Sanierungsbeschluss: Nichtigkeit wegen Unbestimmtheit

Autor: VRiLG Dr. Johannes Hogenschurz, Köln
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 09/2012
Lässt ein Eigentümerbeschluss bei einer Auslegung nach objektiv-normativen Kriterien eine durchführbare Regelung noch erkennen, ist er nur anfechtbar, aber nicht nichtig.

LG Hamburg, Urt. v. 7.3.2012 - 318 S 45/11

Vorinstanz: AG Hamburg-Wandsbeck - 740 C 86/10

WEG § 43 Nr. 4

Das Problem:

Die Eigentümergemeinschaft hat bestandskräftig beschlossen, dass der klagende Wohnungseigentümer bei einer Dachgaubenreparatur das große Rundbogenfenster entsprechend dem äußeren Erscheinungsbild des Gebäudes instand setzt oder austauscht, die Verwaltung die Kosten mit ihm abstimmt und die Sanierung entsprechend beauftragt. Der Kläger und seine Frau, die Miteigentümerin der Wohnung, klagen auf Feststellung der Nichtigkeit wegen inhaltlicher Unbestimmtheit. Ohne Erfolg!

Die Entscheidung des Gerichts:

Ausgangspunkt für die Frage, ob ein Eigentümerbeschluss wegen inhaltlicher Unbestimmtheit nichtig ist oder nur anfechtbar, ist die Frage, ob nach Auslegung noch eine durchführbare Regelung erkennbar ist oder sich ein Inhalt nicht eindeutig feststellen lässt, etwa wegen Fehlens einer vollziehbaren Regelung oder wegen Widersprüchlichkeit (sog. Perplexität). Widersprüchlichkeit ergibt sich hier nicht aus dem Begriffspaar „instand setzt oder austauscht”, denn beide Begriffe bedeuten das Gleiche, nämlich die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustands. Der Eigentümerbeschluss sagt auch, dass die Sanierung auf Kosten allein des Klägers erfolgen soll, sonst bedürfte es einer Abstimmung mit ihm vor der Beauftragung der Arbeiten nicht.


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