Übertragung des Schadensfreiheitsrabatts

Autor: RAin Dr. Claudia Erk, FAFamR, Bayreuth
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 12/2011
Die Rechtspflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft nach § 1353 BGB kann dazu verpflichten, dem getrennt lebenden Ehegatten einen tatsächlich erzielten Schadensfreiheitsrabatt zu übertragen.

OLG Hamm, Beschl. v. 13.4.2011 - II-8 WF 105/11

Vorinstanz: AG Steinfurt - 10 F 57/11

BGB §§ 242, 1353

Das Problem:

Die Antragstellerin verlangt von ihrem getrennt lebenden Ehemann die Übertragung des Schadensfreiheitsrabatts für einen Pkw Toyota, der über den Ehemann haftpflichtversichert war. Das AG versagte der Antragstellerin die Verfahrenskostenhilfe für das auf Abtretung des Schadensfreiheitsrabatts gerichtete Verfahren.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das OLG bestätigt die ablehnende amtsgerichtliche Entscheidung. Der Antragstellerin stehe vom Grundsatz her gem. § 1353 Abs. 1 BGB der Anspruch zu, vom getrennt lebenden Ehegatten einen Schadensfreiheitsrabatt, den sie selbst erzielt habe und der nur aus formalen Gründen in der Vermögenssphäre des anderen Ehegatten entstanden sei, herauszuverlangen. Allerdings sei der Antragstellerin nicht der Nachweis gelungen, dass sie das Fahrzeug während der Ehe ausschließlich selbst genutzt habe, vielmehr habe sie einschränkend vorgetragen, den Pkw „fast ausschließlich” allein genutzt zu haben. Damit habe die Antragstellerin nicht schlüssig dargetan, den Schadensfreiheitsrabatt erzielt zu haben. Der Hinweis, sie habe den Wagen jedenfalls nach Trennung ausschließlich selbst genutzt, sei unbehelflich, weil der Anspruch aus § 1353 BGB nur Rechtspflichten während des ehelichen Zusammenlebens statuiere.


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