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Übersicht unserer Rechtsanwälte für Bauvertrag

Rechtsanwalt Job von Witzleben
Bertoldstraße 45
79098 Freiburg im Breisgau

Informationen zum Bauvertrag

Ein Bauvertrag regelt die Rechtsverhältnisse zwischen Bauherr und Bauunternehmen. In ihm wird – sinnvollerweise schriftlich - vereinbart, was gebaut werden soll, welche Vorgaben dabei zu beachten sind, wie und in welcher Höhe die Bezahlung stattfindet. Bauverträge sind grundsätzlich Werkverträge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Sie werden nicht nur für Neubauten, sondern auch für Modernisierungen bestehender Häuser abgeschlossen.

Gesetzliche Vorschriften

Ein Werkvertrag ist ein Vertrag, bei dem der Auftragnehmer nicht nur zum Tätigwerden verpflichtet ist, sondern einen konkreter Erfolg schuldet. Geregelt ist dieser Vertragstyp in den §§ 631 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Hier finden sich z.B. gesetzliche Vorschriften über
  • Vertragstypische Pflichten,
  • Vergütung,
  • Abschlagszahlungen,
  • Sach- und Rechtsmangel,
  • Rechte des Bestellers bei Mängeln,
  • Verjährung der Mängelansprüche,
  • Haftungsausschluss,
  • Abnahme,
  • Fälligkeit der Vergütung.
Einige dieser Vorschriften können durch eigene Vertragsklauseln geändert werden, andere sind unabdingbar.

Notwendiger Vertragsinhalt

Folgende Regelungen sollten in einem Bauvertrag nicht fehlen:
  • Genaue Bezeichnung der Vertragspartner (Name, Firma, Anschrift),
  • Um was für ein Bauprojekt geht es?
  • Adresse des Bauplatzes / örtliche Lage,
  • Welche Bauleistungen sollen erbracht werden?
  • Vertrag nach Werkvertragsrecht des BGB oder Einbeziehung der VOB/B?
  • Details zum Bau: Z.B. Baubeschreibung, Leistungsverzeichnis, Pläne,
  • Termine für Baustart und Fertigstellung,
  • Gibt es einen Bauleiter?
  • Werden vom Bauunternehmer Subunternehmer beauftragt?
  • Wer hat die Verkehrssicherungspflicht auf der Baustelle?
  • Näheres zum Preis (Betrag, Preisnachlass, Skonto),
  • Wie wird gezahlt (Einmalzahlung, Abschläge),
  • Vertragsstrafe z.B. für verspätete Fertigstellung.

Teilzahlungen

Im Bauvertrag wird oft vereinbart, dass die Zahlungen für die erbrachte Leistung nach Baufortschritt erfolgen. Vorteile: Der Bauunternehmer muss nicht mit den gesamten Material- und Lohnkosten in Vorleistung gehen, der Bauherr hat nicht die ganze finanzielle Belastung „auf einen Schlag“. Nach jedem vertraglich vereinbarten Bauabschnitt muss eine Abnahme der Leistung als vertragsgemäß erfolgen. Erst danach wird gezahlt.

Vertragsstrafe

Eine Vertragsstrafe wird oft für den Fall vereinbart, dass der Bau nicht termingerecht fertiggestellt wird. Die Vertragssstrafe darf höchstens 0,3 % pro Werktag und insgesamt maximal 5 % der Netto-Abrechnungssumme des Gesamtvertrags betragen (Bundesgerichtshof, Az. VII ZR 133/11). Im Vertrag sollte deutlich gemacht werden, dass die Netto-Summe gemeint ist. Wichtig ist auch, ob die ursprüngliche Summe bei Vertragsabschluss oder die der Schlussrechnung herangezogen werden soll. Unklare Regelungen in diesem Punkt erklären die Gerichte leicht für unwirksam.

Was sind die VOB/B?

Je nach Wunsch können die Vertragsparteien auch die Bedingungen der VOB/B in den Vertrag einbeziehen. Damit gemeint ist Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen. Dieses Regelwerk wird bei öffentlichen Bauaufträgen verwendet, kann aber auch in den privaten Bauvertrag aufgenommen werden. Der Vertragsinhalt weicht in einigen Punkten vom BGB ab, z.B. beträgt die Verjährung für Ansprüche wegen Baumängeln nur noch vier statt fünf Jahre. Sie brauchen einen erfahrenen Anwalt vor Ort für Ihr Problem aus dem Bereich des Baurechts, Werkvertragsrechts oder im Zusammenhang mit einem Bauvertrag? Beim anwalt-suchservice.de finden Sie kompetente Rechtsanwälte, die dieses Rechtsgebiet zu ihrem Tätigkeitsschwerpunkt gemacht haben. Hier erhalten Sie umfassende Beratung zu allen Baurechtsfragen und ggf. eine effiziente Vertretung vor Gericht.

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zuletzt aktualisiert am 10.05.2016