Es ist Herbst – Tipps für Ihre Sicherheit

20.10.2020, Redaktion Anwalt-Suchservice
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PKW,Laub Im Herbst hilft besondere Vorsicht, Unfälle zu vermeiden. © Bu - Anwalt-Suchservice

Der Herbst ist da. Er bringt Dunkelheit, feuchtes Laub auf den Straßen sowie Regen und Nebel mit sich. Nun müssen Fußgänger, Radfahrer und Autofahrer besonders aufmerksam sein, um Unfälle zu vermeiden.

Der Herbst gilt zu Recht als besonders unfallträchtige Jahreszeit. Jetzt sind die Tage kürzer und oft ist man häufig im Dunkeln unterwegs. Auch ist das Wetter deutlich unfreundlicher: Nieselregen und Nebel führen zu schlechter Sicht der Verkehrsteilnehmer und feuchtes Laub erhöht die Rutschgefahr. Allerdings lässt sich mit wenig Aufwand etwas für die eigene Sicherheit im Straßenverkehr tun. Hier spielen jedoch auch rechtliche Aspekte eine Rolle: Lässt man die nötige Vorsicht außer Acht, kann man nach einem Unfall vor Gericht schnell das Nachsehen haben.

Welche Tipps gibt es für Fußgänger?


So mancher Fußgänger macht sich nicht klar, dass er in der dunklen Jahreszeit für andere Verkehrsteilnehmer schlecht zu sehen ist. Denn: Dunkelheit, Nebel und Sprühregen beeinträchtigen die Sicht.
Dunkel gekleidete Fußgänger werden von anderen Verkehrsteilnehmern erst auf eine Entfernung von etwa zehn bis 20 Metern gesehen. Dies ist nicht viel, und abhängig von der Straße und der Geschwindigkeit reicht der Bremsweg eines Fahrzeugs hier vielleicht nicht mehr aus. Dieser verlängert sich im Herbst zusätzlich infolge von feuchtem Teer und Blättern auf der Straße. Wenn ein Autofahrer den Fußgänger gesehen hat, ist es häufig schon zu spät. Auch eine Vollbremsung hilft dann nicht mehr. Viele Unfälle kommen so zustande.

Tipp: Tragen Sie helle Kleidung und befestigen Sie an dieser Reflektoren oder LED-Armbänder.

Besondere Gefahren bestehen für Jogger, die oft im Laufen Straßen überqueren. Für sie bieten spezielle Laufjacken in Neonfarben mit integrierten Reflektoren erhöhte Sicherheit. Aber: Schon eine billige Warnweste aus dem Autozubehör ist eine große Verbesserung dabei, rechtzeitig gesehen zu werden. So können andere Verkehrsteilnehmer Sie schon auf eine Entfernung von 150 Metern sehen.

Darüber hinaus sollten sich Fußgänger und Jogger an die Verkehrsregeln halten und Straßen nicht einfach spontan oder durch den fließenden Verkehr überqueren. Nutzen Sie vorhandene Fußgängerampeln. An Zebrastreifen sollten Fußgänger vor dem Loslaufen erst den Autofahrern Gelegenheit geben, sie zu bemerken. Dies bedeutet keinen spürbaren Zeitverlust, aber ein deutliches Mehr an Sicherheit! Überqueren Sie Straßen ohne Zebrastreifen erst dann, wenn diese frei sind. Auch hier gilt: Wenige Sekunden Zeitgewinn rechtfertigen keinen Krankenhausaufenthalt, unabhängig davon, wer schuld ist.
Ein weiteres wichtiges Thema ist die Ablenkung: So führen Kopfhörer mit Musik dazu, dass man ein sich näherndes Fahrzeug nicht hören kann. Es ist auch wichtig, beim Überqueren einer Straße auf den Verkehr und nicht auf das Smartphone zu achten.

Wer haftet nach einem Unfall: Fußgänger oder Autofahrer?


Ein verbreiteter Irrtum ist, dass bei einem Unfall zwischen Fußgänger und Autofahrer immer der Autofahrer haftet. Dies ist jedoch in Wahrheit häufig nicht der Fall. Hat sich nämlich ein Fußgänger unvorsichtig verhalten, ist er zumindest mitschuldig an dem Unfall. Dies wird natürlich vor Gericht berücksichtigt. Daher kann es unter Umständen sogar passieren, dass ein Fußgänger allein für die Unfallfolgen haftet. Dazu kommt es beispielsweise, wenn der Autofahrer sich ganz besonders vorsichtig verhalten hat und der Unfall für ihn nicht zu vermeiden war. In diesem Fall entfällt sogar die sogenannte Betriebsgefahr des Autos, für die der Autofahrer sonst auch ohne eigenes Verschulden haftet, einfach, weil er ein Fahrzeug auf die Straße gebracht hat.

Beispiele: Haftung von Fußgängern


So entschied das Oberlandesgericht Nürnberg, dass eine Fußgängerin den Schaden eines Unfalls zu tragen hatte. Diese hatte mit einem mannshohen Werbeplakat vier Spuren einer Straße überquert, um es auf einem Grünstreifen aufzustellen. Dabei war sie angefahren worden. Eine wenige Meter entfernte Fußgängerampel hatte die spätere Klägerin aus Bequemlichkeit nicht benutzt. Nach dem Urteil des Gerichts haftete hier der Autofahrer nicht für den Unfall. Dieser habe mit dem völlig verkehrswidrigen Verhalten der Fußgängerin nämlich nicht rechnen müssen (Urteil vom 31.1.2018, Az. 4 U 1386/17).

In einem anderen Fall ließ das Oberlandesgericht Hamm ein beim Überqueren einer Straße verletztes Paar zu zwei Dritteln haften. Zu dem Unfall war es im Januar im Dunkeln gekommen. Das dunkel gekleidete ältere Paar hatte eine Straße überquert, ohne auf den fließenden Verkehr zu achten. Beide wurden von einem PKW erfasst und schwer verletzt. Das Gericht erklärte, dass die Fußgänger auf das sich nähernde Fahrzeug hätten achten und dieses erst einmal vorbeilassen müssen, bevor sie selbst losliefen. Hier musste der Autofahrer ein Drittel des Schadens tragen, weil er 11 km/h zu schnell gefahren war (Urteil vom 10.4.2018, Az. 9 U 131/16).

Vollständig abgewiesen wurde die Schmerzensgeld-Klage eines elfjährigen Mädchens gegen eine Autofahrerin vom Oberlandesgericht Naumburg. Das Kind war im Dunkeln zwischen geparkten Autos hindurch auf eine Straße gelaufen, um diese zu überqueren. Die Einwände dabeistehender Freunde hatte es ignoriert. Das Mädchen lief direkt vor ein Auto, das nicht rechtzeitig bremsen konnte. Das Gericht betonte, dass man auch mit elf Jahren schon wissen muss, dass ein solches Verhalten vollkommen unvernünftig ist (Beschluss vom 25.4.2013, Az. 10 U 22/12).

Was sollten Radfahrer beachten?


Radfahrer sollten dafür sorgen, dass ihr Fahrrad verkehrssicher ist. So ist eine vorschriftsmäßige und funktionstüchtige Beleuchtung gerade im Herbst besonders wichtig. Zwar sind heutzutage auch Fahrradbeleuchtungen mit Batterie oder Akku erlaubt. Verboten sind allerdings blinkende Leuchten. Solange es noch hell ist, muss die Fahrradbeleuchtung noch nicht am Rad befestigt sein. Sobald die Sichtverhältnisse dies jedoch nötig machen, ist sie zu montieren und einzuschalten.

Speichenreflektoren und zusätzliche Reflektoren an der Kleidung sorgen dafür, dass Radfahrer besser gesehen werden. Hier ist auch helle Kleidung zu empfehlen.
In immer mehr deutschen Großstädten werden die von der Straße getrennten Radwege zurückgebaut und durch Radfahrstreifen auf der Fahrbahn ersetzt. Damit teilen sich Radler und Autofahrer die Fahrbahn. Es sollte eigentlich selbstverständlich sein, dass Radfahrer diese Streifen auf keinen Fall in falscher Fahrtrichtung und ohne Licht benutzen dürfen. Leider kommt dies immer wieder trotzdem vor und so erhöht sich die Unfallgefahr erheblich. Durch ein solches Verhalten werden auch andere Radfahrer gefährdet, die in der richtigen Fahrtrichtung unterwegs sind und die dann unter Umständen zum Ausweichen auf die Fahrbahn gezwungen werden.

Radfahrer müssen in der dunklen Jahreszeit ebenfalls besonders auf dunkel gekleidete, unaufmerksame Fußgänger achten – und ihren Fahrstil der gesteigerten Rutschgefahr durch Feuchtigkeit und Herbstlaub angleichen.

Beispiele: Haftung von Radfahrern


Auch Radfahrer haften immer öfter allein für von ihnen verursachte Unfälle. So ging es etwa einem älteren Herrn, der auf seinem E-Bike ohne sich umzuschauen vom Radweg schräg auf die Fahrbahn gefahren war, um links abzubiegen. Eine Autofahrerin konnte ihm nicht mehr ausweichen. Der Mann wurde erheblich verletzt, Seine Schmerzensgeldklage auf 20.000 Euro wurde vom Gericht komplett abgewiesen: Wer im Blindflug ohne Beachtung des übrigen Verkehrs ganze Straßen überquert, haftet allein - da zählt auch die Betriebsgefahr des PKW nicht mehr (OLG Hamm, Az. 9 U 125/15).

Von Kindern ab 12 Jahren erwarten die Gerichte ebenfalls die Beachtung der Verkehrsregeln. Eine 13-jährige Schülerin hatte per Fahrrad eine Kreuzung bei roter Ampel überquert. Eine Autofahrerin, die grün hatte, wurde dadurch zum Ausweichen gezwungen und krachte in ein anderes Auto. Das Gericht verurteilte die Radfahrerin dazu, den Schaden zu tragen (AG Gießen, Az. 49 C 147/12).

In Frankfurt am Main war es zu einem Unfall zwischen einem Radfahrer und einem Fußgänger gekommen. Der Fußgänger wollte eine Straße mit dazugehörigem Radfahrschutzstreifen überqueren. Der Radfahrer war auf diesem Schutzstreifen unterwegs - aber entgegen der Fahrtrichtung. Das Landgericht Frankfurt am Main sah die Schuld mit einem Anteil von 90 Prozent beim Radler. Dieser hatte den Schutzstreifen verbotswidrig genutzt und war aus Sicht des Gerichts obendrein für den belebten Innenstadtbereich mit 10-12 km/h zu schnell gefahren. Der nicht haftpflichtversicherte Mann musste außer dem Schadensersatz 5.000 Euro Schmerzensgeld zahlen (Az. 4 U 233/16).

Was müssen Autofahrer beachten?


Auch Autofahrer müssen im Herbst besonders darauf achten, dass ihr Fahrzeug technisch in Ordnung und für die kalte und feuchte Jahreszeit bereit ist. Viele Werkstätten bieten einen günstigen oder gar kostenfreien Herbst- oder Wintercheck an. Dabei wird besonders auf Bremsen, Reifen und Beleuchtung geschaut.
Eine defekte Lampe im Scheinwerfer übersieht man leicht: Schließlich kontrollieren die meisten Autofahrer ihr Auto nicht von außen. Eine falsch eingestellte Beleuchtung kann andere Verkehrsteilnehmer erheblich blenden.
Kontrollieren sollte man auch die Stände der Flüssigkeiten: So sollte das Wasser in der Scheibenwaschanlage ausreichend Frostschutz enthalten - ebenso wie das Kühlwasser. Nicht vergessen sollte man, Hilfsmittel wie Eiskratzer und Enteisungsspray mitzunehmen.

Äußerst gefährlich ist es, bei vereister Scheibe nur mit einer kleinen freigekratzten Sichtöffnung loszufahren. Dies wird sich bei einem Unfall erheblich auf die Haftung auswirken. Unbedingt vermeiden sollten es Autofahrer - zu jeder Jahreszeit - auf Radfahrstreifen und Schutzstreifen zu halten oder zu parken. Denn dadurch werden Radfahrer zum lebensgefährlichen Ausweichen auf die Autofahrspur gezwungen. In einem solchen Fall muss auch der Falschparker mit einer Haftung rechnen, wenn es zu einem Unfall kommt.

Was muss man zur Winterreifenpflicht wissen?


In Deutschland besteht eine wetterabhängige Winterreifenpflicht. Es müssen also nicht zu einem festen Datum Winterreifen aufgezogen werden. Sobald aber winterliche Straßenverhältnisse herrschen, inklusive Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte haben Autofahrer auf wintertaugliche Reifen umzusteigen. Dies können auch Allwetterreifen mit den entsprechenden Symbolen sein.
2017 gab es dazu eine Neuregelung: Künftig sind nur noch Reifen mit dem “Alpine-Symbol” zulässig (Berg mit Schneeflocke). Bis Ende 2017 hergestellte M+S-Reifen dürfen allerdings bis zum 30. September 2024 benutzt und aufgebraucht werden.

Wer bei winterlichen Wetterverhältnissen ohne Winterreifen fährt, riskiert 60 Euro Bußgeld und einen Punkt in Flensburg. Bei Behinderung anderer sind es 80 Euro, bei Gefährdung 100 Euro, bei einem Unfall sogar 120 Euro – jeweils mit einem Punkt in Flensburg (Bußgeldkatalog 2017). Diese Folgen betreffen den Fahrer, nicht den Fahrzeughalter.
Seit Juni 2017 stellt es auch eine Ordnungswidrigkeit dar, als Fahrzeughalter andere mit seinem Auto ohne Winterreifen fahren zu lassen. Diese wird mit 75 Euro und einem Punkt geahndet.
Wer früh im Herbst seine Reifen wechselt, sollte bedenken, dass Winterreifen aus einer weicheren Gummimischung bestehen. Dadurch kann sich an warmen Herbsttagen unter Umständen der Bremsweg verlängern.

Erhöhte Vorsicht bei schlechter Sicht


Im Herbst wird die Sicht von Autofahrern durch Dunkelheit, Regen und Nebel beeinträchtigt. In dieser Jahreszeit ist es besonders wichtig, vorausschauend zu fahren und im Zweifelsfall auch mal weniger Gas zu geben. Radfahrer und Fußgänger sind nun erheblich schlechter zu sehen und sie sind bei unangenehmem Wetter auch deutlich unaufmerksamer.
§ 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) enthält das sogenannte Sichtfahrgebot. Danach darf man nur so schnell fahren, dass man innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten kann. Diese Regel ist besonders bei Dunkelheit oder allgemein schlechter Sicht zu beachten – und zwar auch dann, wenn das ausgeschilderte Tempolimit normalerweise eine höhere Geschwindigkeit erlaubt. Führt die Missachtung des Sichtfahrgebots zu einem Unfall, haftet der Autofahrer auf jeden Fall mit. Die Haftungsquote steigt mit der gefahrenen Geschwindigkeit. Das Sichtfahrgebot ist auf allen Straßen zu beachten.

Herbstlaub und Wildwechsel


Feuchtes Laub ist nicht nur für Fußgänger und Radfahrer im Herbst gefährlich. Auf der Straße hindert es Autofahrer am kontrollierten Bremsen und kann das Fahrzeug sogar ins Schleudern bringen. Gefährlich sind besonders Nebenstraßen, in denen sich oft viel Laub ansammelt, das seltener beseitigt wird. Achtung: Elektronische Assistenzsysteme ändern an der Rutschgefahr nichts.

Der Herbst gilt außerdem als Hochsaison für Wildunfälle. Autofahrer sollten besonders in ländlichen Gegenden und in der Nähe von Wäldern langsamer fahren und auf Wildwechselschilder achten. Diese werden oft an Stellen aufgestellt, an denen es schon mehrfach zu Wildunfällen gekommen ist.
Ein 20 Kilo leichtes Reh verwandelt sich bei einem Aufprall mit 50 km/h in ein Geschoss mit einer Wirkung von einer halben Tonne. Wenn Wild neben oder auf der Straße steht, sollte man sofort das Fernlicht abblenden und hupen. Wenn ein einzelnes Tier die Straße überquert, ist immer mit weiteren folgenden Tieren zu rechnen. Bei Wildunfällen ist immer die Polizei zu benachrichtigen.

Was müssen Hauseigentümer beachten?


Hauseigentümer haben hinsichtlich der Wege auf ihrem Grundstück eine Verkehrssicherungspflicht. Diese bezieht sich auch auf die öffentlichen Gehwege vor dem Grundstück. Regelmäßig übertragen die Gemeinden ihre entsprechende Pflicht nämlich per Satzung auf die Anlieger.
Hauseigentümer können diese wiederum per Mietvertrag auf ihre Mieter übertragen. Allerdings behalten sie trotzdem eine Kontrollpflicht.
Verkehrssicherungspflicht bedeutet einerseits, dass die Verpflichteten im Winter Schnee zu räumen haben. Zusätzlich müssen sie jedoch im Herbst das Laub zu beseitigen, denn dieses bedeutet eine Rutschgefahr für Fußgänger. Missachten sie diese Pflicht, haften sie im Falle eines Sturzes schnell auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Wann gefegt oder geräumt werden muss, regelt die örtliche Straßenreinigungssatzung. Für Herbstlaub gelten nicht so strenge Maßstäbe wie für das Schneeräumen. Allerdings entscheiden die Gerichte hier nicht einheitlich: Manche sind sehr streng, andere wieder räumen ein, dass man kaum jedes Blatt entfernen kann (Landgericht Coburg, Az. 14 O 742/07). Eine Faustregel sagt: Je mehr Laub, desto öfter ist zu fegen.

Praxistipp


Bei Haftungsfragen beurteilen die Gerichte jeweils die Situation und das Verhalten der Beteiligten im Einzelfall. Speziell im Straßenverkehr sollte man allerdings nicht nur an die Haftung denken. Es ist wichtiger, durch vorsichtiges Verhalten Verletzungen für sich und andere zu vermeiden. Wenn es dann doch einmal zu einem Unfall gekommen ist, kann Ihnen ein Fachanwalt für Verkehrsrecht beratend und vor Gericht zur Seite stehen.

(Bu)


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 Stephan Buch
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