Tipps zur Verkehrssicherheit in der dunklen Jahreszeit

28.10.2020, Redaktion Anwalt-Suchservice
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Autobahn,Winterwetter Schlechte Sicht in Herbst und Winter sorgt für mehr Unfälle. © Rh - Anwalt-Suchservice

Herbst- und Winterzeit bedeuten frühe Dunkelheit. Durch Regen, Schnee oder Nebel verschlechtert sich oft zusätzlich die Sicht. Daher ist nun für alle Verkehrsteilnehmer erhöhte Aufmerksamkeit zu empfehlen.

Weniger Stunden Tageslicht, Niederschläge, Glätte und vereiste oder beschlagene Scheiben – für Verkehrsteilnehmer hat nun die schwierigste Jahreszeit begonnen. Besondere Gefahren gibt es für Fußgänger und Radfahrer. Diese sollten jetzt besonders vorsichtig sein. Helle Kleidung oder Reflektoren tragen sehr zur eigenen Sicherheit bei. Autofahrer sollten besonders aufmerksam sein und noch mehr auf Radfahrer und Fußgänger achten. Auch sollten sich Besitzer von Fahrzeugen aller Art um eine vorschriftsmäßige Beleuchtung ihrer Fahrzeuge kümmern.

Was ist bei der Beleuchtung von Autos zu beachten?


Autofahrer haben die Pflicht, die Beleuchtung ihrer Fahrzeuge regelmäßig zu überprüfen und für deren Funktionsfähigkeit zu sorgen. Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) beschreibt in § 17, welche Beleuchtung am Auto wann einzuschalten ist.

Unter anderem finden sich dort folgende Regeln:
- Bei Dämmerung, Dunkelheit oder schlechter Sicht müssen die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen einschaltet werden. Diese dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.
- Standlicht allein ist beim Fahren nicht ausreichend.
- Auf Straßen mit durchgehender, guter Beleuchtung darf kein Fernlicht benutzt werden.
- Wenn andere Fahrzeuge in Sicht kommen, ist das Fernlicht abzublenden.
- Im Falle von Sichtbehinderungen durch Nebel, Schneefall oder Regen ist auch am Tag mit Abblendlicht zu fahren. Allein bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer (nach vorne) eingeschaltet sein.
- Die Nebelschlussleuchten dürfen ausschließlich dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite unter 50 m liegt.

Motorradfahrer müssen auch bei Tag Abblendlicht oder Tagfahrleuchten benutzen. In der Dämmerung, bei Dunkelheit oder, falls die Sichtverhältnisse es erfordern, müssen sie das Abblendlicht einschalten.

Welche Bußgelder drohen?


Der Bußgeldkatalog zu § 17 StVO listet im Detail auf, für welches Vergehen mit welchem Bußgeld gerechnet werden muss.
Wenn ein Autofahrer die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen nicht nutzt, obwohl die Sichtverhältnisse es erfordern, droht ein Bußgeld von 20 Euro. Wenn dadurch allerdings andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden, sind es 25 Euro, wenn es zu einem Unfall kommt, sind 35 Euro fällig.

Ein Bußgeld droht auch bei defekter Beleuchtung am Fahrzeug. Autofahrer können sich hier nicht auf mangelnde technische Kenntnisse berufen. Bei Bedarf müssen sie eben eine Werkstatt aufsuchen.
Auch bei einer verdreckten oder durch Ladung verdeckten Beleuchtung ist mit einem Bußgeld von 20 Euro zu rechnen. Bei Gefährdung anderer oder einem Unfall erhöht sich der Betrag wieder.

Ein nicht rechtzeitiges Abblenden des Fernlichts kostet 20 bis 35 Euro. Mit einem Betrag von 10 Euro muss rechnen, wer mit Fernlicht fährt, obwohl die Straße ausreichend beleuchtet ist. Dies gilt auch für eine Fahrt allein mit Standlicht. Die Verwendung der Nebelschlussleuchten ohne Nebel mit Sichtweiten unter 50 Meter kostet 20 bis 35 Euro.

Teurer kann es werden, wenn man bei schlechter Sicht etwa durch Regen, Nebel oder Schneefall ohne Abblendlicht fährt. Innerhalb einer geschlossenen Ortschaft droht hier ein Bußgeld von 25 bis 35 Euro, außerhalb von Ortschaften sind es 60 Euro plus ein Punkt in Flensburg. Bei Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer steigt das Bußgeld auf 75 Euro und einen Punkt, bei einem Unfall auf 90 Euro und einen Punkt.

Alle Angaben stammen aus dem Bußgeldkatalog von 2017, da der Bußgeldkatalog von 2020 in den meisten Bundesländern derzeit aufgrund von Formfehlern nicht zur Anwendung kommt.

Was gilt für die Fahrradbeleuchtung?


Auch Radfahrer müssen in Deutschland für eine vorschriftsmäßige Beleuchtung sorgen. Maßgebliche Vorschrift ist hier § 67 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).
Vorschrift sind ein bis zwei weiße Scheinwerfer nach vorne (nicht blinkend) und ein nach vorn wirkender weißer Rückstrahler (Reflektor). Andere Verkehrsteilnehmer dürfen dadurch nicht geblendet werden. Tagfahrlicht- und Fernlichtfunktionen für weißes Licht sind zulässig. An der Rückseite müssen mindestens eine Schlussleuchte mit rotem Licht und ein roter, nicht dreieckiger Reflektor vorhanden sein. Erlaubt ist eine Bremslichtfunktion, blinkende Rückleuchten sind jedoch untersagt.

Die Pedale müssen nach vorn und hinten über gelbe Reflektoren verfügen. Nach den Seiten sind zusätzlich vorgeschrieben:

- Ringförmig zusammenhängende retroreflektierende weiße Streifen an den Reifen oder Felgen oder in den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades oder
- Speichen an jedem Rad, alle Speichen entweder vollständig weiß retroreflektierend oder mit Speichenhülsen an jeder Speiche, oder
- mindestens zwei um 180 Grad versetzt angebrachte, nach der Seite wirkende gelbe Speichenreflektoren an den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades.

Nicht mehr vorgeschrieben ist ein Nabendynamo. Auch batterie- oder akkubetriebene Beleuchtung ist also erlaubt. Die Scheinwerfer, Leuchten und deren Energiequelle dürfen abnehmbar sein. Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder schlechter Sicht müssen sie jedoch angebracht und tatsächlich benutzt werden.

Sonderregeln gibt es für besonders breite Fahrräder: Fahrräder über 1.000 mm Breite benötigen nach vorne und hinten gerichtete, paarweise horizontal angebrachte Rückstrahler plus mindestens zwei weiße Scheinwerfer und zwei rote Schlussleuchten, die mit einem seitlichen Abstand von höchstens 200 mm paarweise zur Außenkante angebracht sein müssen.
Die Beleuchtung von Fahrrädern, die breiter als 1.800 mm sind, muss abweichend davon den europäischen Regelungen für PKW entsprechen (§ 67 Abs. 2 StVZO).

Welche Bußgelder gelten für Fahrradfahrer?


Wenn ein Fahrradfahrer ohne Licht fährt bzw. das Licht defekt ist, muss er mit einem Bußgeld von 20 Euro rechnen. Mehr finanzieller Schaden kann jedoch entstehen, da sich die fehlende Beleuchtung bei einem Unfall auf die Mitverschuldensquote auswirken wird. Dass hier generell der Autofahrer schuld ist, ist ein häufiger Irrtum: In den meisten Fällen werden Schuld und Schaden zwischen den beiden Unfallgegnern nach einer vom Gericht bestimmten Quote entsprechend ihrem Mitverschulden aufgeteilt.

Was sollten Fußgänger beachten?


Für Fußgänger ist in der dunklen Jahreszeit erhöhte Vorsicht angesagt. Bedenken Sie bitte, dass Sie jetzt für Autofahrer und andere Verkehrsteilnehmer noch schlechter zu sehen sind. Ganz besonders gefährlich ist es, außerhalb von Fußgänger-Überwegen einfach über die Straße zu laufen - vielleicht noch in dunkler Kleidung und bei Nieselregen. Hier sind Unfälle vorprogrammiert. Eine sehr geringe Zeitersparnis steht hier dem Risiko ganz erheblicher Verletzungen gegenüber! Generell empfehlenswert sind helle Kleidung und an der Kleidung befestigte Reflektoren. Jogger können besondere Laufkleidung mit eingearbeiteten Reflektoren nutzen. Aber: Auch eine billige Warnweste aus dem Autozubehör tut ihren Dienst und erhöht Ihre Sicherheit beträchtlich.

Was gilt für E-Roller?


Bei Elektrorollern oder -Scootern ist ähnlich wie bei Fahrrädern nach vorne und hinten eine Beleuchtung vorgeschrieben. Nach den Seiten müssen sie Reflektoren haben. Auch hier kann bei fehlender Beleuchtung ein Bußgeld von 20 Euro fällig werden. Übrigens: Es gelten die gleichen Promillegrenzen wie für PKW-Fahrer!

Praxistipp


In der dunklen Jahreszeit kommt es jedes Jahr wieder zu vielen vermeidbaren Unfällen. Mehr Vorsicht und vorschriftsmäßige Beleuchtung könnten helfen. Wenn Sie einen Schaden erlitten haben oder gegen Sie Schadensersatz-Forderungen gestellt werden, ist ein Fachanwalt für Verkehrsrecht der beste Ansprechpartner.

(Bu)


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 Stephan Buch
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