Rücknahme des Scheidungsantrags nach Entscheidung, aber vor formeller Rechtskraft der Scheidung

Autor: Dr. Rainer Kemper, Hochschule Osnabrück/Universität Münster
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 06/2014
1. Ein Ehescheidungsantrag kann bis zur Rechtskraft der Scheidung gegenüber dem erstinstanzlichen Gericht zurückgenommen werden; der Einlegung einer Beschwerde bedarf es nicht.2. War der Antragsgegner im Verfahren nicht anwaltlich vertreten, stellt seine Zustimmung zur Scheidung kein Verhandeln i.S.d. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 269 Abs. 1 ZPO dar, weshalb es seiner Zustimmung zur Rücknahme nicht bedarf. (amtliche Leitsätze)

OLG Oldenburg, Beschl. v. 8.11.2013 - 11 UF 163/13

Vorinstanz: AG Osnabrück, Beschl. v. 8.11.2013 - 35 F 23/13 S

FamFG §§ 128, 141

Das Problem:

Mit ihrem am 27.2.2013 beim AG eingegangenen Antrag hat die Antragstellerin die Scheidung ihrer Ehe mit dem Antragsgegner beantragt. Der nicht anwaltlich vertretene Antragsgegner hat der Scheidung zugestimmt, so dass das AG mit seinem am 8.11.2013 verkündeten Verbundbeschluss die Scheidung der Ehe ausgesprochen und den Versorgungsausgleich durchgeführt hat. Hiergegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt, für diese Verfahrenskostenhilfe beantragt und ihren Scheidungsantrag zurückgenommen.

Die Entscheidung des Gerichts:

Die Beschwerde ist ebenso erfolglos wie der für ihre Durchführung gestellte Antrag auf Verfahrenskostenhilfe. Nach Ansicht des OLG bedarf es der Einlegung der Beschwerde für die Rücknahme des Scheidungsantrags nicht, so dass auch die Verfahrenskostenhilfe dafür wegen Mutwilligkeit zu versagen war.

Nach § 113 Abs. 1 FamFG seien für Ehesachen die Vorschriften der ZPO über das Verfahren vor den LG entsprechend anwendbar, weshalb sich die Rücknahme des Ehescheidungsantrags nach § 269 Abs. 1 ZPO richte. Danach könne der Scheidungsantrag ohne Einwilligung des Antragsgegners bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache zurückgenommen werden. Da der Antragsgegner im vorliegenden Fall nicht anwaltlich vertreten gewesen sei, sei seine Anhörung im Termin nicht als Verhandeln einzuordnen gewesen. Seine Zustimmung zur Antragsrücknahme sei deswegen nicht erforderlich gewesen. Vor Einlegung der Beschwerde habe die Rücknahme auch nach Verkündung des Ehescheidungsbeschlusses noch gegenüber dem erstinstanzlichen Gericht erklärt werden können. Der Einlegung der Beschwerde zu diesem Zweck habe es deswegen nicht bedurft.


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