Schicksal der Vertragsstrafe bei Bauzeitenverlängerungsansprüchen

04.04.2017, Autor: Herr Wolfgang Schlumberger / Lesedauer ca. 2 Min. (534 mal gelesen)
Wird durch einen vereinbarten Zeitplan der vereinbarte Endtermin durch Umstände völlig umgeworfen, so entfällt der Anspruch auf Vertragsstrafe völlig, wenn dies nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist. So etwa bei umfangreichen Sonderwünschen, verzögerte Baugenehmigung, umfangreiche Nachträge, Nichtvorlage von Plänen

Eine Vertragsstrafe wird in einem Bauvertrag als zusätzliche Leistung für den Fall vereinbart, dass der Vertragspartner seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt. Dies soll als Druckmittel dienen um die Erfüllung der Bauleistung wie vereinbart durchzusetzen. Der Auftraggeber muss in diesem Fall die Höhe des eingetretenen Schadens nicht mehr nachweisen.

Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe muss seinem Wortlaut nach eindeutig und widerspruchsfrei erfolgen. Sofern es sich bei der Vertragsstrafenvereinbarung Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, ist diese im Gegensatz zur Individualvereinbarung – nur verschuldensabhängig zulässig.

Wird durch einen vereinbarten Zeitplan der vereinbarte Endtermin durch Umstände völlig umgeworfen, so entfällt der Anspruch auf Vertragsstrafe völlig, wenn dies nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist. So etwa bei umfangreichen Sonderwünschen, verzögerte Baugenehmigung, umfangreiche Nachträge, Nichtvorlage von Plänen (OLG Celle, 26.10.2016, 7 U 27/16).

Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe wird daher insgesamt hinfällig, wenn durch den Auftraggeber bedingte Verzögerungen den Zeitplan völlig aus dem Takt gebracht haben und den Auftragnehmer zu einer durchgreifenden Neuordnung des gesamten Zeitablaufes zwingen (OLG Düsseldorf, 07.04.2016, 5 U 81/15).

Sind Umstände die lediglich zu einer Anpassung des Zeitplanes geführt haben und nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, allerdings nicht so einschneidend sind, so verlängert sich lediglich die Frist für die Berechnung der Vertragsstrafe entsprechend. Eine Vertragsstrafe ist jedoch dann nicht verwirkt, wenn die Vertragsparteien den ursprünglich vereinbarten Fertigstellungstermin einvernehmlich verschoben haben. Die Vertragsstrafe gilt dann nicht automatisch für den neuen Fertigstellungstermin, sondern nur dann, wenn diese ausdrücklich auch für diesen verschobenen Termin vereinbart worden war. Die Parteien müssten daher – wenn Sie die Fortgeltung der Vertragsstrafe wollen – eine entsprechende Klarstellung in der Vereinbarung treffen.
 

Wolfgang Schlumberger
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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