Synergieeffekt bei Zusammenleben mit volljährigen Kindern

Autor: RiOLG Volker Bißmaier, Stuttgart
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 11/2011
Das Zusammenleben mit einem leistungsfähigen Partner kann zu einer Ersparnis von Wohn- und Haushaltskosten und damit zu einer Minderung der Bedürftigkeit führen. Derartige Synergieeffekte kommen auch beim Zusammenleben mit einem volljährigen Kind in Betracht.

OLG Hamm, Beschl. v. 9.6.2011 - II-6 UF 47/11

Vorinstanz: AG Paderborn - 84 F 273/10

BGB § 1361

Das Problem:

Die getrenntlebende Ehefrau verlangt Unterhalt von ihrem Mann. Dieser macht geltend, der Unterhaltsbedarf sei teilweise gedeckt, weil die Ehefrau mit den beiden berufstätigen Söhnen in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Das AG sah das anders. Dagegen richtet sich die Beschwerde.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das OLG folgt der Auffassung des Ehemanns. Der Bedarf der Ehefrau werde (hier: i.H.v. 147 €) gedeckt, da sie durch das Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft mit ihren beiden berufstätigen Söhnen Wohn- und Haushaltskosten spare. Nach Nr. 6.2 der Hammer Leitlinien (zu finden auf der Homepage des FamRB, www.famrb.de) könne das Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft unter dem Aspekt ersparter Wohn- und Haushaltskosten bei Leistungsfähigkeit die Bedürftigkeit mindern. Der geldwerte Vorteil könne mit 20 % des Selbstbehalts/Eigenbedarfs bemessen und dem jeweiligen Partner je zur Hälfte zugerechnet werden. Nach dem Wortlaut von Nr. 6.2 der Hammer Leitlinien sei das Zusammenleben nicht auf ein Zusammenleben mit einem Lebenspartner beschränkt. Häusliche Gemeinschaften könnten auch zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern bestehen. Die Ehefrau und ihre Söhne wirtschafteten auch gemeinsam, würden insbesondere jeweils zur Versorgung der Gemeinschaft beitragen. Beide Söhne seien schließlich als berufstätige Personen leistungsfähig.


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