Teilzeitanspruch – Höhere Hürden für entgegenstehende betriebliche Gründe

Autor: RA FAArbR Dr. Artur Kühnel, Vahle Kühnel Becker, FAeArbR, Hamburg
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 04/2013
Der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit aus § 8 TzBfG gilt auch für bereits in Teilzeit oder im Rahmen flexibler Arbeitszeitmodelle (z.B. flexible Jahresarbeitszeit) tätige Beschäftigte.Entgegenstehende betriebliche Gründe i.S.d. § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG sind nicht arbeitsplatz-, sondern betriebsbezogen zu bestimmen. Kann daher der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Wege des Direktionsrechts andere Arbeitsplätze zuweisen, genügt es nicht, nur arbeitsplatzbezogene Gründe zu prüfen.

BAG, Urt. v. 13.11.2012 - 9 AZR 259/11

Vorinstanz: Hessisches LAG - 17 Sa 641/10

TzBfG § 8 Abs. 4

Das Problem:

Der Kläger begehrt die Zustimmung der Beklagten zur Verringerung seiner regelmäßigen Jahresarbeitszeit.

Der Kläger ist bei der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, tätig. Die Beklagte ist berechtigt, dem Kläger sämtliche Tätigkeiten im sog. „Basic Service 2” (Passagier-, Gepäck-, Betreuungsprozesse u.Ä.) zuzuweisen. 2008 übertrug die Beklagte den Betreuungsdienst, dem der Kläger zugeordnet war, auf die F GmbH und überließ ihr die hier tätigen Mitarbeiter im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung. Die von der Beklagten flexibel abzurufende Arbeitszeit des Klägers beträgt 936 Stunden jährlich (durchschnittlich 18 Wochenstunden). Am 4.8.2009 verlangte der Kläger, seine Arbeitszeit ab dem 1.12.2009 auf zehn Wochenstunden „im Jahres-Durchschnitt” zu verringern (520 Stunden jährlich). Dies lehnte die Beklagte am 12.8.2009 ab. Zu diesem Zeitpunkt war ein anderer freier, für den Kläger geeigneter Arbeitsplatz nicht vorhanden.

Am 20.9.2009 vereinbarten die Beklagte und die F GmbH, dass nur Arbeitnehmer mit einer Arbeitszeit von mindestens 18 Wochenstunden überlassen werden. Nach Ansicht der Beklagten steht dies dem Verringerungsanspruch entgegen. Sie sei auch nicht verpflichtet, den Kläger auf einen anderen Arbeitsplatz zu versetzen.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das BAG hat einen Anspruch des Klägers auf Verringerung der Arbeitszeit gem. § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG bejaht.

Dem Anspruch stehe nicht entgegen, dass der Kläger bereits in Teilzeit mit einer flexiblen Jahresarbeitszeit beschäftigt sei. § 8 TzBfG erfasse auch Teilzeitbeschäftigte und flexible, auf längere Zeiträume erstreckte Arbeitszeitmodelle, wie z.B. eine flexible Jahresarbeitszeit.

Entgegenstehende betriebliche Gründe i.S.d. § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG habe die Beklagte nicht vorgetragen. Die Auslegung des § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG ergebe, dass solche nicht arbeitsplatz-, sondern betriebsbezogen zu bestimmen seien. Dies zeige auch ein Vergleich mit § 9 TzBfG, der – anders als § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG – für den Verlängerungsanspruch ausdrücklich arbeitsplatzbezogen gefasst sei. Diese Auslegung sichere zudem den Gesetzeszweck, Teilzeitarbeit zu fördern. Infolgedessen seien nicht nur freie Arbeitsplätze einzubeziehen, sondern auch solche, die anderen Arbeitnehmern zugewiesen seien.

Die Beklagte habe nicht dargetan, ihr sei es trotz der vielfältigen Arbeitsaufgaben, die sie dem Kläger zuweisen könne, nicht möglich, durch die Umsetzung eines oder mehrerer Arbeitnehmer im Wege des Ringtauschs den Arbeitszeitwunsch des Klägers zu erfüllen.

Auch die Vereinbarung zur Arbeitnehmerüberlassung mit der F GmbH stelle für sich genommen keinen entgegenstehenden betrieblichen Grund dar. Deswegen könne dahinstehen, ob sich die Beklagte bei ihrer Ablehnung des Verringerungsbegehrens auf das erst später mit der F GmbH vereinbarte Austauschrecht berufen könne, wonach nur Arbeitnehmer mit einer Arbeitszeit von mindestens 18 Wochenstunden überlassen werden sollten.


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