Welche rechtlichen Konsequenzen drohen bei unerlaubter Nutzung von Bildern und Fotos im Internet?
03.06.2026, Redaktion Anwalt-Suchservice
Die unerlaubte Nutzung fremder Bilder im Internet kann teuer werden. © - Designed by Magnific Das Wichtigste in Kürze
1. Urheberrechtsverletzung: Wer fremde Fotos oder Bilder ohne Erlaubnis nutzt, riskiert Abmahnung, Unterlassungsansprüche und Schadensersatz – oft zusätzlich mit Anwaltskosten.
2. nicht „frei verfügbar“: Bilder aus Google, Social Media oder Websites dürfen nicht automatisch kostenlos verwendet werden; regelmäßig braucht es eine Erlaubnis des Rechteinhaber oder eine wirksame Lizenz.
3. Risiken bei Personenfotos: Sind Menschen erkennbar abgebildet, können neben Urheberrechten auch Persönlichkeitsrechte und Datenschutzfragen betroffen sein. Es drohen empfindliche Bußgelder.
1. Urheberrechtsverletzung: Wer fremde Fotos oder Bilder ohne Erlaubnis nutzt, riskiert Abmahnung, Unterlassungsansprüche und Schadensersatz – oft zusätzlich mit Anwaltskosten.
2. nicht „frei verfügbar“: Bilder aus Google, Social Media oder Websites dürfen nicht automatisch kostenlos verwendet werden; regelmäßig braucht es eine Erlaubnis des Rechteinhaber oder eine wirksame Lizenz.
3. Risiken bei Personenfotos: Sind Menschen erkennbar abgebildet, können neben Urheberrechten auch Persönlichkeitsrechte und Datenschutzfragen betroffen sein. Es drohen empfindliche Bußgelder.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Wer hat welche Rechte an einem Foto bzw. Bild? Wann sind Abmahnung und Vertragsstrafe wegen unberechtigter Nutzung von Bildern möglich? Was ist "öffentliches Zugänglichmachen" von Fotos und Bildern? BGH: Theoretische Aufrufbarkeit des Fotos reicht nicht aus Wie viel Aufwand zum Entfernen des Fotos kann verlangt werden? Urheberangaben weggelassen: Was sind die Folgen? Darf man Unterlizenzen für die Verbreitung von Bildern erteilen? Vertragsstrafe: Was ist der "neue Hamburger Brauch"? Wie entscheidend ist der Zeitpunkt des Abspeicherns des Bildes? Wie erreiche ich die Löschung eines unerlaubt verwendeten Bildes? Wie kann ich Bilder aus Google & Co. löschen? Wie kann ich Fotos bei Facebook, Instagram, Twitter löschen? Praxistipp zum Löschen von Bildern im Internet Wer hat welche Rechte an einem Foto bzw. Bild?
§ 15 Abs. 2 Nr. 2 des Urheberrechtsgesetzes besagt, dass ausschließlich der Urheber selbst das Recht hat, sein Werk öffentlich zugänglich zu machen. Das bedeutet wiederum nach § 19a Urheberrechtsgesetz, dass nur der Urheber selbst sein Werk so für die Öffentlichkeit verfügbar machen darf, dass jeder es von einem Ort und zu einer Zeit seiner Wahl anschauen kann. Diese Grundsätze gelten auch für Fotos. Der Urheber ist der Fotograf.
Tipp: Natürlich kann der Urheber der Veröffentlichung seiner Bilder durch Dritte nach vorheriger (!) Anfrage zustimmen oder auch eine Lizenz für die Nutzung von Bildern erteilen. Dabei kann er selbst die Bedingungen für deren Nutzung festlegen.
Wann sind Abmahnung und Vertragsstrafe wegen unberechtigter Nutzung von Bildern möglich?
Der Urheber von Fotos kann bei unberechtigter Veröffentlichung ohne seine Zustimmung mit einer Abmahnung reagieren. Wenn er damit einen Anwalt beauftragt, fallen Anwaltsgebühren an. Diese muss bei einer berechtigten Abmahnung der Abgemahnte bezahlen.
Zusätzlich kann der Urheber Schadensersatz für die unberechtigte Nutzung des Fotos verlangen. Üblich ist es auch, die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung zu fordern. Darin verpflichtet sich der Unterzeichner, bei jedem erneuten öffentlichen Zugänglichmachen des Fotos eine Vertragsstrafe an den Urheber zu bezahlen.
Was ist "öffentliches Zugänglichmachen" von Fotos und Bildern?
Die Voraussetzung für eine Urheberrechtsverletzung ist ein "öffentliches Zugänglichmachen" von Bildern. Vor den Gerichten wird immer wieder darum gestritten, was denn eigentlich damit konkret gemeint ist.
Beispiel für sich ändernde Rechtsprechung:
2007 hat das Landgericht Berlin in einem Urteil entschieden, dass es kein öffentliches Zugänglichmachen sei, wenn die Datei weiter auf dem Server gespeichert sei, ohne in eine Website eingebunden zu sein (Urteil vom 2.10.2007, Az. 15 S 1/07).
Dies war für Seitenbetreiber positiv. Denn: Das Entfernen von der Website ist meist viel einfacher, als das Entfernen vom Server. Viele Seitenbetreiber vertreten daher den Standpunkt, dass es schon ausreicht, wenn das Foto nicht mehr auf der Internetseite sichtbar ist.
Aber: Das Oberlandesgericht Hamburg entschied am 8.2.2010, dass ein öffentliches Zugänglichmachen schon dann vorliegt, wenn nur die theoretische Möglichkeit besteht, dass ein Bild von einem Server abgerufen werden könnte (Az. 5 W 5/10).
In diesem Fall ging es um einen Landkartenausschnitt, der nur noch durch die Eingabe der konkreten URL aufrufbar war.
Das Gericht begründete diese Ansicht unter anderem damit, dass der Urheber bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt geschützt werden müsse. Ebenso entschied das Landgericht Berlin zu einem Stadtplanausschnitt (Urteil vom 30.3.2010, Az. 15 O 341/09).
BGH: Theoretische Aufrufbarkeit des Fotos reicht nicht aus
2021 hat jedoch der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung stark eingeschränkt. Konkret ging es um ein Bild, das vom Abgemahnten von seiner Website entfernt worden, aber noch auf dem Server gespeichert war. Theoretisch hätte es noch von Internetnutzern abgerufen werden können – nach Eingabe einer 70-stelligen URL.
Der BGH entschied, dass hier kein öffentliches Zugänglichmachen und damit auch keine Urheberrechtsverletzung vorlag. "Öffentlich" bedeute, dass das Bild von einer unbestimmten Zahl potenzieller Adressaten aufgerufen werden könne. Dies dürften nicht nur wenige Personen sein. Es sei unwahrscheinlich und gegen die Lebenserfahrung, dass sich viele Personen eine derartig lange URL notiert oder gespeichert hätten.
Auch hier kann es eine Rolle spielen, ob das Bild immer noch über die Google-Bildersuche aufrufbar ist. Dafür müsste der Urheber als Kläger dann jedoch Beweise liefern – was er hier nicht konnte. Daher fiel keine Vertragsstrafe an (Urteil vom 27.5.2021, Az. I ZR 119/20).
Wie viel Aufwand zum Entfernen des Fotos kann verlangt werden?
Im Zweifelsfall muss das unberechtigt veröffentlichte Foto überall dort entfernt werden, wo es aufrufbar ist. Der Aufwand spielt keine Rolle.
Wichtig: Auch wenn in einer Unterlassungserklärung die Unterlassung weiterer Urheberrechtsverletzungen versprochen wurde, reicht künftiges Nichtstun (= Unterlassen) nicht aus. Stattdessen muss der Abgemahnte aktiv dafür sorgen, dass die Urheberrechtsverletzung endet und die Bilder aus dem Netz verschwinden. Sonst droht eine Klage.
Urheberangaben weggelassen: Was sind die Folgen?
Vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe wurde um die Veröffentlichung eines Fotos ohne Urheberangaben gestritten. Hier bestand zwischen beiden Seiten ein Lizenzvertrag, der eine Veröffentlichung nur mit Urheberangaben erlaubte.
Das Urteil: Der Beklagte musste die Vertragsstrafe bezahlen. Laut Gericht spielte es keine Rolle, dass der Urheber die vereinbarten Urheberangaben nicht selbst in das Foto eingebunden habe. Es stünde dem Urheber frei, unter welchen Bedingungen er eine Lizenz erteile. Wenn er die Erlaubnis zur Veröffentlichung davon abhängig mache, dass ein Foto nur mit eingebundener Urheberangabe veröffentlicht werden dürfe, sei der Lizenznehmer für die Einhaltung dieser Vorgabe verantwortlich (Urteil vom 3.12.2012, Az. 6 U 92/11).
Tipp: Dieses Problem ergibt sich regelmäßig bei der Verwendung von Agenturfotos. Daher ist es wichtig, die Lizenzbedingungen genau zu lesen!
Darf man Unterlizenzen für die Verbreitung von Bildern erteilen?
Vor dem Landgericht Hamburg ging es um Architekturfotos. Das fotografierte Objekt selbst war weniger künstlerisch; es handelte sich um eine Justizvollzugsanstalt. Der Fotograf hatte diese im Auftrag eines Unternehmens fotografiert und dem Kunden sowie zwei weiteren Unternehmen für die Nutzung der Fotos eine Lizenz erteilt.
Später fand er die Fotos ohne Nennung des Urhebers auf einer anderen Seite im Internet. Deren Inhaber mahnte er ab und verklagte ihn schließlich auf Schadensersatz.
Dieser wurde ihm von LG Hamburg auch gewährt. Zwar berief sich der Webseitenbetreiber darauf, dass ihm eine der lizenzierten Firmen eine Unterlizenz zur Nutzung der Bilder erteilt habe. Er konnte jedoch nicht beweisen, dass der Fotograf in der ursprünglichen Lizenz auch die Vergabe von Unterlizenzen erlaubt hatte.
Hier konnte der Fotograf einen Schadensersatz von 600 Euro pro Bild durchsetzen, da er über eine am Markt durchsetzbare Honorarpraxis verfügte, bei der ihm dieses Honorar von Kunden gezahlt wurde. Dabei blieb es jedoch nicht: Aufgrund der fehlenden Urheberbenennung bei Veröffentlichung der Fotos verdoppelte das Gericht den Betrag. Zusätzlich sprach es ihm noch einen Zuschlag von 300 Euro (50 %) zu, weil eines der Fotos bearbeitet (geringfügig beschnitten) worden war. Der Fotograf bekam also für vier Fotos 5.100 Euro Schadensersatz.
Ursprünglich hatte er für die Bearbeitung einen Aufschlag von 100 % verlangt. Diesen gestand ihm das Gericht aber nicht zu, da er nicht nachweisen konnte, dass er für bearbeitete Fotos üblicherweise ein solches Honorar durchsetzen könne (Urteil vom 13.11.2025, Az. 310 O 39/24).
Fazit: Unterlizenzen darf man als Lizenzinhaber nur erteilen, wenn dies durch die ursprüngliche Lizenz erlaubt ist.
Vertragsstrafe: Was ist der "neue Hamburger Brauch"?
Beim Thema Vertragsstrafen und Unterlassungserklärungen hört man oft vom sogenannten "neuen Hamburger Brauch". Gemeint ist damit eine Absprache, nach der die Höhe der Vertragsstrafe in der Unterlassungserklärung nicht konkret beziffert, sondern dem Rechteinhaber überlassen wird. Der Abgemahnte kann beantragen, dass das zuständige Gericht die Höhe der Vertragsstrafe auf Angemessenheit überprüft.
Dieses Modell wurde entwickelt, um dem Problem zu begegnen, dass eine in der Unterlassungserklärung fest vereinbarte Vertragsstrafe immer gleich bleibt – auch bei mehreren Verstößen. Beim "Hamburger Brauch" kann der Urheber bei wiederholten Urheberrechtsverletzungen durch den Abgemahnten für den Wiederholungsfall eine höhere Vertragsstrafe fordern.
Das OLG Karlsruhe hat den "neuen Hamburger Brauch" jedoch kritisiert: Weil der Urheber die Höhe der Vertragsstrafe überhaupt nicht begründen müsse, könne das Gericht die Angemessenheit des Betrages nur oberflächlich prüfen. Dann sei im Grunde jede Vertragsstrafe angemessen, die nicht völlig aus dem Rahmen falle.
Tipp: Eine Absprache, nach welcher der "neue Hamburger Brauch" gilt, kann für den Abgemahnten sehr teuer werden und ist mit Vorsicht zu behandeln.
Wie entscheidend ist der Zeitpunkt des Abspeicherns des Bildes?
Das Landgericht Leipzig entschied in einem Urteil hinsichtlich einer medizinischen Grafik: Es spiele keine Rolle, dass das Abspeichern auf dem Server noch vor der Abgabe der Unterlassungserklärung erfolgt sei. Denn das Bild sei bis zum Löschen ja weiter aufrufbar und dadurch würden Urheberrechte verletzt.
In diesem Fall war offenbar die Grafik nicht überall gelöscht worden. Der Nachweis der Aufrufbarkeit über eine Bildersuchmaschine wurde erbracht. Daher wurde eine Vertragsstrafe von 4.000 Euro fällig (Urteil vom 07.10.2009, Az. 5 O 1508/08).
Wie erreiche ich die Löschung eines unerlaubt verwendeten Bildes?
1. Haben Sie ein unerlaubt veröffentlichtes eigenes Foto im Internet entdeckt? Dann wenden Sie sich am besten zuerst an den Websitebetreiber oder auf Facebook, Instagram, TikTok etc. an den Accountinhaber. Diesen sollten Sie darauf hinweisen, dass er das Bild / Foto unerlaubt, weil ohne Zustimmung, benutzt und gleichzeitig höflich, aber bestimmt verlangen, dass er das Bild bis zu einem bestimmten Zeitpunkt löscht.
2. Reagiert der Betreffende nicht oder wird das Bild nicht fristgemäß gelöscht, können Sie sich an einen spezialisierten Rechtsanwalt wenden, um die Löschung des Bildes zu erreichen. Der Anwalt wird Sie beraten und Ihnen helfen, die nötigen Maßnahmen zu ergreifen, um das Bild zu entfernen. Dazu gehören:
- die Kontaktaufnahme mit dem Betreiber der Website, der das Bild unerlaubt veröffentlicht hat,
- das Aufsetzen einer Abmahnung inklusive Unterlassungserklärung und des Löschungsverlangens.
Wie kann ich Bilder aus Google & Co. löschen?
Suchmaschinen besuchen Websites regelmäßig und entfernen im Zuge der Aktualisierungen nicht mehr vorhandene Inhalte, also auch Bilder und Fotos, aus ihren Suchergebnissen. Das kostet jedoch Zeit. Wer eine schnelle Löschung unerlaubt genutzter Bilder aus Google möchte, kann dazu die Seite "Bild aus Google entfernen" aufrufen. Um ein Bild aus den Suchergebnissen zu entfernen, kann ein Antrag an Google erforderlich sein.
Wie kann ich Fotos bei Facebook, Instagram, Twitter löschen?
Auf der Hilfeseite der jeweiligen Social Media-Plattform findet sich mit Suchbegriffen wie "Foto entfernen" oder "Bild löschen" oft eine diesbezügliche Anleitung.
Praxistipp zum Löschen von Bildern im Internet
Wer wegen der unberechtigten Veröffentlichung von Fotos bzw. Bildern eine Unterlassungserklärung unterschreibt, sollte für deren schnellstmögliche Löschung sorgen. Vor der Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung ist die Beratung durch einen auf das Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt sehr zu empfehlen.
(Wk)