Schadensersatz: Begleitkosten für eine Reparatur?

Autor: RiBayObLG a.D. Dr. Michael J. Schmid, München
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 08/2015
Im Rahmen des Schadensersatzes wegen eines beschädigten Parkettbodens geltend gemachte sog. Begleitkosten (wie z.B. Malerkosten) sind nur dann fiktiv auf der Basis einer sachverständigen Schätzung ersatzfähig, wenn sie zwangsläufig mit der Schadensbeseitigung verbunden sind und ihr Ausmaß sicher geschätzt werden kann. Nicht fiktiv erstattungsfähig sind Kosten, die allenfalls entstehen würden, wenn die Arbeiten auch tatsächlich durchgeführt würden.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.4.2015 - I-5 U 97/14

Vorinstanz: LG Düsseldorf - 3 O 74/10

BGB § 249

Das Problem

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung von Restwerklohn aus Estrich- und Bodenarbeiten im Wohnhaus der Beklagten in Anspruch. Die Beklagten rechnen mit Gegenforderungen auf, die aus einer Beschädigung des bereits im Wohnhaus befindlichen Parketts bei den Arbeiten der Klägerin, die diese durch eine Subunternehmerin hat ausführen lassen, eingetreten sind. Das LG hat die Aufrechnung durchgreifen lassen. Zur Beseitigung der Schäden und zur Wiederherstellung des Zustandes, wie er sich darstellen würde, wenn es nicht zur Beschädigung gekommen wäre, seien u.a. für Abschleifarbeiten nach den Feststellungen des Sachverständigen Kosten i.H.v. netto 2.227,63 € angemessen und erforderlich. Zur Schadensbeseitigung seien ferner Malerarbeiten erforderlich, da die Sockelleisten demontiert und anschließend wieder montiert werden und außerdem beim Abschleifen Staub freigesetzt werde, der sich aller Voraussicht nach auf der Oberfläche der Decken und Wände absetzen werde. Für diese Arbeiten seien Kosten i.H.v. 2.961,41 € netto ortsüblich und angemessen. Die von dem Beklagten behaupteten Reinigungskosten fielen nach den Feststellungen des Sachverständigen im Umfang von 223,26 € netto an. Hinzu komme eine Auslagenpauschale, die mit 50 € angemessen angesetzt sei.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG ist dem nur teilweise gefolgt. Der Senat ist der Auffassung, dass ohne tatsächliche Mängelbeseitigung allenfalls die zur reinen Beseitigung des Schadens erforderlichen Kosten fiktiv geltend gemacht werden können. Für alle darüber hinausgehenden Begleit- und Folgekosten kommt nur ein konkreter Zahlungsanspruch in Betracht. Bei den Kosten für Malerarbeiten nach Durchführung des Parkettabschliffs handelt es sich nicht um zur Schadensbeseitigung selbst anfallende Kosten. Die Voraussetzung, dass sie zwangsläufig dem Grunde und der Höhe nach aufgrund der Schadenbeseitigung anfallen, ist nicht erfüllt. Solange die Beklagten die Arbeiten am Parkett nicht haben durchführen lassen, steht nicht fest, dass eine Staubentwicklung eintritt, die nicht anders beseitigt werden kann und die Durchführung eines Neuanstrichs als Schadensfolge erforderlich macht. Denn es ist keineswegs gewiss, dass die Sockelleisten vor den Abschleifarbeiten demontiert und nachfolgend wieder montiert werden müssen. Ebenso ist weder das Ausmaß der Staubentwicklung gewiss noch das Fehlen von Möglichkeiten gegen deren Ausbreitung. Dass beim Entfernen des Klebebands die Farbschicht abgerissen wird, stellt nach der Äußerung des Sachverständigen nur einen möglichen Verlauf dar, der nicht sicher eintreten muss.


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