vermögenssituation aber für die Schwiegereltern nicht unzumutbar sei. Gegen eine Unzumutbarkeit spreche, dass der Sohn Miteigentümer sei und das Grundstück seit der Trennung mit seinem eigenen Sohn bewohne. Außerdem sei ein erheblicher Wertverlust des Grundstücks eingetreten. Zu welchem Ergebnis der güterrechtliche Ausgleich unter den Ehegatten führen würde, ließ das OLG offen. Soweit es die Zahlungen auf das Hausdarlehen nach der Scheidung betrifft, hätten die Schwiegereltern aus der Sicht der Eheleute letztlich eine Leistung allein an den Sohn erbracht, denn ihm und dem Enkel hätten sie das weitere Wohnen in dem Haus ermöglichen wollen.

Die Entscheidung des Gerichts:

Der BGH hebt die Entscheidung unter Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht insoweit auf, als sie die hälftigen, auf den Miteigentumsanteil der beklagten Schwiegertochter entfallenden, vor der Trennung geleisteten Zahlungen betrifft. Entgegen der Ansicht des OLG seien die Zahlungen nach der geänderten Rspr. des BGH nicht wie ehebezogene Zuwendungen zu behandeln, sondern als Schenkungen anzusehen, die allerdings um der Ehe der Beklagten mit dem Sohn der Kläger Willen erfolgt seien, so dass gleichwohl die Grundsätze zum Wegfall der Geschäftsgrundlage Anwendung fänden. Mit dem Scheitern der Ehe sei die Geschäftsgrundlage entfallen. Die Annahme des OLG, die Versagung eines Rückforderungsanspruchs stelle aber kein den Klägern i.S.d. § 313 BGB unzumutbares Ergebnis dar, begegne jedoch Bedenken. Die Begründung des Berufungsgerichts trage die vollständige Abweisung eines Rückforderungsanspruchs nicht. Im Rahmen der zu treffenden Abwägung aller Umstände des Einzelfalls sei zwar zu berücksichtigen, dass der Sohn der Kläger insofern von der Zuwendung profitiert habe, als er das Haus von der Fertigstellung an habe nutzen können. Doch rechtfertige das keinen völligen Ausschluss eines Rückforderungsanspruchs, denn die Erwartung der Kläger, die Zuwendung werde dem Sohn auf Dauer zugute kommen, habe sich damit teilweise, aber nicht vollständig erfüllt. Das Erlangen der Miteigentümerstellung des Sohnes sei nicht, jedenfalls nicht unmittelbar Folge der Zuwendung an die Beklagte, sondern derjenigen an den Sohn. Der eingetretene Wertverlust des Grundstücks sei hinsichtlich seines Ausmaßes nicht hinreichend konkretisiert. Er schließe im Übrigen eine noch vorhandene, messbare Vermögensmehrung nicht aus.

Hinsichtlich der nach der Scheidung auf das Hausdarlehen erfolgten Zahlungen bestätigt der BGH die Klagabweisung durch das OLG. Insbesondere komme kein Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage infolge des Scheiterns der Ehe in Betracht, weil die Leistungen nach der Scheidung nicht mehr in der Erwartung des Fortbestands der Ehe des Sohnes mit der Beklagten erbracht worden seien.


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