Streitwert: Anfechtung des Beschlusses über einen Wirtschaftsplan

Autor: VorsRiLG Dr. Martin Suilmann, Berlin
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 11/2014
Im Falle einer Klage auf Ungültigerklärung des Beschlusses über den Wirtschaftsplan der Gemeinschaft bestimmt sich das Interesse der Parteien und Beigeladenen (und damit der Gebührenstreitwert) nicht nach dem Nennbetrag der auf die Wohnungseigentümer umzulegenden Gesamtausgaben, sondern lediglich in Höhe eines Bruchteils dieser Ausgaben

OLG Frankfurt, Beschl. v. 3.9.2014 - 19 W 46/14

Vorinstanz: LG Frankfurt/M. - 2-13 T 97/14

WEG §§ 28 Abs. 5, 46; GKG § 49a

Das Problem

Die klagende Partei betreibt die Ungültigerklärung des Beschlusses der Gemeinschaft über den Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2013. Das LG hat bei der Bemessung des Gebührenstreitwerts nicht den Gesamtbetrag der im Wirtschaftsplan ausgewiesenen Ausgaben, sondern lediglich einen Bruchteil hiervon in Ansatz gebracht. Hiergegen wenden sich die Prozessbevollmächtigten der beklagten Wohnungseigentümer, die eine höhere Wertfestsetzung erreichen wollen.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG Frankfurt hat die vom LG zugelassene weitere Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Ausgangspunkt für die Wertfestsetzung sei das Gesamtinteresse der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung; hiervon seien gem. § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG 50 % als Streitwert festzusetzen, soweit sich nicht aus den in § 49a Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG genannten Ober- und Untergrenzen anderes ergebe. Bei der Bewertung des Gesamtinteresses aller Parteien an der Entscheidung über die Anfechtung des Beschlusses über den Wirtschaftsplan sei nicht formal auf den Gesamtbetrag abzustellen, der sich aus den voraussichtlichen Ausgaben und Einnahmen bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergebe und der Grundlage für die von den Wohnungseigentümern zu erbringenden Beiträge (Hausgeld) sei. Das Interesse der Parteien und der Beigeladenen an der Entscheidung entspreche lediglich einem Bruchteil hiervon. Der Gesamtbetrag des Wirtschaftsplanes bringe das Interesse aller Parteien an der Entscheidung nicht angemessen zum Ausdruck, weil der Streit der Parteien grundsätzlich nicht die Frage des ersatzlosen Wegfalls des Wirtschaftsplanes, sondern seine Anpassung – etwa wegen unterschiedlicher Auffassungen über die zu prognostizierenden Ausgaben mit der Folge einer Reduzierung oder auch Erhöhung des Gesamtbetrages – zum Gegenstand habe. Zudem sei zu beachten, dass die durch den Beschluss begründeten Zahlungsverpflichtungen der Wohnungseigentümer bis zur rechtskräftigen Ungültigerklärung des Beschlusses fortbestünden. Das Gesamtinteresse sei daher – sofern im Einzelfall keine besonderen Gründe für eine abweichende Bewertung geboten seien – in der Regel mit 20 % bis 25 % des Gesamtbetrages des Wirtschaftsplanes zu bewerten. Dies gelte auch bei der Bewertung des Einzelinteresses der klagenden Partei.


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